Sollte man kennen: Elf wich­tige BAG-Ent­schei­dungen aus 2023

von Tanja Podolski

31.12.2023

6/11: Teilzeit-Arbeit bedeutet Teilzeit-Rente

Wer in den letzten zehn Jahren vor der Rente Teilzeit arbeitet, bekommt auch nur eine anteilige Betriebsrente. Das gilt auch dann, wenn die Person davor Vollzeit gearbeitet hat, so das BAG. Darin liege keine rechtswidrige Diskriminierung, auch wenn das Phänomen der Teilzeitarbeit überwiegend Frauen betrifft (BAG, Urt. v. 20.06. 2023, Az. 3 AZR 221/22).

Zwar ist eine generelle Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit gem. § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verboten. Eine Ausnahme besteht, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Daraus folgt auch ein Anspruch der Teilzeitkräfte auf eine Versorgung im Verhältnis zur individuellen Arbeitszeit (sogenannter pro-rata-temporis-Grundsatz).

Der Arbeitgeber dürfe daher eine Betriebsrentenleistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig kürzen.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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