11/11: Schlechterstellung von Minijobbern rechtswidrig
Minijobber dürfen finanziell nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte, weil man mit letzteren angeblich besser planen könne, entschied das BAG (Urt. v. 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22). In dem Fall ging es um Rettungsassistenten.
Mit der Entscheidung bestätigte das BAG, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte, § 2 Abs. 2 TzBfG, die natürlich dem Diskriminierungsschutz unterfallen. Ein vom Arbeitgeber lediglich pauschal ins Feld geführter Mehraufwand bei der Einsatzplanung könne keinen niedrigeren Stundenlohn bei identischer Tätigkeit rechtfertigen, so das BAG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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