Fußballvereine in Deutschland müssen die Mehrheit der Stimmrechte an ihrer Profiabteilung halten, besagt die sogenannte "50+1"-Regel. Jahrelang stand die auf dem Prüfstand, weil es juristische Bedenken gab. Nun hat das Kartellamt entschieden.
Nach acht Jahren hat das Bundeskartellamt (BKartA) das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der "50+1"-Regel abgeschlossen und das Verfahren eingestellt. Das Ergebnis entspricht der (vorläufigen) Bewertung des BKartA aus dem Juni 2025: Die Regelung ist grundsätzlich kartellrechtlich zulässig. Allerdings muss die Deutsche Fußball Liga (DFL) bei der Anwendung der "50+1"-Regel nachbessern.
Entscheidend ist laut den Wettbewerbshütern eine konsistente und einheitliche Anwendung der Regel. Extrawürste für einzelne Vereine sind kartellrechtlich kritisch. Um eine rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten, hat das BKartA der DFL nun Umsetzungshinweise an die Hand gegeben.
Warum in Deutschland "50+1" gilt
Sportklubs in privater Hand: Was in vielen Ländern gängige Praxis ist, ist deutschen Profiklubs der 1. und 2. Bundesliga durch die in der Satzung der DFL festgeschriebene "50+1"-Regel untersagt. Die Profiabteilungen der Vereine, die die Fans im Stadion anfeuern, sind in den meisten Fällen auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, an der sich Geldgeber beteiligen können.
Nach der Regel muss jedoch der eigentliche Verein grundsätzlich den bestimmenden Einfluss auf die Profiabteilung behalten. Sichergestellt wird dies dadurch, dass der Verein mehr als 50 Prozent (eben "50+1") der Stimmrechte an der Profiabteilung halten muss, man spricht auch von der sogenannten Vereinsprägung.
Durchgesetzt wird die Regel über das Lizenzierungsverfahren: Die DFL organisiert den Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga. Eine erforderliche Lizenz erhalten ausschließlich Klubs, die die organisatorischen Voraussetzungen, einschließlich der "50+1"-Regel, erfüllen.
Eine Besonderheit bestand bislang in der sogenannten Förderausnahme. Danach war einem Investor bestimmender Einfluss gestattet, sofern dieser den Verein mehr als 20 Jahre ununterbrochen und erheblich gefördert hatte. Davon profitierten zuletzt noch Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg.
Das Bundeskartellamt als Schiedsrichter
Das Kartellrecht dient dem Schutz des Wettbewerbs. Damit gilt es für alle wirtschaftlich tätigen "Unternehmen" – und dies umfasst auch Sportverbände und eben Klubs, wenn sie – wie die Klubs der Bundesliga – wirtschaftlich tätig sind: Sie verkaufen Tickets und Werbung, vermarkten Medienrechte, beschäftigen Profis und so weiter.
Ohne die "50+1"-Regel könnten Klubs einem Kapitalgeber die Kontrolle übertragen und dafür möglicherweise mehr Eigenkapital einwerben. Die Regel beschränkt deshalb das wirtschaftliche Handlungsfeld für Investitionen in die Klubs, im Kartellrecht als "Wettbewerbsbeschränkung" nach Art 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet.
Eine solche Wettbewerbsbeschränkung bedarf grundsätzlich einer Rechtfertigung aufgrund wirtschaftlicher Effizienzvorteile oder aber einer Ausnahme vom Kartellrecht, indem sie ein legitimes Gemeinwohlziel verfolgt, dafür erforderlich und verhältnismäßig ist.
Anstoß durch die DFL
Bereits 2018 wandte sich die DFL an das BKartA. Sie wollte, dass die Wettbewerbshüter bestätigen, dass die Ausgestaltung und Anwendung der "50+1"-Regel kartellrechtlich einwandfrei ist. Das Ergebnis steht nun acht Jahre später fest: Das BKartA hat keine grundlegenden Bedenken, sieht aber Nachbesserungsbedarf.
Die lange Verfahrensdauer war mehreren Faktoren geschuldet: ungeklärte rechtliche Grundsatzfragen, sich ständig ändernde Rahmenbedingungen durch neue Gerichtsurteile (insbesondere die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Super League", "ISU" und "Royal Antwerp") und das Bestreben der Parteien, eine einvernehmliche Lösung mit Zusagen zu erzielen.
In einer ersten vorläufigen Einschätzung aus dem Jahr 2021 hielt das BKartA die Grundregel wegen ihrer sportpolitischen Ziele für grundsätzlich zulässig, beanstandete aber die uneinheitliche Anwendung, insbesondere aufgrund der Förderausnahme. Die DFL reagierte darauf und unterbreitete im Frühjahr 2023 Zusagen, sie bot u. a. eine Streichung der Ausnahme an, verlangte jedoch Bestandsschutz für bereits begünstigte Klubs.
