Bundesregierung einig bei §219a StGB: "Ein Mis­s­trau­ens­votum gegen­über Ärzten"

von Hasso Suliak

13.12.2018

Die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten. Darauf verständigten sich die zuständigen Ministerien der GroKo am Mittwochabend. Die SPD wollte ursprünglich, dass die Vorschrift ganz gestrichen wird.

Verhandlungserfolg für die CDU/CSU: Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und darüber informieren wollen, müssen wohl auch in Zukunft grundsätzlich damit rechnen, in das Visier der Staatsanwälte zu geraten. Am späteren Mittwochabend verständigten sich die zuständigen Minister der GroKo (Horst Seehofer, Katarina Barley, Jens Spahn, Franziska Giffey und Helge Braun) darauf, den § 219a Strafgesetzbuch (StGB), der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, im Grundsatz beizubehalten.

"Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch darf es auch in Zukunft nicht geben. Deshalb werden wir das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch beibehalten", heißt es im Vorschlag der Bundesregierung. Allerdings sieht der Vorschlag ebenfalls vor, Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, besser dabei zu unterstützen, einen Arzt oder eine medizinische Einrichtung zu finden, in der sie den Eingriff vornehmen lassen können.

Zu diesem Zweck schlägt die Bundesregierung vor, die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Aufgabe zu betrauen, für Betroffene entsprechende Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine entsprechende Einwilligung der Ärzte oder Krankenhäuser vorliegt. "Diesen Informationsauftrag wollen wir gesetzlich verankern", heißt es im Papier.

"Ergänzung" von § 219a StGB geplant

Außerdem strebt die Bundesregierung an, mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Krankenhäuser zu schaffen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. "Wir werden rechtlich ausformulieren, dass und wie Ärzte sowie Krankenhäuser über die Tatsache informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Angesichts der Sensibilität des Themas ist es nach Auffassung der Bundesregierung allerdings geboten, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen. Auch dieser Informationsauftrag soll gesetzlich verankert werden.

Weiter verständigte sich die Koalition darauf, die Qualität der medizinischen Versorgung von Frauen im Falle von Schwangerschaftsabbrüchen zu verbessern. So heißt es: "Wir wollen Maßnahmen ergreifen, die zu einer Fortentwicklung der Qualifizierung in diesem Bereich beitragen. Zudem wollen wir in einer wissenschaftlichen Studie Informationen zur Häufigkeit und Ausprägung seelischer Folgen von Schwangerschaftsabbrüchen gewinnen."

Zur Umsetzung dieser Punkte beabsichtigt die Bundesregierung im Januar 2019 u.a. eine Ergänzung des § 219a StGB sowie eine Änderung des §13 Schwangerschaftskonfliktgesetz vorzulegen.

Vorschlag von Union und Ärztekammer soll Gesetz werden

Ob die SPD-Fraktion am Ende diesen Vorschlägen zustimmen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hatte sich die SPD seit Beginn der in der Koalition äußerst kontrovers geführten Debatte für die Streichung des § 219a StGB ausgesprochen. Im Bundestag hatte die Fraktion sogar einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Streichung von § 219a StGB vorsah, diesen dann aber später nach parlamentarischen Beratungen zurückgezogen. "Weil sachliches Informieren erlaubt sein muss, muss der Straftatbestand des § 219a StGB deutlich eingeschränkt oder besser gestrichen werden," hatte der rechtspolitische Sprecher der SPD noch vor wenigen Wochen gegenüber LTO gefordert. Ob die im Januar zu erwartende "Ergänzung" des § 219 a StGB eine derartige "deutliche Einschränkung" vorsehen wird, darf indes bezweifelt werden.

Zufrieden mit dem Vorschlag der Bundesregierung dürfte jetzt wahrscheinlich die Union sein. Das Ergebnis vom Mittwoch liest sich fast eins zu eins wie das, was die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU, Elisabeth Winkelmeier-Becker, seinerzeit im Interview mit LTO unter Bezug auf entsprechnde Vorschläge der Bundesärztekammer angeregt hatte: "Man könnte die Liste derjenigen Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch anbieten, an einer geeigneten Stelle veröffentlichen, etwa bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder bei den Landesärztekammern. Dazu muss man aber § 219a StGB nicht ändern." So scheint es nun zu kommen.

