Verkehrsrecht 2015: Kennzeichen to go und das neue Blitzen

von Adolf Rebler, Dr. jur.

05.01.2015

Wie eine Telefonnummer kann man künftig auch sein Kennzeichen mitnehmen, sogar in eine andere Stadt. Abmelden kann man sein Auto bald online und Elektrofahrzeuge sollen eigene Parkplätze bekommen. Eher unausgegoren wirkt dagegen ein Modellversuch des Landes Niedersachsen, das Geschwindigkeitsübertretungen künftig über eine längere Strecke ermitteln will, meint Adolf Rebler.

Wer bisher umgezogen ist und dabei auch den Zulassungsbezirk wechselte, musste nicht nur von seinem bisherigen Wohnumfeld, sondern auch von seinem möglicherweise lieb gewordenen, eventuell sogar hart erkämpften "Wunschkennzeichen" Abschied nehmen.

Das Zulassungsrecht schrieb vor, dass der Halter, der seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegte, "unverzüglich" "bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen" habe (§ 13 Abs. 3 S. 1 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung - FZV).

Diese Pflicht zur Umkennzeichnung ist nun aufgehoben. Möglich macht dies eine vom Bundesrat am 5. Juli 2013 beschlossene Änderung des § 13 Abs. 3 FZV, die dem Halter nun die Wahl lässt: neben der konventionellen Ummeldung kann er jetzt nach Nummer 2 der Vorschrift "der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde" mitteilen, "dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung" vorlegen. Dadurch erspart der Autofreund sich die ca. . 20 Euro für einen neuen Satz Kennzeichen und eine Gebühr von 10,30. . Wechselt das Fahrzeug nur oder auch den Halter, kann das Kennzeichen dagegen nicht bleiben. Bei einer Änderung auch für diesen Fall wäre - so der Bundesrat - "der auf den Zulassungsbezirk bezogene Regionalbezug zu weitgehend aufgegeben" worden.

Elektromobile und Carsharing: Strom hat Vorfahrt

Mitte 2015 soll das Elektromobilitätsgesetz in Kraft treten und zusätzliche Anreize zum Kauf  von Batterie-Elektrofahrzeugen, besonders umweltfreundlichen von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeuge schaffen.

Wer statt mit Benzin mit Strom fährt, soll im Straßenverkehr bevorzugt werden. Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, Parkplätze an Ladesäulen für die Elektrofahrzeuge zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten oder Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen (Umweltzonen aus Gründen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes) anzuordnen. Die Städte können auch einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge öffnen, wenn das im Einzelfall sinnvoll ist und dadurch der Verkehr  nicht behindert wird.

Die konkrete Entscheidung, welche Maßnahmen sie umsetzen, liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Für Carsharing-Projekte sind kostenlose Sonderparkplätze geplant.

Fertigpflaster statt Wundschnellverband: Neues im Verbandkasten

Bereits seit 01.05.2014  sieht § 35h StVZO eine geänderte DIN-Norm für Verbandkästen vor. Danach ist Erste-Hilfe-Material nach einem anderen Standard mitzuführen.

Neu aufgenommen in den Verbandskasten wurden:

  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset,
  • 1 Verbandpäckchen K,
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung.

Dafür sind entfallen:

  • 1 Verbandpäckchen M,
  • 1 Verbandtuch BR,
  • 4 Stück Wundschnellverband DIN 13019-E 10 x 6
  • die Verwendung von Mullbinden als Alternative für Fixierbinden.

Ab 2015 werden nur noch Erste-Hilfe-Kästen verkauft, die der neuen Vorschrift entsprechen.

Die StVZO sieht aber keine Pflicht zur Nachrüstung vor, sondern lässt auch noch solche Verbandskästen gelten, die den zuletzt gültigen Vorgaben aus dem Jahr 1998 entsprechen. Außerdem genügt jedes Erste-Hilfe-Material, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit dem Inhalt des normierten Verbandskasten entspricht (§ 35h Abs. 4 StVZO). Allerdings ist verbrauchtes Material nachzufüllen, da der Verbandkasten sonst nicht mehr der Norm entspricht.

Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Verkehrsrecht 2015: Kennzeichen to go und das neue Blitzen . In: Legal Tribune Online, 05.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14271/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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