Kenianischer Einmarsch in Somalia: Wenn ein Mili­tär­schlag zur Selbst­ver­tei­di­gung wird

Von der Weltöffentlichkeit kaum bemerkt, sind vor einigen Tagen kenianische Truppen in Somalia eingedrungen. Sie suchen nach Al-Shabaab-Milizen, die Touristen aus Grenzorten Kenias entführt und umgebracht hatten. Weil die Somalis dafür aber nicht verantwortlich gemacht werden können, verletzt der Einmarsch womöglich ihre Staatssouveränität, meint Przemyslaw Roguski.

Seit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung in Somalia Anfang der 1990er Jahre gibt es keine zentrale Gewalt mehr, die die Kontrolle über das gesamte Land ausübt. Stattdessen werden einzelne Landesteile von bewaffneten Banden und Warlords kontrolliert. Eine dieser Gruppen ist die islamistische Al-Shabaab-Miliz, die Teile Südsomalias beherrscht und von dort aus die von internationalen Truppen unterstützte Übergangsregierung in Mogadischu bekämpft.

Um an Geld zu kommen, ist die Al-Shabaab vor einiger Zeit dazu übergegangen, Touristen und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen aus dem benachbarten Kenia zu entführen, um sie gegen Lösegeld wieder freizugeben. Allerdings wurden zuletzt einige der Entführten brutal ermordet. Dies wollte sich Kenia nicht länger gefallen lassen und ist nun mit einem starken Militäraufgebot in Somalia einmarschiert, um die Al-Shabaab zu jagen und unschädlich zu machen. Doch ist dieser Einmarsch auch durch das Völkerrecht gedeckt?

"Failed States" sind kein Niemandsland

Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) verbietet die Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates. "Gewalt" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta meint dabei militärische Gewalt. Diese ist bei dem Vordringen der kenianischen Armee nach Somalia zweifellos gegeben.

Aber wird durch diese Gewalt auch die territoriale Integrität Somalias berührt? Seit fast zwei Jahrzehnten ist es wie gesagt keiner Regierung gelungen, das gesamte Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Vielmehr ist für lange Zeit eine effektive Zentralgewalt gänzlich zusammengebrochen, sodass Somalia auch als "failed state" bezeichnet wird. Da die effektive Staatsgewalt neben dem Staatsvolk und dem Staatsgebiet eines der drei konstitutiven Staatsmerkmale ist, könnte man meinen, dass Somalia derzeit gar kein Staat ist.

Dies ist jedoch nicht der Fall: Das Völkerrecht setzt für den Fortbestand eines Staates andere Maßstäbe an als für dessen Entstehung. Verlangt man für die Staatsgründung noch effektive Herrschaftsgewalt über das Staatsgebiet , verliert ein einmal entstandener Staat selbst dann nicht seine Staatseigenschaft, wenn über längere Zeit keine einheitliche Gewalt über sein Gebiet herrscht. Grund dafür ist, dass Rechtsunsicherheit und Konflikte vermieden werden sollen, die entstehen würden, wenn ein Gebiet wieder zum Niemandsland wird.

Da Somalia also trotz jahrzehntelangen Bürgerkriegs seine Staatseigenschaft und damit den Anspruch auf Achtung seiner territorialen Integrität nicht verloren hat, verletzt der kenianische Einmarsch zunächst das Gewaltverbot der UN-Charta.

Sind Verbrechen der Al-Shabaab-Milizen ein "bewaffneter Angriff"?

Ein Verstoß gegen das Gewaltverbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Staat sich auf das in Art. 51 UN-Charta festgehaltene Selbstverteidigungsrecht berufen kann - also dann, wenn er selbst Opfer eines bewaffneten Angriffs wurde und nun versucht, diesen Angriff durch Einsatz eigener militärischer Gewalt abzustellen.

Hier tut sich eine Reihe von Problemen auf. Zum einen ist fraglich, inwieweit diese Maßnahme als präventive Selbstverteidigung zulässig ist, denn die Entführungen liegen in der Vergangenheit, sind also abgeschlossen. Es müsste daher eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Angriffs bestehen.

