Millionenverlust droht: Stif­tung Waren­test zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt

Ein "mangelhaft" von Stiftung Warentest kann Firmen Millionen kosten. Das LG Frankfurt verurteilte die Stiftung jetzt zum ersten Mal zu Schadensersatz wegen eines “unvertretbaren" Tests. Der Stiftung droht nun selbst ein Millionenverlust.

"Einer alarmiert zu spät" – so hatte die Stiftung Warentest einen Testbericht zu Rauchwarnmeldern betitelt. Bei Testbränden habe der getestete Rauchwarnmelder der Firma Pyrexx zu spät ausgelöst, hieß es im Testbericht der Stiftung Warentest von Ende 2020. Note: "mangelhaft".

Für Pyrexx ein harter Schlag – schließlich sollen Rauchmelder vor allem eins tun: rechtzeitig Alarm schlagen. Um weiteren Schaden für Image und Geschäft abzuwenden, zog das Unternehmen vor Gericht. Das erste Ziel: Den Testbericht gerichtlich durch eine Unterlassungsverfügung verbieten zu lassen. Dabei standen das Unternehmen und dessen Anwälte Simon Bergmann und später hinzutretend Clara von Harling vor einem Problem: Wie einen Test angreifen, bei dem man die genauen Testbedingungen gar nicht kennt?

Aufschluss darüber hätten die Original-Prüfberichte des von der Stiftung Warentest beauftragten Prüfinstituts aus Belgien geben können. Doch die rückte die Stiftung Warentest nicht raus. Und die von Pyrexx angerufenen Kölner Zivilgerichte ließen das der Stiftung durchgehen. Zwar konnte das OLG Köln den Einwand von Pyrexx nachvollziehen, dass es "keinen nachvollziehbaren Grund" gebe, die Prüfberichte vorzuenthalten. Doch weil Mitarbeiter des belgischen Prüfinstituts an Eides statt versichert hatten, dass die Tests entsprechend der maßgeblichen DIN-Normen durchgeführt worden seien, liege die Darlegungs- und Beweispflicht für die Fehlerhaftigkeit der Tests bei Pyrexx. Die Stiftung Warentest müsse nichts weiter tun. 

Doch ohne Prüfberichte konnte Pyrexx auch die Testbedingungen nicht kontrollieren und damit auch etwaige Fehler weder erkennen noch rügen. Somit verlor das Unternehmen den Prozess im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stiftung Warentest (OLG Köln, Beschl. v. 09.03.2021, Az. 15 W 6/21).

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In Köln erfolglos, reichte Pyrexx vor der Pressekammer des Landgerichts (LG) Frankfurt die Hauptsacheklage ein.

Nach § 32 ZPO gilt im Deliktsrecht der fliegende Gerichtsstand. Eine Klage kann überall geltend gemacht werden, wo sich die verletzende Handlung ausgewirkt hat. Dies führt dazu, dass der Kläger bei bundesweiter Berichterstattung ein Landgericht seiner Wahl wählen kann. Eine Verpflichtung, dasselbe Gericht wie im vorherigen Verfügungsverfahren anzurufen, besteht nicht.

Um effektiven Rechtsschutz zu garantieren, ermöglicht die ZPO durch die Institute der einstweiligen Verfügung und des Arrests als Schnellverfahren. Zwischen Verfügungsantrag und Entscheidung des Gerichts vergehen oft nur wenige Tage der Wochen. Vor Gericht gelten dabei abgesenkte Begründetheitsanforderungen in Gestalt der Glaubhaftmachung, meist werden eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist lediglich auf eine vorläufige Sicherung seitens des Gläubigers gerichtet. Sofern die Parteien das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht akzeptieren, folgt eine Hauptsacheklage.

Für die Hauptsacheklage haben die Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes keine Bindungswirkung. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird demgegenüber eine Klärung des Sachverhalts und Erlangung einer endgültigen Entscheidung herbeigeführt. Für streitige Tatsachen müssen ggf. Beweise vorgebracht werden, es genügt nicht lediglich die bloße Glaubhaftmachung. 

Der Vorteil für Pyrexx nun: Für das Hauptsacheverfahren bestimmen die §§ 422, 423 Zivilprozessordnung (ZPO) Vorlagepflichten von Parteien. Offenbar auf Basis dieser Vorschriften ließ die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt (Pressekammer) in einer mündlichen Verhandlung erkennen, dass die Stiftung Warentest die Prüfberichte vorlegen muss. Dem kam die Stiftung nach.  

