7/11: Fristlose Kündigung passt nicht zu Weiterbeschäftigung
Beim Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung kann es für die Parteien ratsam sein, bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht erst einmal weiterzumachen: Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitskraft anbieten, Arbeitgeber eine Arbeit bereitstellen. Ist jedoch ein Weiterbeschäftigungsangebot offensichtlich nicht ernstgemeint, kann ein Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit dann nicht mehr anbieten (BAG, Urt. v. 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22).
In diesem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Er behauptete, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten. Gleichzeitig hat er dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses angeboten. Das sei widersprüchliches Verhalten, das den Arbeitnehmer nicht in Annahmeverzug setzt, entschied das BAG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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