Verkehrsrecht 2015: Kennzeichen to go und das neue Blitzen

von Adolf Rebler, Dr. jur.

05.01.2015

2/2: Fahrzeuge online abmelden

Auch das Zulassungsrecht wird moderner: Wer im Jahr 2015 sein Fahrzeug abmelden will, braucht nicht mehr aufs Amt zu gehen – vorausgesetzt, sein Fahrzeugschein enthält eine Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen". Diese wird für Fahrzeuge vergeben, die ab dem 1. Januar 2015 angemeldet werden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I - also der Fahrzeugschein - enthält nach § 11 Abs. 1 FZV und Anlage 5 zur FZV nun eine Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen". Auf dieser Markierung findet sich eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss eine darunter liegende Markierung mit der Aufschrift "Außer Betrieb gesetzt" und einen Sicherheitscode so verdecken, dass letztere nur, dann aber unumkehrbar, sichtbar werden, wenn man die Markierung "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" entfernt.

Rubbelt man diese verdeckten Felder im Fahrzeugschein wie auch die auf den Kennzeichen  frei, werden diese Codes sichtbar, die man dann der Zulassungsstelle online übermitteln kann. Eine Wiederzulassung soll allerdings erst ab 2016 über das Internet möglich sein.

Niedersachsens Modellversuch: Section Control

Ab dem Frühjahr 2015 plant Niedersachsen den ersten bundesweiten Pilotversuch für "Strecken-Radar" ("section control"). Bei diesem Modellprojekt wird das Tempo statt an einer bestimmten "verkehrskritischen Stelle" über eine längere Strecke gemessen,  im konkreten Fall auf einem drei Kilometer langen Abschnitt der B6.

Dazu wird jedes Fahrzeug zu Beginn des Radarabschnitts sowie am Ende der Radarstrecke elektronisch erfasst und daraus die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit errechnet. Geblitzt wird, wenn diese Durchschnittsgeschwindigkeit das vorgeschriebene Tempolimit überschreitet.

Der Versuch geht auf Anregungen von Verkehrsexperten zurück. Die Verfechter dieser Methode sind der Ansicht, die Abschnittskontrolle werde von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern als gerechtere Methode akzeptiert, da jede Fahrzeuggeschwindigkeit streckenbezogen gemessen und nur die durchschnittliche Überschreitung verfolgt wird. Die Abschnittskontrolle vermeide auch, dass die Fahrer im Messbereich einer herkömmlichen Punktmessung kurzzeitig abbremsen, um zu vermeiden, dass ihr Verstoß erfasst wird. Stattdessen könnten kurzzeitig unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitungen im Abschnittsbereich ausgeglichen werden.

Vorbeugende Fotoaufnahmen?

Mit Section-Control werden aber entgegen der bisherigen Praxis nicht nur dann Fotos von Fahrzeugen aufgenommen, wenn deren Fahrer bereits im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit stehen, sondern von allen Fahrzeugen und damit auch von sich vorschriftsmäßig verhaltenden Fahrzeugführern, die den ersten Messpunkt passieren.

Das ist rechtlich problematisch, da Maßnahmen der Verkehrsüberwachung mit Hilfe von Fotoapparaten und Videokameras einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht  in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.

Dieser Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Die Verkehrsbehörden sehen diese in den Vorschriften des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Das ist rechtlich auch in Ordnung, wenn der "Geblitzte" durch die Geschwindigkeitsüberschreitung Anlass zur "Erforschung des Sachverhalts" gegeben hat – wenn diese denn nachweislich vorher erfolgte. Nach Meinung des Niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius aber wird auch die geplante Abschnittskontrolle  die Vorgaben des Datenschutzrechtes einhalten. Ob dies auch die Gerichte so sehen werden, bleibt abzuwarten.

Der Autor Dr. Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat der Regierung der Oberpfalz in Regensburg. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zum Verkehrsrecht.

Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Verkehrsrecht 2015: Kennzeichen to go und das neue Blitzen . In: Legal Tribune Online, 05.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14271/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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