LG Frankfurt bemängelt unvertretbares und indiskutables Testergebnis

Und siehe da: Pyrexx konnte nun tatsächlich schwerwiegende Fehler bei den Tests ihres Produkts nachweisen. Das von der Stiftung Warentest beauftragte belgische Prüfinstitut hatte die maßgebliche DIN-Norm EN 14604:2005 doch nicht eingehalten. Der vorgegebene Grenzkorridor für die Rauchentwicklung der Testfeuer wurde bei der Testung des Pyrexx-Rauchmelders unterschritten. Ein Sachverständiger im Prozess kam daher zu dem Schluss, dass die Testfeuer mangels ausreichender Rauchdichte für den Rauchmelder nicht detektierbar waren. Für die Pressekammer des LG Frankfurt war damit der Testbericht "schlicht unvertretbar". Das Testergebnis "mangelhaft" basiere damit auf einer falschen Tatsachengrundlage, sei nicht mehr "diskutabel" und damit rechtswidrig. Konkret sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Pyrexx verletzt (§§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Nach ständiger Rechtsprechung muss die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden sein und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse müssen vertretbar, d.h. diskutabel, erscheinen. 

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse wegen der Meinungsfreiheit ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen.

Grenzen sind diesem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen des Testers u.a. dort gesetzt, wo unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Untersuchungsmethode bzw. die gezogenen Schlüsse nicht mehr diskutabel erscheinen und dadurch eine als Werturteil anzusehende Aussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift.

Die Fehlerhaftigkeit des Tests sah auch die Stiftung Warentest ein. Michael Nowak, Pressesprecher und Bereichsleiter Kommunikation der Stiftung Warentest, äußert gegenüber LTO, die Stiftung habe das "mangelhaft"-Urteil bereits im Februar 2024 "freiwillig öffentlich zurückgenommen", zudem habe es eine persönliche Entschuldigung bei Pyrexx gegeben. Gerichtlich folgte ein Anerkenntnis bezogen auf die Unterlassungsansprüche sowie ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil des LG Frankfurt vom 5. März 2025. 

Doch der Rechtsstreit war damit nicht vorbei. Pyrexx wollte vor der Pressekammer auch die Feststellung erreichen, dass die Stiftung Warentest wegen des Berichts Schadensersatz für entgangene Gewinne infolge der schlechten Publicity zahlen muss. Der Umsatz für Rauchwarnmelder sei im Jahr nach der Veröffentlichung um 30 Prozent abgesackt. Dies erkläre sich aus der Breitenwirkung der Veröffentlichungen der Stiftung Warentest, welche bei der Kaufentscheidung von Kunden eine zentrale Rolle spiele. Die Forderung von Pyrexx ist hoch: Über 7,7 Millionen Euro Schadensersatz fordert das Unternehmen. 

Im Gegensatz zu einem Unterlassungsanspruch erfordert ein Schadensersatzanspruch ein Verschulden. Die Stiftung Warentest argumentierte vor Gericht, ihr sei kein Verschulden zur Last zu legen. Schließlich habe das belgische Prüfinstitut und nicht die Stiftung Warentest den Fehler begangen, konkret die DIN-Norm nicht beachtet. Der Stiftung Warentest hätten die Graphen, die die Fehlerhaftigkeit des Tests belegen, bei der Veröffentlichung nicht vorgelegen.

Landgericht bejaht Verschulden der Stiftung Warentest

Doch damit konnte sie vor dem LG Frankfurt nicht durchdringen. Zwar sei der Stiftung Warentest selbst kein Verschulden zur Last zu legen, sie müsse sich aber das Verschulden des belgischen Prüfinstituts nach einer Fiktionshaftung entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen und hafte daher auf Schadensersatz, so das LTO vorliegende Urteil des LG Frankfurt vom 13. März 2025 (Teilgrund- und Teilurteil, Az. 2-03 O 430/21). 

Nach § 31 BGB haften Gesellschaften für das Verhalten und Verschulden ihrer verfassungsmäßigen Vertreter, wie etwa Vorständen oder Geschäftsführern. Nach Rechtsprechung wird eine Haftung über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus auch für Organisationsmängel angenommen. Dazu gehören etwa fehlende oder unzureichende Kontroll- und Überwachungssysteme, nicht klar geregelte Verantwortlichkeiten. Außerdem ist ein Unternehmen so zu organisieren, dass für alle wesentlichen Aufgaben ein verfassungsgemäßer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Vertreter ein verfassungsgemäßer Vertreter, für dessen Handeln sie ohne Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweis) nach § 31 BGB haftet. Dies bejahte das LG hier (siehe unten). 

