Das Urteil im Lübcke-Prozess ist verkündet, überraschend war es nicht. Der Vorsitzende Richter hatte das Verfahren offen geführt und beharrlich aufgeklärt. Damit hatte er den Prozess im Griff – wenn auch manchmal auf rabiate Weise.
Im Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt um den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sah sich der Senat um den Vorsitzenden Richter Thomas Sagebiel zwei Angeklagten gegenüber, die in ihrer Ideologie Brüder im Geiste sind, im Auftreten indes kaum verschiedener sein konnten. Stephan Ernst trat geknickt und demütig auf, Markus H. selbstbewusst und siegessicher. Ernst erklärte früh seine Bereitschaft, Fragen des Gerichts und der Familie Lübcke zu beantworten. Markus H. schwieg hingegen. Während Ernst nach außen hin Reue zumindest vorgab, grinste Markus H. häufig mit abfälliger Attitüde.
Nun wurde Ernst wegen Mordes an Walter Lübcke verurteilt, Markus H. hingegen wegen der Tatbeteiligung freigesprochen, nur wegen eines Waffendelikts auf Bewährung verurteilt. Der Senat nahm bei Ernst die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe an. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Dass Ernst auch einen aus dem Irak stammenden Asylbewerber in Tötungsabsicht niedergestochen haben soll, sah der Senat hingegen nicht als erwiesen an, von diesem Vorwurf wurde Ernst freigesprochen.
Geständnis konnte Stephan Ernst nicht viel helfen
Der Vorsitzende Richter Sagebiel las die mündliche Urteilsbegründung abwechselnd mit einem Senatskollegen in oft wenig verständlichem hingenuschelten Stakkato-Stil vor. Zuvor knöpfte er sich in einer Vorbemerkung unliebige Bemerkungen von Nebenklägervertreter und Medien vor. Er sah sich veranlasst, zu erklären, dass ein Gericht "in dubio pro reo" entscheiden müsse.
Zudem verteidigte er eine seiner eigenen Äußerungen, die ihm viel Kritik eingebracht hatte. Gleich am ersten Prozesstag sagte er zu den Angeklagten: "Hören Sie nicht auf Ihre Verteidiger, hören Sie auf mich. Ein von Reue getragenes Geständnis lohnt sich immer. Gestehen Sie, wenn es etwas zu gestehen gibt." Die Aussage irritierte: Sie ist so pauschal schlicht falsch, da selbstverständlich ein umfassendes Geständnis die Lage eines Angeklagten auch verschlechtern kann, etwa wenn belastende Umstände dadurch erst offenbar werden. Zudem gibt es auf Mord nur eine Strafe: "lebenslang".
An Ernst gewandt erklärte Sagebiel heute, dass sich seine Einlassungen zwar auf den Urteilsspruch nicht auswirken, aber für die Frage der Haftentlassung irgendwann Bedeutung gewinnen werden. Ein schwacher Trost für Ernst. Nach Feststellung der besonderen Schwere der Schuld drohen ihm circa 25 Jahre Haft.
Beim Mitangeklagten Markus H. war die Beweislage dünn
Die materiell-rechtlichen Feststellungen des Gerichts zum Freispruch von Markus H. sind überzeugend. Die Beweislage blieb bis zuletzt zu dünn. Weder gab es plausible Hinweise auf seine Anwesenheit am Tatort noch konnte im Prozess bewiesen werden, dass H. Ernst in seinem Tatentschluss bestärkte, geschweige denn es für möglich hielt, dass Ernst zu einem Mord in der Lage ist.
Dass Stefan Ernst indes wegen des versuchten Mordes an einem irakischen Flüchtling durch einen Messerstich freigesprochen wurde, ist eine umstrittene Entscheidung. Zahlreiche Indizien deuten auf die Täterschaft von Ernst hin. Vor allem stammen DNA-Fragmente an einem Messer von Ernst nach Ansicht eines renommierten Gutachters mit sehr hoher, gleichwohl nicht konkret benennbarer Wahrscheinlichkeit vom Opfer. Auch nannte Ernst unvermittelt selbst in einer Vernehmung das Datum des Anschlags, nämlich den 6. Januar 2016. Er habe an diesem Tag einen Ausländer angeschrien.
Dass der Senat heute dennoch zu keiner Verteilung gelangte, begründete er vor allem mit einer Quittung vom Messerhändler. Danach hat ein Kauf eines der potentiellen Tatwaffe entsprechenden Messers erst nach der Tat an dem jungen Iraker stattgefunden. Dass Ernst später ein Messer kaufte, um mit der Quittung beweisen zu können, dass er unschuldig ist, glaubt der Senat nicht. Auch deswegen nicht, weil Ernst im Prozess selbst nicht auf die Quittung hinwies.
Scharmützel mit den Verteidigern
Trotz mehrerer Scharmützel mit den Verteidigern war Sagebiel während der 45 Hauptverhandlungstage fast immer Herr der Lage, konnte den Prozess im Grundsatz nach seinen Vorstellungen souverän führen. Nachdem von Seiten der Verteidiger erste Befangenheitsanträge gestellt wurden, erklärte er sinngemäß, es gebe zwei Möglichkeiten: Die eine sei eine stille Verfahrensführung, in der die Beteiligten erst im Urteil erfahren, was der Senat denkt. Oder eben diejenigen des offenen Meinungsaustausches, die er bevorzuge. Zwischen den Zeilen wurde deutlich: Eine solche Verhandlungsführung gibt es nur, wenn die Anwälte es mit Konfliktverteidigung nicht übertreiben.
Im Wesentlichen gingen die Verteidiger hierauf ein. In den Plädoyers waren auf Sagebiel Lobpreisungen von unerwartete Seite eingeprasselt. Er sei ein "wunderbarer Vorsitzender" hatte Ernst Anwalts Mustafa Kaplan gesagt. Auch Nebenkläger und Bundesanwaltschaft sahen sich veranlasst, dem Senat Dank für die Verhandlungsführung auszusprechen. Der Nebenklägervertreter Alexander Hoffmann indes kritisierte, dass sein Mandant von Sagebiel unempathisch und ungeduldig behandelt worden sei.
Für Aufsehen hatte allerdings die von Sagebiel getragene Entscheidung der Entpflichtung von Ernsts Anwalts Frank Hannig gesorgt. Hannig hatte Beweisanträge gestellt, die neben der Sache auf eine Diskreditierung der Familie Lübcke gerichtet waren, sowie solche, die den eigenen Mandanten als Mitglied einer terroristischen Vereinigung belasten könnten. Sagebiel erklärte daraufhin, die Anträge seien "gequirlter Unsinn". Er müsse sich nun Gedanken machen, ob Ernst eine wirksame Verteidigung habe. Er stellte Rechtsanwalt Hannig die Frage, ob die Beweisanträge mit Ernst abgesprochen waren, was Hannig verneinte. Nach Rücksprache mit seinem zweiten Verteidiger Mustafa Kaplan stellte Ernst daraufhin einen Entpflichtungsantrag, dem das Gericht am nächsten Verhandlungstag mit der Begründung entsprach, das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Anwalt sei nachvollziehbar zerrüttet. Dies blieb nicht ohne Kritik.
Sagebiels Motto: "Es geht hier um etwas"
Sagebiels Verfahrensführung war zwar oft recht unterhaltsam ("Nehmen Sie mich doch nicht so ernst, ich nehme Sie ja auch nicht ernst"), ebenso seine Wutanfälle ("Spielen Sie keine Spielchen"). Doch so modern die offene Verhandlungsführung war, der väterlich-erziehende Stil Sagebiels erschien zuweilen zweifelhaft. Bemerkungen wie "Ich kann sehr böse werden" deuten auf einen wenig zeitgemäßes Verständnis vom Umgang mit Verfahrensbeteiligten hin.
Von gestern war auch Sagebiels Behandlung der Medien. Während beim zeitgleich in Magdeburg stattfinden Terrorprozess wegen des Anschlags von Halle Journalisten im Gerichtsaal mit Laptop und extra eingerichtetem WLAN arbeiten konnten, durfte der Saal in Frankfurt von Journalisten nur mit Stift und Papier betreten werden. Auch für ständig vom Prozess berichtende Journalisten war ein Platz im Gerichtssaal nicht garantiert. Wer in den Gerichtssaal und nicht in den Medienraum (ebenfalls ohne Internet) wollte, musste entweder über Nacht Schlange stehen oder Hilfskräfte für den Job anheuern – auch vor der Urteilsverkündung standen Zuschauer teilweise die ganze Nacht über an.
Mit dem Urteil sind viele Fragen offengeblieben. Gleich zwei Mal erfolgte ein Freispruch "in dubio pro reo". Was die Gründlichkeit der Aufklärung anging, kann dem Senat jedoch mangelnder Sachaufklärungswille nicht vorgeworfen werden. Getreu dem Motto Sagebiels "Es geht hier um Etwas" stellten die Senatsmitglieder detaillierte Fragen, hakten bei Unklarheiten regelmäßig nach, notfalls luden sie Zeugen auch mehrfach. Dass die volle Wahrheit über den Mordfall Lübcke wohl nie ans Licht kommt, ist nicht die Schuld des Senats. Richter Sagebiel wandte sich heute auch direkt an die Familie Lübcke, die bis zuletzt von einer Täterschaft von Markus H. ausgingen. Ihr Leid sei kaum zu ermessen und dann wörtlich: "Es war schwer für Sie, aber eben auch für uns".
Wie der Vorsitzende Richter den Lübcke-Prozess prägte: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44126 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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