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"2-Mütter-Familien": Jedes Kind hat das Recht auf zwei Eltern. Nicht.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Anna Lena Göttsche

10.05.2026

Zwei Mütter malen mit ihrer Tochter.

Das BVerfG wollte eigentlich schon letztes Jahr über "2-Mütter-Familien" entscheiden, hat es aber nicht. Hoffte es vergeblich auf eine Reaktion aus der Politik? Foto: DragonImages - Adobe Stock

Ein Elternteil oder zwei – für ein Kind ein existenzieller Unterschied. Wächst es in "2-Mütter-Familien" auf, hat es anders als in anderen Konstellationen immer nur einen Elternteil. Anna Lena Göttsche über diese Ungleichbehandlung.

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Kinder, die in die Ehe zweier Frauen hineingeboren werden, haben qua Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Demgegenüber wird der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kindes, sogar dann, wenn das Kind mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde. Auch die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft, wie sie für unverheiratete Väter vorgesehen ist, existiert für unverheiratete Mütter nicht. Bei Zwei-Mütter-Familien bleibt die zweite Elternstelle frei – und dies dauerhaft, wenn die Familie kein Stiefkindadoptionsverfahren durchläuft. Je nach Einzelfall ist dieses Verfahren mit einer detaillierten Prüfung der finanziellen, gesundheitlichen und erzieherischen Eignung der Eltern verbunden und dauert mehrere Monate, unter Umständen sogar Jahre.

Die geltende Rechtslage benachteiligt nicht nur Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, sondern trifft gerade auch ihre Kinder existenziell. Denn an der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung hängen sämtliche Rechte und Absicherungen des Kindes: von der Staatsangehörigkeit und dem Namen über Sorge- und Unterhaltsansprüche bis zur Hinterbliebenenversorgung und Erbrechten.

Selbst wenn die Eltern sich für das Adoptionsverfahren entscheiden, ist das Kind bis zu dessen erfolgreichem Ende nur unzureichend abgesichert. Trennen sich die Wunscheltern vor Abschluss des Adoptionsverfahrens, bleibt die zweite Elternstelle dauerhaft unbesetzt.

Dringender Reformbedarf schon lange bekannt

Eine Reform des Rechts der Eltern-Kind-Zuordnung ("Abstammungsrecht") ist also dringend notwendig, und das ist auch schon seit Langem bekannt. So stimmte bereits vor zehn Jahren der Deutsche Juristentag (djt) mit großer Mehrheit für die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Elternpaare. Der Arbeitskreis Abstammungsrecht, der vom Bundesjustizministerium im Februar 2015 eingesetzt worden war, um Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen, legte 2017 Reformvorschläge vor, die für die hier beschriebenen Konstellationen ebenfalls die Zuordnung der Mutter als zweiten Elternteil empfahl. Im Koalitionsvertrag der vorzeitig beendeten Ampel-Koalition nahmen sich die Regierungsparteien auf Seite 21 ganz ausdrücklich vor: "Wenn ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren wird, sind automatisch beide rechtliche Mütter des Kindes, sofern nichts anderes vereinbart ist." Der Reformentwurf, der in der letzten Legislatur vorgelegt wurde, hat das Ende der Regierungsperiode allerdings nicht überlebt. Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierungsparteien spart das Recht der Eltern-Kind-Zuordnung – mit Ausnahme der sog. "missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung" – aus. Gleichwohl hat sich Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) öffentlich für eine Reform der Rechtsmaterie ausgesprochen und angedeutet, dass ihr Haus weiter an Vorschlägen hierzu arbeitet. 

Doch der Gesetzgeber ist nicht die einzige staatliche Gewalt, die mit den Reformbedarfen im Recht der Eltern-Kind-Zuordnung befasst ist: Seit dem Jahr 2021 wurden dem Bundesverfassungsgericht mehrere Normenkontrollanträge sowie eine Verfassungsbeschwerde vorgelegt, die – aus unterschiedlichen Gründen – von der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Regelungen ausgehen. Die Gerichte und die betroffenen Familien argumentieren, dass einerseits die Kinder in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt würden, wenn eine Zuordnung eines zweiten rechtlichen Elternteils verweigert werde. 

Darüber hinaus würden sie im Vergleich zu ehelichen und nichtehelichen Kindern von heterosexuellen Paaren unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG diskriminiert. Es sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, "dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet". Verstöße gegen die Grundrechte der "Mit-Mutter" aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG lägen vor, weil die fehlende Zuordnung an ihr Geschlecht bzw. ihre geschlechtliche Orientierung unzulässig anknüpfe. Weiterhin wurde eine Verletzung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG vorgetragen, weil die (wirtschaftliche) Absicherung des Kindes durch die Mit-Mutter, etwa durch Waisenrente, erheblich erschwert werde.

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BVerfG hoffte wohl vergeblich auf Politik

Der zuständige Erste Senat des BVerfG hat in keinem der Verfahren bislang eine Entscheidung getroffen – wohl in der Hoffnung, dass der Gesetzgeber die Regelungslücke selbst schließen würde. Mit der jetzigen Regierungskoalition steht eine zügige Anpassung der Eltern-Kind-Zuordnung an die Lebensrealitäten des Jahres 2026 allerdings weiter in den Sternen. Denn die gleiche Koalition hatte es ja bereits mit der Reform des Eherechts und der sog. "Öffnung der Ehe für Alle", die 2017 in Kraft getreten ist, versäumt, gleichgeschlechtliche Paare auch im Hinblick auf ihre rechtliche Elternschaft wirklich gleichzustellen. So wird es am Ende wohl darauf hinauslaufen, dass der Gesetzgeber erst durch das Verfassungsgericht zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung des Rechts der Eltern-Kind-Zuordnung ermahnt werden muss. Angekündigt waren die BVerfG-Entscheidungen bereits für 2025, erwartet werden sie nun bis zum Ende des Jahres 2026. Allen betroffenen Familien bleibt zu wünschen, dass die Partnerschaften bis dahin nicht zerbrechen und insbesondere die rechtlichen Elternteile eine Gesetzesänderungen noch erleben – nicht zuletzt, damit die hinterbliebenen Kinder nicht zu Vollwaisen werden, obwohl ein weiterer Elternteil zur Verfügung steht. Ihnen bleibt auch zu wünschen, dass sie die Hoffnung nicht verlieren, dass das Recht endlich ihre familiären Lebenswirklichkeiten absichert.

Die Autorin Prof. Dr. Anna Lena Göttsche ist Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der TH Köln und Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes (djb).

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"2-Mütter-Familien": . In: Legal Tribune Online, 10.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59901 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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