Eine Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) lehnte das LG hier ab, weil das beauftragte Testinstitut nicht in den Organisationsbereich der Stiftung Warentest eingegliedert sei und im Rahmen der Testung auch nicht im Abhängigkeitsverhältnis zu ihr gestanden habe. Im Gegensatz zur Haftung nach § 31 wäre bei einer Haftung nach § 831 BGB auch eine Exkulpation möglich.

Zur Begründung stellt das LG Frankfurt darauf ab, dass in der Veröffentlichung eines Testberichts mit Urteil “mangelhaft” aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen ein "besonderes Risikopotential" für die Rechte von getesteten Unternehmen liege. Während sich positive Testberichte erheblich positiv auf die Werbung für das getestete Produkt auswirkten und aus diesem Grunde häufig auf Produktverpackungen prangen, führten negative Testberichte bekanntlich regelmäßig zu Umsatzeinbußen mit potentiell existenzgefährdendem Ausmaß, so das LG.

Daher handele es sich bei Testberichterstattung um "heiße Eisen". Hier könne die Stiftung Warentest die Verantwortung nicht einfach an ein Prüfinstitut abgeben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH müssten Unternehmen wesentliche Aufgaben selbst erfüllen. Wenn trotzdem wesentliche Aufgaben delegiert werden, wird das Verschulden des Dritten dem Unternehmen zugerechnet, indem so getan werde, als hätte das Unternehmen selbst gehandelt (Fiktionshaftung nach § 31 BGB).

Dass solche Prüftests wesentliche Aufgabe der Stiftung Wartentest selbst seien, ergebe sich auch aus der Satzung der Stiftung. Dort heiße es, dass die Stiftung derartige Tests entweder selbst durchführt oder nach ihren Weisungen durchführen lässt. Außerdem stellt das LG Frankfurt darauf ab, dass die Stiftung Warentest besonderes Vertrauen in der Bevölkerung genieße und dadurch erheblichen Einfluss auf deren Kaufentscheidungen habe. Sie selbst werbe auch in ihrer Außendarstellung mit diesem besonderen Vertrauen in der Bevölkerung. 

Landgericht: Unternehmen dürfen nicht völlig schutzlos stehen

Die Stiftung Warentest, vertreten von Prof. Dr. Roger Mann und Dr. Alexander Weinbeer hatte hingegen argumentiert, sie erfülle ihre Sorgfaltspflichten schon dann, wenn sie ein sachkundiges Prüfinstitut auswähle; die weitere Überprüfung oder Anleitung des Instituts sei hingegen nicht erforderlich. Das LG überzeugte das nicht. Denn so könnten Anbieter von Warentests einfach der Haftung entgehen, indem sie den Warentest in fremde Hände geben. Unternehmen stünden so “rechts- und schutzlos” dar. Denn vom Testinstitut selbst könnten sie keinen Schadensersatz verlangen, da dieses im Hintergrund bleibe und die Testberichte nicht selbst veröffentliche und damit keine deliktische Handlung begehe, so die Pressekammer. Ein Haftungsausfall trotz Verschulden sei für die getesteten Unternehmen nicht hinnehmbar.

Auch das Argument der Stiftung Warentest, dass bei einer Haftung nach § 31 BGB die Möglichkeit fehle, sich zu entlasten (sogenannte Exkulpationsmöglichkeit) und dies eine "unzumutbare Belastung" für die Stiftung darstelle, überzeugte die Pressekammer nicht. Gerade im hiesigen Fall hätte sich die Stiftung nur die Prüfprotokolle des belgischen Instituts vorlegen und anschauen können. Dann wäre die unzureichende Rauchentwicklung für den Test und die Nichtanwendung der DIN-Norm aufgefallen, so das Gericht.

Weiter führe auch der Umstand, dass der BGH den Beitrag eines Fachautors in einer Zeitschrift nicht als schadensersatzpflichtig für einen Verlag ansieht, nicht zu einer anderen Bewertung. Denn das Prüfinstitut selbst sei im Gegensatz zum Fachautor nicht Urheber des Berichts, sondern habe nur die technische Prüfung übernommen. Der Testbericht selbst sei vielmehr eine originäre Leistung der Stiftung Warentest.

