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20 Jahre Völkerstrafgesetzbuch: "Große blinde Fle­cken" bei der Straf­ver­fol­gung?

von Dr. Franziska Kring

30.06.2022

Ein Mädchen in Syrien schaut aus einem Zelt heraus

Seit 20 Jahren können Verbrechen aus der ganzen Welt vor deutschen Gerichten verhandelt werden, unter anderem bei den Verbrechen des Syrien-Krieges wurde davon schon Gebrauch gemacht. Foto: picture alliance / EPA-EFE | SEDAT SUNA

Die Verbrechen des IS, des Assad-Regimes oder zuletzt in der Ukraine: Durch das Weltrechtsprinzip können Taten aus der ganzen Welt auch in Deutschland verfolgt werden. Aber wird das auch getan? Kritik gibt es an der Auswahl der Fälle.

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Im September 2015 ging der erste Prozess auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) zu Ende – nach mehr als vier Jahren Verhandlung. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verurteilte die ehemaligen Führer der ruandischen Miliz "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda", zu 13 bzw. acht Jahren Freiheitsstrafe – wegen Kriegsverbrechen im Kongo und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.  Später kassierte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen den Hauptangeklagten, doch zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das OLG Stuttgart kam es nicht mehr: Er starb im April 2019 in Untersuchungshaft.

In Kraft getreten ist das VStGB bereits am 30. Juni 2002 – einen Tag, bevor der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag seine Arbeit aufgenommen hat.

"Vor 20 Jahren wurde das Völkerstrafrecht in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt", erklärte Prof. Dr. Florian Jeßberger, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Juristische Zeitgeschichte sowie Direktor des Franz-von-Liszt-Instituts für Internationales Strafrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin, in einem Pressegespräch der Nichtregierungsorganisation (NGO) "European Center for Constitutional and Human Rights" ECCHR am 14. Juni 2022.

Erst neun Jahre später, im Jahr 2011, hat die zuständige Bundesanwaltschaft jedoch die erste Anklage erhoben – und zwar gegen die ehemaligen ruandischen Rebellenführer. "Am Anfang hat der Generalbundesanwalt von den mit dem VStGB neu geschaffenen Kompetenzen nur zögerlich Gebrauch gemacht", so Prof. Dr. Stefanie Bock, Völkerstrafrechtlerin an der Uni Marburg.

Ermittlungen auf Grundlage des Weltrechtsprinzips

Die internationalen Verbrechen nach dem VStGB sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und – seit dem 1. Januar 2017 – das Verbrechen der Aggression. Aufgrund des in § 1 VStGB verankerten, sogenannten Weltrechtsprinzips darf die Bundesanwaltschaft auch Taten verfolgen, die im Ausland begangen wurden und gar keinen Bezug zu Deutschland aufweisen. Eine Einschränkung gibt es beim Verbrechen der Aggression: Hier muss der Täter Deutscher sein – oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten.

Bock kritisiert insbesondere die Einstellung der Ermittlungen gegen den damaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld im Jahr 2010 wegen angeblicher Kriegsverbrechen in den Gefängnissen in Abu Ghraib und Guantanamo.  Anfangs waren es vor allem NGOs wie das ECCHR, die entsprechende Strafanzeigen stellten. "Mittlerweile hat sich das Bild aber geändert und Deutschland beteiligt sich aktiv im Kampf gegen die Straflosigkeit für internationale Verbrechen", ergänzt sie.

Inzwischen gebe es insgesamt über 200 Ermittlungsverfahren auf Grundlage des VStGB, erläutert Jeßberger. Nach einer ersten Phase nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, in der der Generalbundesanwalt kein einziges förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, habe sich dies seit Ende 2009 geändert. "Der Generalbundesanwalt hat klargestellt, dass Deutschland kein Zufluchtsort für Menschen ist, die in Verdacht stehen, Völkerrechtsverbrechen begangen zu haben", sagt Jeßberger.

"Die wahre Bedeutung des VStGB hat sich erst in den vergangenen Jahren gezeigt"

Insbesondere seit dem Jahr 2015 gab es einen sprunghaften Anstieg der Fallzahlen. "Die wahre Bedeutung des VStGB hat sich erst in den vergangenen Jahren gezeigt, als vor allem mit den vielen Fällen aus Syrien Strafverfolgung auf der Grundlage des VStGB erfolgen musste", sagt Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M. (LSE), Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, und Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Uni Erlangen-Nürnberg.

Aufsehen erregten insbesondere die Verfahren wegen Menschenrechtsverbrechen des Islamischen Staats (IS) an den Jesidinnen im Irak. So verurteilte etwa das OLG München* die IS-Rückkehrerin Jennifer W. unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum versuchten Mord sowie zum versuchten Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (Urt. v. 25.10.2021, Az. 8 St 9/18).

