Im Streit um Spiegel-Wirecard-Berichte über einen früheren Manager kassiert das BVerfG einen Beschluss des OLG München. Die Richter machen deutlich, dass journalistische Berichterstattung nicht an strafprozessuale Verdachtsgrade gebunden ist.
Im medialen Fokus des Wirecard-Skandals stehen vor allem der Hauptangeklagte Marcus Braun, ehemaliger Vorstandsvorsitzender, und der nach Russland geflüchtete COO Jan Marsalak. Doch auch viele andere Personen stehen im Verdacht, am größten Finanz- bzw. Bilanzskandal der deutschen Geschichte mit einem wirtschaftlichen Schaden von über 17 Milliarden Euro für Aktionäre und Banken mitgewirkt zu haben.
Das Nachrichtenmagazin Spiegel veröffentlichte in den Jahren 2020 und 2021 Artikel, die den Blick auch auf solche weiteren Personen richteten. Einer davon verdächtigte den ehemaligen Chef der Firma Ocap Manager H. am Betrugssystem mitgewirkt zu haben. In einem anderen Bericht bezeichnete der Spiegel H. als "Schlüsselperson des Skandals" und als "treuen" Helfer von Marsalek.
H. sah in dieser Berichterstattung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und zog vor Gericht. Vertreten wird er von dem Kölner Medienanwalt Dr. Lucas Brost (Brost Claßen Rechtsanwälte). Das Vorgehen hatte zunächst Erfolg: Das Landgericht (LG) München untersagte die Text- und Bildberichterstattung im Frühjahr 2022 durch einstweilige Verfügung u.a. wegen Verletzung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung (Urt. v. 10.03. u. 10.05.2022, Az. 26 O 7732/21). Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) München, wies die Berufung des Spiegel sogar wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück (30. Januar 2023 - 18 U 1536/22 Pre).
Der Spiegel gab nicht auf und zog, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Stegmann (Huth Dietrich Hahn Rechtsanwälte) vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dort hatte das Nachrichtenmagazin nun Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats mit den Richtern Ines Härtel, Martin Eifert und Stephan Harbarth erklärte die Entscheidung des OLG München wegen Verkennung der Bedeutung der Tragweite der Meinungs- und Pressefreiheit für verfassungswidrig und die Verfassungsbeschwerde für begründet (Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 573/25).
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
Im Kern geht es in dem Fall um die Frage, ob der Spiegel bei den angegriffenen Berichten die Voraussetzungen der sogenannten Verdachtsberichterstattung beachten musste und, falls ja, ob er sie eingehalten hat. Hintergrund ist der folgende:
Wer öffentlich wegen einer Straftat oder eines anderen ehrabträglichen Verhaltens verdächtigt wird, muss damit rechnen, dass er oder sie vorverurteilt wird oder vom Verdacht "etwas hängen" bleibt - und zwar auch dann, wenn sich der Verdacht später als falsch herausstellt. Gleichzeitig ist es gerade elementare Aufgabe von Medien, nicht nur über erwiesene Missstände zu berichten, sondern auch über mögliche Missstände.
Zu dieser Funktion als Public Watchdog gehört dann auch, "Ross und Reiter" zu nennen. Mit den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung versuchen die Gerichte, diesen Konflikt aufzulösen, indem sie die Berichterstattung zwar ermöglichen, aber strenge Voraussetzungen für deren Zulässigkeit aufstellen. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, der oder die Betroffene muss angehört werden, die Berichterstattung darf nicht explizit vorverurteilend sein und es muss ein öffentliches Interesse an der Namensnennung geben.
OLG fehlerhafte Sinndeutung
Allerdings müssen Medien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch nur dann beachten, wenn sie tatsächlich eine "Verdachtsäußerung" verbreiten, also wenn sie eine Person einer hinreichend konkreten Tat verdächtigen. Nach Auffassung des BVerfG hat das OLG München genau diese Anforderung teilweise missachtet.
So sei das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass H. im Spiegel-Artikel vom 5. Februar 2021 unter der Überschrift "Inside Wirecard" überhaupt einer Straftat oder eines sonstigen konkreten Fehlverhaltens verdächtigt worden sei. Die Rolle von H. werde im Artikel nämlich "allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen" beschrieben. Formulierungen wie "Schlüsselpersonen des Skandals" und Teil eines "Netzwerks treuer Helfer" seien unter Berücksichtigung des Kontextes des Artikels keine Verdachtsäußerungen.