Pyrexx-Anwalt Bergmann: “Erste erfolgreiche Schadensersatzklage wegen Warentest”

Das Landgericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung oder das Laienprivileg hier zur Enthaftung führen. Dies verwarf die Pressekammer. Die Stiftung sei gerade kein "Laie", sondern eine "hochprofessionell im Bereich von Warentest auftretende Akteurin". Diese habe durch die Bestimmung des Testaufbaus und der Prüfer "die Hoheit über das Geschehen". Sie berichte über selbst initiiertes Geschehen, während Journalisten im Falle der Verdachtsberichterstattung über "fremdes Geschehen" berichteten. Nach Ansicht des LG führt an der Schadensersatzhaftung der Stiftung Warentest im Pyrexx-Fall also kein Weg vorbei.

Pyrexx Rechtsanwalt Simon Bergmann äußerte gegenüber LTO, es sei nach seiner Kenntnis noch nie zuvor gelungen, Schadensersatzansprüche gegenüber der Stiftung Warentest wegen eines Warentests erfolgreich durchzusetzen. Auch LTO-Recherchen konnten kein entsprechendes Urteil finden. In der Warentest-III-Entscheidung bejaht der BGH zwar auch eine Schadensersatzpflicht, dort ging es aber um einen Preisvergleich und nicht um einen Warentest. Auch die Stiftung Warentest dementierte das rechtliche Novum auf LTO-Anfrage insoweit nicht. Schon erfolgreiche Unterlassungsansprüche gegen Stiftung Warentest sind äußerst selten. In der Vergangenheit gelang dies etwa Ritter Sport im Jahre 2014. 

Bergmann misst den Ausführungen des LG Frankfurt "Präzedenzcharakter für zukünftige Fälle einer rechtsverletzenden Berichterstattung der Stiftung Warentest" bei. Auch Nowak von Stiftung Warentest sieht in der Frage, welche Pflichten die Stiftung Warentest treffen, "eine über das Verfahren hinausgehende Bedeutung". Die Stiftung wolle diese Frage daher grundsätzlich klären.

Stiftung Warentest kündigt Berufung an

Deshalb werde die Stiftung Warentest gegen das Urteil des LG Frankfurt in Berufung gehen, so Nowak. Auf Nachfrage von LTO äußerte Michael Nowak für die Stiftung Warentest zwar, man bedauere die im Prüfinstitut entstandenen Fehler. Gleichwohl sehe man keine Pflichtverletzung auf Seiten der Stiftung. "Müsste die Stiftung Warentest für Fehler in Prüfinstituten haften, "wäre das Risiko für uns unüberschaubar". Nowak weiter: “Unsere Sorge: Die Stiftung Warentest könnte dann keine anbieterunabhängigen, vergleichenden Warentests mehr in bewährter Weise durchführen. Daher ist dieses Verfahren auch im Interesse aller Verbraucherinnen und Verbraucher.”

Doch die Test-Berichterstattung zu Rauchmeldern hatte sich ausnahmsweise gerade nicht "bewährt" und war wegen der falschen Testung auch nicht im Sinne der Verbraucher. Das könnte nun für die Stiftung Warentest extrem teuer werden. Nachdem das LG Frankfurt durch Teilgrund und Teilurteil festgestellt hat, dass die Stiftung Warentest in diesem Fall schadensersatzpflichtig ist, wird es in einem zweiten Schritt noch über die Höhe zu entscheiden haben. Die Frage, wie viel von den über 7,7 Millionen Euro, die Pyrexx fordert, das LG Frankfurt am Ende zuspricht, ist offen. Wann es in dem Verfahren vor der Pressekammer des LG Frankfurt weitergeht, ist bisher nicht bekannt. Für die Stiftung dürfte es sich jedenfalls lohnen, ihrerseits Regressansprüche gegen das belgische Prüfinstitut zu prüfen und zu verfolgen.

Derweil wird sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt demnächst mit der Berufung der Stiftung Warentest gegen das Teilurteil und damit mit der Frage beschäftigen, ob die Stiftung für das Verhalten von ihr beauftragter Prüfinstitute einstehen muss. 

 

* 22.04.25: Leichte redaktionelle Anpassung bei Darstellung Laienprivileg und Verdachtsberichterstattung.

Zitiervorschlag

Millionenverlust droht: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57000 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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