Es stellt sich aber auch die Frage, ob das Eindringen bewaffneter Banden und die Entführung von Menschen aus dem kenianischen Staatsgebiet überhaupt einen "bewaffneten Angriff" im Sinne des Art. 51 UN-Charta darstellt. Denn, so der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem Nicaragua-Urteil, bloße Grenzscharmützel und kurzfristiger Schusswechsel stellen zwar nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verbotene Gewalt, aber noch keinen bewaffneten Angriff im Sinne von Art. 51 UN-Charta dar. Für einen bewaffneten Angriff bedürfe es einer gesteigerten Intensität sowohl bei der Größenordnung des Angriffs, als auch bei seinen Auswirkungen.

Selbstverteidigung auch gegen nichtstaatliche Gruppen möglich

Das größte Problem stellt aber die Zurechenbarkeit der Angriffe der Al-Shabaab-Miliz dar. Da durch den Einmarsch in die territoriale Integrität Somalias eingegriffen wurde, kann sich Kenia nur dann rechtfertigend auf sein Selbstverteidigungsrecht berufen, wenn die Angriffe auch Somalia zugerechnet werden können. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn ein Organ des Staates handelt, also beispielsweise seine Armee. Die Al-Shabaab sind aber eine Räuberbande oder bestenfalls eine Rebellenarmee, aber gerade kein Organ des Staates und üben daher keine somalische Staatsgewalt aus. Geht die Waffengewalt von Söldnern, Terroristen oder anderen Gruppen aus, so können ihre Handlungen nach dem Nicaragua-Urteil des IGH nur dann dem Staat zugerechnet werden, wenn sie von diesem entsandt wurden. Auch dies ist hier nicht der Fall, denn die Al-Shabaab handeln vollkommen unabhängig.

Wendet man die oben genannten Kriterien strikt an, so hätte dies zur Folge, dass sich Kenia nicht auf sein Selbstverteidigungsrecht berufen könnte und seine Truppen abziehen müsste. Denn Somalia, dessen territoriale Integrität durch den Einmarsch verletzt wird, kann für die Angriffe der Al-Shabaab nicht verantwortlich gemacht werden.

Allerdings wäre dieses Ergebnis absolut unbefriedigend, denn es würde den von einer nichtstaatlichen Gruppe angegriffenen Staat schutzlos stellen. Daher scheint sich das Völkerrecht gerade im Hinblick auf Angriffe terroristischer Organisationen dahingehend zu entwickeln, dass man für die Anwendbarkeit des Selbstverteidigungsrechts nicht mehr die Zurechenbarkeit des Angriffs zum Staat fordert, dessen Territorium verletzt werden soll. Stattdessen wird geprüft, ob ein Staat nicht willig oder nicht in der Lage ist, selbst gegen einen von seinem Territorium ausgehenden Angriff nichtstaatlicher Gruppen vorzugehen. Ist dies der Fall, kann der angegriffene Staat sein Selbstverteidigungsrecht ausüben und die Angreifer auch auf fremdem Staatsgebiet bekämpfen.

Im Falle Somalias müsste man wohl davon ausgehen, dass der Staat nicht in der Lage ist, selbst gegen die Al-Shabaab vorzugehen und deshalb der kenianische Einmarsch gerechtfertigt wäre. Die kenianische Regierung schien sich allerdings der angesprochenen völkerrechtlichen Probleme bewusst zu sein und strengte eine Lösung an, die in jedem Fall völkerrechtlich zulässig ist: sie holte die (nachträgliche) Erlaubnis der somalischen Übergangsregierung ein und geht nun gemeinsam mit dieser gegen die Al-Shabaab vor.

Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

 

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Zitiervorschlag

Przemyslaw Roguski, Kenianischer Einmarsch in Somalia: Wenn ein Militärschlag zur Selbstverteidigung wird . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4620/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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