Der weltweit erste Prozess gegen Angehörige des Assad-Regimes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann im April 2020: Zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter mussten sich vor dem OLG Koblenz verantworten.  Das Gericht verurteilte den Hauptangeklagten, der als Mittäter für die Folter von mindestens 4.000 Menschen und den Tod von mindestens 27 Gefangenen verantwortlich sein soll, zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der zweite Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt; das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kritik an "selektiver Anwendung des Völkerstrafrechts"

Zwei Jahrzehnte nach Einführung des VStGB zieht Strafrechtler Jeßberger eine "vorsichtig positive Zwischenbilanz": Das VStGB habe sich "im Grundsatz als tragfähig erwiesen".

Reformbedarf gibt es aus Sicht von Völkerstrafrechtlern und des ECCHR allerdings in Bezug auf die "selektive Anwendung des Völkerstrafrechts". Es gebe immer noch keine Ermittlungsverfahren zu Völkerstraftaten seitens Täterinnen und Tätern aus Staaten wie den USA oder Israel. "Nach wie vor gibt es große blinde Flecken", so Jeßberger. Strafverfolgung wegen Völkerstraftaten finde nur dort statt, wo es praktisch erfolgversprechend ist und die (politischen) Folgekosten tragbar erscheinen.

Die politischen, militärischen und wirtschaftlichen Eliten des Globalen Nordens könnten sich recht sicher sein, dass ihnen in Deutschland keine Verfolgung droht. "Es bleibt eine Zukunftsaufgabe, die gleichmäßige Anwendung des Völkerstrafrechts sicherzustellen. Auch in Deutschland", sagt Jeßberger.

Strafrechtler: Verbrechen der Aggression ist "nicht weitgehend genug"

Inhaltlich hält Safferling das Verbrechen der Aggression im VStGB aber für "nicht weitgehend genug". Das zeige sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

Der Generalbundeswalt hat hier zunächst ein sogenanntes Strukturermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem es darum geht, zu einem Gesamtkomplex – zunächst ohne konkrete Beschuldigte – Beweise zu sammeln mit dem Ziel, später Strafverfahren durchzuführen. Ex-Bundesinnenminister Gerhart Baum und Ex-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger haben zudem beim Generalbundesanwalt Strafanzeige wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine gegen Wladimir Putin und wichtige Personen des russischen Militärapparats gestellt. Das Verbrechen der Aggression kann der Generalbundesanwalt mangels Zuständigkeit jedoch nicht verfolgen.

Inzwischen gibt es auch höchstrichterliche Rechtsprechung zu zahlreichen Einzelfragen des Völkerstrafrechts. So stellte der BGH zu Beginn des vergangenen Jahres insbesondere klar, dass sich ausländische Funktionsträger bei Vorwürfen von Völkerrechtsverbrechen nicht auf ihre Immunität berufen können (Urt. v. 28.01.2021, Az. 3 StR 564/19).

ECCHR fordert Stärkung der Betroffenenrechte

Auch das ECCHR lobt in einem Statement, "dass sich eine völkerstrafrechtliche Praxis herausgebildet hat", meldet aber gleichzeitig Reformbedarf an. Dr. Miriam Saage-Maaß, Rechtsanwältin und Legal Director beim ECCHR, betont, dass auch westliche Konzerne immer wieder zumindest mittelbar an der Begehung von Völkerstraftaten beteiligt seien, etwa hätten deutsche Unternehmen Überwachungstechnologie an das Assad-Regime in Syrien exportiert. Allerdings könne der Generalbundesanwalt nach dem VStGB nicht gegen Unternehmen als juristische Personen vorgehen, sondern nur gegen verantwortliche Manager.

Andere europäische Staaten seien da weiter. Als Beispiel nennt sie die Ermittlungen gegen den Zementhersteller Lafarge in Frankreich. Trotz des Bürgerkrieges hatte das Unternehmen im Norden Syriens bis 2014 ein Werk betrieben und Gelder in Millionenhöhe an bewaffnete Gruppen gezahlt. Im Mai hat ein Pariser Berufungsgericht Frankreichs Justiz angewiesen, die Ermittlungen wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit wieder aufzunehmen.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die fehlende Nebenklagefähigkeit der Straftatbestände des VStGB. Der Katalog in § 395 der Strafprozessordnung (StPO) nennt etwa Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Vergewaltigung und Menschenhandel – das Verbrechen des Völkermordes fehlt.

"Das ist so nicht nachvollziehbar, rechtsdogmatisch völlig falsch und dringend reformbedürftig", kritisiert Rechtsanwältin Nathalie von Wistinghausen, die schon mehrere Überlebende von Völkerrechtsverbrechen an Jesidinnen vertreten hat. Zudem könne sie sich als Nebenklagevertreterin prozessual nur zu Tatsachen äußern, die nebenklagefähige Tatbestände betreffen.

Das VStGB leistet zwar einen wichtigen Beitrag zur Verfolgung internationaler Verbrechen in Deutschland. Allerdings scheint sein Potenzial noch nicht ganz ausgeschöpft. Ein blinder Fleck, fehlende Nebenklagemöglichkeiten und keine Unternehmensverantwortlichkeit – Reformvorschläge sind da. Jetzt geht es an die Umsetzung.

* Hier war zunächst vom OLG Koblenz die Rede. Korrigiert am 01.07.2022, 09:30 (Red.)

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20 Jahre Völkerstrafgesetzbuch: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48897 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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