3.000 Euro für den Kindsmörder: Keine Auf­rech­nung mit Gäf­gens Schulden

Selbst seriöse Medien bewerteten die Entscheidung des LG Frankfurt, dem verurteilten Kindsmörder Gäfgen 3.000 Euro Entschädigung zu gewähren, als unmenschlich. Die Empörung legte sich immerhin ein wenig, als bekannt wurde, dass das Geld mit Gäfgens Schulden aus dem Strafprozess verrechnet werden soll. Eine solche Aufrechnung aber ist rechtlich gar nicht möglich, erklärt Roland Schimmel.

Das https://www.lto.de/de/html/nachrichten/3937/Gaefgen_lg_frankfurt/Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 4.8.2011 (Az. 2-04 O 521/05) das Land Hessen verurteilt, an Magnus Gäfgen eine Entschädigung von 3.000 Euro zu leisten, weil diesem als damaligem Tatverdächtigen einer Kindesentführung Folter angedroht worden war. Das Urteil hat Empörung hervorgerufen, ist doch der Kläger seit Jahren rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Die bedächtigeren Kritiker haben die Entscheidung aus rechtsstaatlichen Erwägungen begrüßt, vielleicht mit einem Zähneknirschen, immerhin aber erleichtert, weil der Kläger ausweislich des Kostentenors zu vier Fünfteln unterlegen ist.

Schwer zu erklären ist tatsächlich, dass nun dem Kläger eine Entschädigung zufließen soll, während er für das angerichtete Unrecht auf Jahre hinaus keinen Ausgleich wird leisten können: Er sitzt in Haft und ist insolvent.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat bereits angekündigt, die 3.000 Euro mit den Schulden des Klägers bei der Staatskasse zu verrechnen. Die Verbindlichkeiten wegen des Strafverfahrens gegen den Juristen sollen sich auf etwa 70.000 Euro belaufen.

Der Gedanke bietet immerhin eine kleine Genugtuung, zumal das Klagebegehren für viele Beobachter etwas zutiefst Anstößiges hatte. Dennoch begegnet die Aufrechnung gewissen Bedenken und im Ergebnis wird sie unzulässig sein. Gäfgen wird sein Geld behalten dürfen.

Keine Privatrache, auch wenn das Opfer Schulden hat

Die ersten Zweifel wirft das Aufrechnungsverbot in § 393 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf. Hiernach kann jemand, der wegen einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" einen Schadensersatz oder Schmerzensgeld an den Verletzten leisten muss, nicht einfach gegen dessen etwaige Schulden aufrechnen.

Nach den Feststellungen des LG Frankfurt hatte aber der damalige stellvertretende Polizeipräsident Daschner dem Kläger vorsätzlich und rechtswidrig die Folter angedroht. Damit dürfte eine unerlaubte Handlung anzunehmen sein. Gestattete man nun dem Staat die Aufrechnung, kommt dies einer Einladung gleich: Einen aktuell oder zukünftig zahlungsunfähigen Schuldner könnte der Staat dann absichtlich verletzen oder gar foltern – das finanzielle Risiko wäre gering, weil man einfach Schulden aus dem Strafverfahren und Entschädigung verrechnet.

Der Gedanke mag noch exotisch anmuten, solange man nur den Einzelfall Gäfgen im Blick hat. Die praktische Bedeutung der Überlegung geht aber darüber deutlich hinaus. Man stelle sich nur einmal einen Staat vor, der zur Kostenersparnis im Strafvollzug je zwanzig verurteilte Straftäter in eine zwölf Quadratmeter große Zelle zusammenlegt und dadurch physisch und psychisch verletzt, deren Ersatzansprüche aber mit den im jeweiligen Strafverfahren aufgelaufenen Kosten saldiert. So vielversprechend das Einsparpotential dieses Modells ist, so unerfreulich ist der damit verknüpfte Verhaltensanreiz.

Eben dies muss das Aufrechnungsverbot in § 393 BGB verhindern. Ob die "Privatrache", die die Norm ausschließen soll, nun nach oder (wie hier) vor Entstehung der Gegenforderung geübt wird, darf dabei keine Rolle spielen.