Weiterer Prüfbedarf ergab sich aus Sicht der Wettbewerbshüter nach den Entscheidungen des EuGH im Sportsektor. 2024 entschied sich das BKartA, die Anwendungspraxis der DFL hinsichtlich der "50+1"-Regel stärker zu untersuchen.
Seine vorläufige Bewertung vom Juni 2025 nahm das Ergebnis vorweg: keine grundlegenden Bedenken, aber Nachbesserungsbedarf.
Der Spielbericht: Defizite bei der Umsetzung
Die "50+1"-Regel ist im Grundsatz kartellrechtlich zulässig, hat das BKartA jetzt festgestellt.
Die erwähnte europäische Rechtsprechung fordert jedoch eine konsistente und systematische Umsetzung. Hier hat das BKartA drei – bereits in der vorläufigen Einschätzung adressierte – zentrale Punkte identifiziert, die der Nachbesserung durch die DFL bedürfen:
Erstens: Die DFL muss sicherstellen, dass Fans grundsätzlich als vollberechtigte Mitglieder aufgenommen werden können. Dazu gehören u.a. Stimm-, Rede- und Antragsrechte sowie das passive Wahlrecht. Angemessene, nicht willkürliche Aufnahmebedingungen bleiben möglich. Beiträge müssen aber bezahlbar sein, um Fans nicht faktisch von der Mitbestimmung auszuschließen. Zweifel schienen hier mit Blick auf RB Leipzig zu bestehen, wo einer kleinen Zahl stimmberechtigter Mitglieder eine größere Gruppe ohne Stimmrecht gegenübersteht.
Zweitens: Die DFL muss kontrollieren, dass im Rahmen von Abstimmungen Weisungen zur Stimmabgabe eingehalten werden. Konkret ergaben Ermittlungen, dass bei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an DFL-Medienerlösen im Dezember 2023 der Geschäftsführer von Hannover 96, Martin Kind, weisungswidrig abgestimmt hatte.
Drittens: Die DFL muss Anpassungen bei der Förderausnahme und den Entfall des Bestandsschutzes akzeptieren und umsetzen.
BKartA schickt die DFL in die Verlängerung
Das BKartA stellte das Verfahren trotz dieser bestehenden Defizite aus Ermessensgründen ein. Das Spiel ist für die DFL damit aber noch nicht beendet.
Die Wettbewerbshüter erwarten jetzt Nachbesserung in den identifizierten Problembereichen. Dabei schreibt das BKartA keinesfalls eine Anpassung der bemängelten Partizipationsrechte an das Niveau der übrigen Klubs vor. Kartellrechtlich betrachtet ist nur eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Grundsätzlich möglich wäre es zum Beispiel, das Mindestmaß an Mitbestimmung für alle Klubs etwa auf bestimmte außergewöhnliche Beschlussgegenstände zu beschränken oder aber die Partizipationsmöglichkeit für die Öffentlichkeit über das Institut des Vereins sogar grundsätzlich aufzugeben.
Damit liegt der Ball nun bei der DFL, die das "Wie" der Umsetzung in Abstimmung mit den Vereinen definieren muss. Eine Aufgabe der Partizipation scheint kein gangbarer Weg. Wie auch immer die Ausgestaltung aussehen wird, entscheidend ist, dass die DFL dem Gebot der Konsistenz entspricht und die Regelungen diskriminierungsfrei ausgestaltet. Die Überprüfung, ob ein Repräsentant weisungsgebunden abgestimmt hat, dürfte verhältnismäßig unproblematisch umzusetzen sein.
Komplexer scheint eine Nachbesserung der übrigen Defizite. RB Leipzig scheint sich dahingehend öffnen zu müssen, weitere stimmberechtigte Neumitglieder aufzunehmen. Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg werden sich perspektivisch nicht auf einen Bestandsschutz berufen können. Dies dürfte zu Kontrolleinbußen aufseiten der dahinterstehenden Konzerne zugunsten der Vereinsmitglieder führen.
Eine Frist zur Umsetzung gibt es nicht. Aufgrund der Komplexität und der Dauer des bisherigen Verfahrens ist nicht mit einer umgehenden Umsetzung zu rechnen.

Der Autor Dr. Marcel Nuys ist Partner, der Autor Mirko Gleitsmann ist Senior Associate bei der Kanzlei Herbert Smith Freehills Kramer LLP in Düsseldorf.
Kartellamt hat entschieden: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60646 (abgerufen am: 04.09.2026 )
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