Das liege an der Rolle des Hauptverdächtigen Jan Marsalek, mit dem sich der Artikel schwerpunktmäßig befasse. Dieser werde ausdrücklich als manipulativ dargestellt und als Person beschrieben, die ihm beruflich verbundene Menschen "für seine Zwecke missbraucht". Daher liege es nahe, dass der maßgebliche Durchschnittsleser unter „Schlüsselpersonen“ und „treuen Helfern“ nicht zwingend nur solche Personen versteht, die bewusst an Straftaten mitgewirkt haben, sondern auch Personen, die ohne schuldhaftes Verhalten Relevanz für den Verlauf des Skandals hatten. Kurzum: Man könne die Artikel auch so lesen, dass H. unfreiwillig zu Marsaleks Schlüsselfigur wurde, also gewissermaßen dessen Werkzeug. Daher handele es sich bei den angegriffenen Formulierungen nicht um Verdachts-, sondern um Meinungsäußerungen. Für diese gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung schon gar nicht.
Verdachtsstufen aus dem Strafverfahren nicht einfach übertragbar
Beim Artikel vom 20. November 2020 unter dem Titel "Wireclan" kommt die Kammer zu einem anderen Ergebnis. Hier habe das OLG rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Spiegel den Verdacht aufstelle, dass H. am Betrugsmodell konkret mitgewirkt habe. Für diese Sinndeutung sprächen Formulierungen wie "Das hat womöglich viel mit H. zu tun", nachdem zuvor über zweckentfremdete Gelder in Höhe von 500 Millionen Euro die Rede war. Daher sei dieser Artikel auch an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen.
Diese hat das OLG nach Auffassung der Verfassungsrichter jedoch fehlerhaft angewendet. Zu Unrecht habe das OLG einen Mindestbestand an Beweistatsachen verneint. Die Münchner Richter hatten die Rechercheergebnisse des Spiegel der strafrechtlichen Kategorie eines "Anfangsverdachts" zugeordnet. Ein solcher bloßer "Anfangsverdacht" reiche aber nicht für eine zulässige Verdachtsberichterstattung aus, so das OLG.
Ein "Anfangsverdacht" ist ein strafprozessualer Begriff. Er verpflichtet die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen aufzunehmen, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO). Auf Basis dieser Verdachtsstufe kann die Staatsanwaltschaft aber keine Anklage erheben. Hierfür braucht sie einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO), der vorliegt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht.
Journalisten dürfen früher verdächtigen, als Staatsanwaltschaften anklagen
Das OLG München habe den Fehler begangen, die Berichterstattung schon deshalb für rechtswidrig zu halten, weil nur die Verdachtsstufe des Anfangsverdacht gegen Manager H. erfüllt sei, kritisiert das BVerfG. Dies deute auf "ein grundlegendes Fehlverständnis" der Meinungsfreiheit durch das OLG München hin. “Dürfte die Presse eine Verdachtsberichterstattung immer nur dann veröffentlichen, wenn sie eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit – im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. § 203 StPO) – zu belegen vermag, wäre dies mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar”, so das BVerfG. Dies sei insbesondere für Berichte über "komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität", problematisch.
Das BVerfG geht hier offenbar davon aus, dass es für Journalisten gerade in diesen Fällen kaum möglich ist, die Verdachtsgrade zuverlässig zu bestimmen.
Weiter verlangt das BVerfG, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung eine Rolle dabei spielen muss, wie intensiv die Sorgfalts- und Recherchepflichten von Medien sein müssen. Je mehr sich die Straftat über gewöhnliche Kriminalität hinaushebt, desto höher ist das öffentliche Interesse und desto geringer sind die Sorgfaltsanforderungen der Medien gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Bezogen auf den konkreten Fall spreche daher nicht gegen die Verdachtsberichterstattung, dass Wirecard-Manager H. nicht prominent sei. Das OLG habe außer Acht gelassen, dass sich unabhängig von einer allgemeinen Prominenz bei Verdacht von Wirtschaftsstraftaten der Blick der Öffentlichkeit auf Personen richtet, die beruflich hervorgehobene und verantwortliche Positionen in diesem Kontext ausüben.