Entschädigungsgeld darf nicht gepfändet werden

Das LG Frankfurt hat – soweit aus der Pressemitteilung hervorgeht – den Ersatzanspruch Gäfgens aber nicht auf eine unerlaubte Handlung im Sinne des BGB gestützt. Im Gegenteil hat es die Ursächlichkeit der Folterandrohung für die Traumatisierung des Mörders verneint. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr ein Ausgleich für die durch die Folterandrohung erlittene Menschenwürde- und Persönlichkeitsrechtsverletzung und dürfte sich auf Art. 3 und 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen.

Dieser Ersatzanspruch lässt sich nicht einfach auf einen anderen übertragen, weil er an der Persönlichkeit des Individuums hängt. Er muss deshalb als unpfändbar behandelt werden (§ 851 ZPO). Damit unterliegt die Entschädigung zudem dem Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB. Nur so ist zu gewährleisten, dass im Falle staatlich begangenen Unrechts – immerhin in der Größenordnung einer Menschenrechtsverletzung – der Geschädigte nicht um seinen Ausgleich gebracht werden kann.

Auch diese Vorschriften schützen neben Gäfgen diejenigen Strafgefangenen, die durch menschenrechtswidrige Umstände ihrer Haft verletzt werden und diesen schutzlos ausgeliefert wären, wenn sie – wie so oft – vermögenslos sind und beim Staat noch Schulden wegen ihres Strafverfahrens haben.

Ähnliche Überlegungen hat der BGH in zwei jüngeren Entscheidungen angestellt (Urt. v. 24.3.2011, Az. IX ZR 180/10, Beschl. v. 5.5.2011, Az. VII ZB 17/10). Vielleicht hatte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft diese nicht vor Augen, als sie die Aufrechnung ankündigte. Der Rechtsanwalt des Klägers jedenfalls hat schon in Aussicht gestellt, die Auszahlung der zugesprochenen 3.000 Euro notfalls gerichtlich durchsetzen zu wollen. Bislang sind die Versuche Gäfgens, aus der Folterandrohung Kapital zu schlagen, nicht eben triumphal verlaufen. Es wäre ein fatales Zeichen, wenn er nun mit einer Klage auf Zahlung erfolgreich wäre. Man darf deshalb hoffen, dass die Staatskasse freiwillig zahlt.

Folter bleibt Folter, und 3.000 Euro sind kein Vermögen

Es wird manchem gegen den Strich gehen, dass der Kindsmörder nach aller Erwartung die zugesprochenen 3.000 Euro nebst Prozesszinsen wirklich erhalten wird. Es gibt aber mindestens drei Gründe, aus denen alle "billig und gerecht Denkenden" ihren Frieden mit diesem Ergebnis machen könnten:

1. Folter und Folterandrohung sind tabu und müssen tabu bleiben. Blieben sie sanktionslos, wäre das der Beginn einer Reise auf einer schiefen Ebene. Wohin diese Reise führt, kann sich jeder denken.

2. Was kann der klagende Kindsmörder mit dem Geld tun? Er ist Jurist, und Fachliteratur ist teuer. Er kann sich beispielsweise ein paar Bücher kaufen, vielleicht über das StGB oder die EMRK. Zeit zum Lesen hat er genug.

3. Vermutlich wird er aber keine Bücher kaufen und auch nicht seinen Rechtsanwalt bezahlen. Er wird das Geld spenden - und zwar den vollen Betrag. Ganz bestimmt an Amnesty International oder an das Kinderhilfswerk. Tut er das nicht, wird ihm die Geschichte von der Reue nämlich niemand mehr abkaufen. Wetten, dass er spendet? Von der steuerabzugsfähigen Spendenquittung wird er angesichts seiner prekären Vermögensverhältnisse nicht viel haben – ein reicher Mörder ist er nicht geworden.

Der Autor Roland Schimmel ist Rechtsanwalt und lehrt an der Fachhochschule Frankfurt am Main.

 

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Zitiervorschlag

Roland Schimmel, 3.000 Euro für den Kindsmörder: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3977 (abgerufen am: 08.12.2024 )

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