Entsprechend erleichtert zeigte sich Winkelmeier-Becker am Donnerstag im Gespräch mit LTO: "Der Schutz des ungeborenen Kindes und die Bewältigung der Konfliktsituation der Frau stehen im Mittelpunkt der Überlegungen. Wichtig ist, dass das Werbeverbot erhalten bleibt", so Winkelmeier-Becker. Entscheidend werde bei der weiteren Ausgestaltung sein, "wie die weiterhin verbotene Werbung von der bloßen Information über die Möglichkeit zur Durchführung des Eingriffs in einer bestimmten Praxis abgegrenzt wird". Um neue rechtliche Grauzonen zu verhindern, müsse gesetzlich möglichst genau vorformuliert werden, welche Hinweise Ärzte und Kliniken auf ihren Internetseiten geben dürfen.

"SPD-Vorschlag hat sich erledigt"

Auch der Augsburger Strafrechtslehrer Michael Kubiciel begrüßte das Eckpunktepapier der Bundesregierung: "Der richtige Kern des § 219a, der eng mit der Grundstruktur der §§ 218 ff. verbunden ist, bleibt erhalten. Werbung und offensives Anbieten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt auch weiterhin verboten." Die Möglichkeit zur Information werde Ärzten und Krankenhäusern nunmehr "stärker als bisher eröffnet". Die "weit über das Ziel hinaus schießenden Gesetzentwürfe" von Bündnis 90/Die Grünen, Linkspartei, SPD und der FDP hätten sich damit erledigt, erklärte der Hochschullehrer auf seiner Facebook-Seite.

In der SPD-Bundestagsfraktion fiel dagegen die Reaktion auf den Regierungsvorschlag entsprechend verhalten aus: SPD-Rechtspolitiker Johannes Fechner kündigte gegenüber LTO eine "genaue Prüfung" des Gesetzentwurfs an, betonte aber auch: "Es ist gut, dass es nun eine grundsätzliche Einigung gibt, denn wir brauchen dringend mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und einfacheren Informationszugang für Frauen in schwieriger Situation. Dass die Union nun endlich eingesehen hat, dass §219a StGB geändert werden muss, ist ein wichtiges Ergebnis. Wir erwarten nun gespannt den Gesetzentwurf für Januar 2019", so der rechtspolitische Sprecher der Fraktion gegenüber LTO.

Heftige Kritik aus der Opposition

Teile der Opposition kritisierten unterdessen das Ergebnis vom Mittwoch mit deutlichen Worten: "Soll eine Handlung, die von einer Strafnorm erfasst ist, zukünftig nicht mehr strafbar sein, dann muss man die Norm streichen. So einfach ist das", beklagte die rechtspolitische Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion, Katja Keul gegenüber LTO. Es gehe faktisch gar nicht um Werbung, sondern um fachliche und sachliche Information zu einem medizinischen Eingriff. Keul bezeichnete den Vorschlag der Bundesregierung als "reine Nebelkerze". Von einem geeinten Gesetzentwurf sei man noch weit entfernt. "Dass ausgerechnet die Bundesjustizministerin einen solchen rechtsstaatlichen Irrweg mitgehen" wolle, stelle der Gesetzgebung dieser Regierung "einmal mehr ein Armutszeugnis aus", so Keul.

Kritik kam auch aus der FDP-Bundestagsfraktion, die das Thema am Donnerstag auch im Plenum des Bundestages auf die Tagesordnung gesetzt hatte: "Der Vorschlag ist lebensfremd und ein Misstrauensvotum gegenüber den Ärztinnen und Ärzten", sagte Stephan Thomae, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion, zu LTO. "Wenn die SPD ihr letztes Fünkchen Glaubwürdigkeit bei diesem Thema nicht auch noch riskieren will, sollte sie im Plenum unserem Antrag auf Abschaffung des § 219a StGB zustimmen", so Thomae. Anstelle des von Bundesjustizministerin Barley mehrfach versprochenen Gesetzesentwurfs "haben wir jetzt nichts weiter als eine bloße Absichtserklärung", kritisierte der FDP-Politker.

Für Aufsehen gesorgt hatte jüngst ein der Prozess gegen die Ärztin Kristina Hänel. Die Medizinerin war wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt worden. Nachdem ihre Berufung vor dem LG Gießen erfolglos blieb, legte die Ärztin Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Hänel hatte auf ihrer Internetseite öffentlich Schwangerschaftsabbrüche angeboten. Aus Sicht der Verteidigung sei das Verbot nach § 219a StGB verfassungswidrig, da es die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Hänel kündigt an, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.

Zitiervorschlag

Bundesregierung einig bei §219a StGB: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32719 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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