Auch das Verbot der Bildberichterstattung hielt vor dem BVerfG nicht. Das OLG München hatte dieses schon damit begründet, dass die Wortberichterstattung unzulässig sei. Da das BVerfG diese als fehlerhaft beanstandete, stürzte damit auch diese Begründung in sich zusammen. Das OLG hat nach Auffassung des BVerfG zudem unberücksichtigt gelassen, dass es sich um ein bloßes Portraitfoto von Manager H. handele, das aus einem beruflichen Kontext stamme. H. dürfe daher nicht die berechtigte Erwartung haben, dass Medien dieses Bild nicht zeigen, vor allem weil er seinerzeit eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung im Gesamtkomplex um den Wirecard-Skandal innehatte.
Das BVerfG hat den Fall an das OLG München zurückverwiesen. Es muss nun unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG neu entscheiden.
Überzeugt der Beschluss?
In der Rechtsprechung und Literatur wird vielfach vertreten, dass Medien bei bloßem Anfangsverdacht noch nicht identifizierend berichten dürfen. Diese Ansicht räumt das BVerfG nun ab. Das ist gut. Denn Journalisten sind keine Staatsanwälte, daher sollte ihr Handeln auch nicht an derartigen Kategorien bemessen werden. Dies gilt schon deshalb, weil Journalisten nicht die gleichen Ermittlungsbefugnisse und -möglichkeiten haben. Zudem erfüllen sie eine völlig andere Aufgabe: Sie sollen auf Missstände aufmerksam machen. Misst man ihr Verhalten an strafprozessualen Kategorien, legt dies eine Ausrichtung der Zulässigkeit der Berichterstattung je nach dem strafrechtlichen Verfahrensstand nahe. Das ist verfehlt, schon weil es Fälle gibt, in denen die Staatsanwaltschaft erst wegen der Berichterstattung anfängt zu ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG ist daher begrüßenswert.
Allerdings hält das Gericht auch fest, dass es für Verdachtsberichterstattung eines Mindestbestandes an Beweistatsachen bedarf. Wann genau dieser erfüllt ist, soll im Einzelfall beurteilt werden. Die dogmatischen Grundsätze, die das BVerfG für die Prüfung den Gerichten mit auf den Weg gibt, sind indes nicht frei von Widersprüchen. Einerseits hält es fest, dass die Sorgfaltsanforderungen der Journalisten im Hinblick auf Belege für eine Straftat umso höher sein müssen, je schwerwiegender der Verdacht ist. Nur einen Absatz später führt es allerdings auf, dass bei einer Straftat, die über gewöhnliche Kriminalität hinaus geht, die Sorgfaltsanforderungen an die Presse anders – gemeint offenbar: geringer – zu bemessen seien.
Hierbei handelt es sich allerdings um ein altes Dilemma: Je schwerwiegender eine Straftat, desto höher ist das öffentliche Interesse über Verdächtige zu erfahren. Zugleich steigt aber mit der Schwere des Vorwurfs auch das Interesse des Verdächtigen anonym zu bleiben, wofür auch die Unschuldsvermutung streitet. Dieses Dilemma hat das Gericht in früheren Entscheidungen als solches benannt. Es führte im Holzklotz-Fall aus, dass die besondere Schwere einer Tat "nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründet, dass der Verdächtigte bei identifizierender Berichterstattung eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag (1 BvQ 46/08). Der neue Spiegel-Beschluss beschränkt sich hingegen auf die Wiedergabe sich eigentlich widersprechender dogmatischer Grundsätze.
Insgesamt überzeugt die Entscheidung des BVerfG aber. Gerade im Kontext eines Wirtschaftsskandals wie Wirecard, der für Tausende Bürger den Verlust ihrer Altersvorsorge bedeutete, drängt sich ein besonderer Schutz gehobener Akteure kaum auf. Wer in verantwortlicher Position Teil eines solchen Systems war und durch die Berichterstattung lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, kann schwerlich gesteigerte Rücksichtnahme beanspruchen.
Bloßer "Anfangsverdacht" kann für identifizierende Berichterstattung ausreichen: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58780 (abgerufen am: 12.01.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag