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Sympathie-Werbung für terroristische Vereinigungen: Uni­ons­mi­nister wollen alte Rechts­lage zurück

von Hasso Suliak

04.10.2018

Terroristen (Symbol)

© Yuriy Seleznyov - stock.adobe.com

Die Justiz- und Innenminister von CDU und CSU wollen die §§ 129, 129a StGB wieder verschärfen. Rot-Grün hatte diese 2002 begrenzt. Das Bundesjustizministerium lehnt ein Zurück zur alten Rechtslage indes ab.

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Die Sympathie-Werbung für terroristische Vereinigungen soll wieder strafbar werden – jedenfalls nach dem Wunsch der Innen- und Justizminister von CDU und CSU. Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) bekräftigte am Donnerstag in München bei einer Konferenz der Fachminister die Forderung. Seit 2002 kann nur das konkrete Anwerben von Mitgliedern für eine Terrororganisation bestraft werden, nicht aber mehr das Werben um Sympathie für Terroristen. Bausback sprach in diesem Zusammenhang von einer "Strafbarkeitslücke".

Das Bundesjustizministerium wies das Ansinnen der Unionsminister gegenüber LTO allerdings gleich zurück: "Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Wir haben in Deutschland bereits ein wirkungsvolles und ausdifferenziertes Terrorismusstrafrecht, das 2015 weiter verschärft worden ist", erklärte ein Sprecher des Ministeriums. Der Sprecher wies darauf hin, dass seitdem die Terrorfinanzierung (§ 89c StGB) wie auch das Reisen zu terroristischen Zwecken (Ausweitung des § 89a StGB) strafbar sei. Und: Wer gezielt für eine Terrororganisation um Mitglieder oder Unterstützer werbe, mache sich bereits gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbar.

Die Pläne der Unionsminister wären ein Zurück zu einer Rechtslage, die bis 2002 galt: Die rot-grüne Bundesregierung hatte § 129a StGB im Jahr 2002 als Folge der Al-Qaida-Anschläge in den USA einerseits verschärft und auch ausländische Terrorvereinigungen in den Strafbarkeitsbereich einbezogen. Im Gegenzug strich man allerdings die reine Sympathie-Werbung; strafbar ist seither nach §§ 129,129a StGB nur das Werben um neue Mitglieder und Unterstützer.

Sogar der früher als "oberster Terrorjäger" bezeichnete Bundesanwalt Rainer Griesbaum hatte die Liberalisierung der Vorschrift seinerzeit für richtig gehalten: "Das war eine gute Entscheidung des Bundestags." Es mache keinen Sinn, "dieses ganze diffuse Umfeld in die Terrorbekämpfung einzubeziehen." Dies überfordere das Strafrecht, befand Griesbaum in einem Interview 2009 mit der Berliner Tageszeitung taz.

Union: Gebotene Hilfe für Strafverfolgungsbehörden 

Die Unionsminister wollen diese "Überforderung" nun offenbar in Kauf nehmen: Gegenüber LTO erläuterte der Sprecher des bayerischen Justizministeriums, dass ein Zurück zur alten Rechtslage erforderlich sei, um "jedwede Formen des Terrorismus" - seien diese rechts- oder linksgerichteter Art, seien sie islamistisch motiviert – effektiv zu bekämpfen.

"Es ist nicht hinnehmbar, dass in Deutschland straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf", so Ministeriumssprecher Thomas Pfeiffer. Das gelte namentlich für eine gegenüber größeren Menschenmengen erfolgende Propaganda, die darauf abziele, "sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren". Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten müsse daher laut Pfeiffer mit den Mitteln strafrechtlicher Verbote gegenüber den Anbietern terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können. Hinzu komme, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Strafbewehrung der Sympathie-Werbung Ermittlungsansätze geboten würden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.

Gesetzestechnisch soll die die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sympathie-Werbung erreicht werden, indem in § 129 Abs. 1 S. 2 und § 129a Abs. 5 S. 2 StGB die Worte "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen wird. Damit wäre die Rechtslage bis 2002 dann wiederhergestellt.

Mit BGH-Rechtsprechung im Widerspruch?

Allerdings: Die Änderung im Sinne der Union dürfte wohl nicht im Einklang mit entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) stehen: Denn die Abschaffung der Sympathie-Werbung war damals auch eine Konsequenz der Rechtsprechung: So forderte der BGH eine einschränkende Auslegung der damaligen Regelung in § 129a StGB zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots und des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Die von den Gerichten nach entsprechenden Vorgaben vorgenommene einschränkende Auslegung führte dann unter anderem dazu, dass die Vorschrift praktisch keine Anwendung mehr fand.

Politisch dürfte die Forderung der Union ohnehin schwer durchsetzbar sein: Nicht nur das zuständige Bundesministerium, auch der Koalitionspartner SPD ist dagegen: "Eine Strafbarkeit von Sympathie-Werbung halte ich nicht für erforderlich und zudem auch nicht für das größte Problem, das wir gegenwärtig haben", erklärte die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Eva Högl, auf Nachfrage von LTO. Der rechtspolitsche Sprecher der SPD, Johannnes Fechner, sagte zu LTO, die Unions-Innenminister sollten "lieber mehr Polizisten zur Terrorbekämpfung einstellen, statt alte Scheindebatten zu führen".*

*Anmerkung der Redaktion: Das Zitat von MdB Fechner wurde am 4.10.18 um 18.33 Uhr ergänzt.

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Sympathie-Werbung für terroristische Vereinigungen: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31317 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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