Mit harten Strafen wegen kleiner Wirtschaftsdelikte versuchte man im Deutschland der 1920er Jahre der sozialen Not gegenzusteuern. Die dazu etablierten Wuchergerichte erzählen auch von einer machtvergessenen parlamentarischen Demokratie.
Weil sie versucht hatten, insgesamt 1,5 Kilogramm Butter und acht (!) Hühnereier über die deutsch-niederländische Grenze auszuführen, wurden das 22-jährige Dienstmädchen Maria Hoenselaer und ihr Bruder, der 25-jährige Fabrikarbeiter Gerhard Hoenselaer, ansässig in Dörfern am Niederrhein, zu je zwei Monaten Gefängnis- und 60.000 Mark Geldstrafe verurteilt
Die Freiheitsstrafe sollte ausgesetzt bleiben, sofern das Geld rechtzeitig bei der Gerichtskasse eingezahlt wurde. Im Fall der Nichtzahlung drohte hilfsweise ein Jahr Gefängnishaft. Das Urteil erging am 11. Mai 1923.
Von dieser und vielen ähnlichen Entscheidungen eines Sondergerichts – des Wuchergerichts beim Landgericht Kleve – erfuhr seinerzeit auch eine breite Öffentlichkeit, weil sie auf Kosten der Verurteilten regelmäßig im Amtsblatt bzw. in ausgewählten Zeitungen der regionalen Presse bekannt gemacht wurden.
Populäre Forderung aus Bayern trifft in Berlin auf offene Ohren
In den Weltkrieg der Jahre 1914 bis 1918 war Deutschland wirtschaftspolitisch denkbar schlecht vorbereitet eingetreten. Dem Mangel auch an existenziell lebenswichtigen Gütern wurde seit Kriegsbeginn mit einer bald unfassbaren Zahl gesetzlicher Regelungen zu begegnen versucht, meist auf dem Wege der Rechtsverordnung. Die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Regelungswut sollte mit dem Krieg nicht enden.
Im Oktober 1919 wurden die bayerischen Minister Fritz Endres, Ernst Müller-Meiningen sr., Karl von Freyberg und Eduard Hamm – die ein Spektrum von der SPD über die Liberalen bis zum katholischen Zentrum abbildeten – in Berlin vorstellig, um Maßnahmen gegen "Wucher und Schiebertum" anzuregen. Den Gesetzentwurf brachte man gleich mit.
Die "Freiheit", eine Parteizeitung der linken Unabhängigen Sozialdemokratie (USPD), kommentierte dazu halbwegs wohlwollend: "Man kann gespannt sein, was dabei herauskommen wird. Höchste Zeit wäre es schon für solche Maßnahmen, nur soll man acht geben, daß nicht wieder nur die kleinen Diebe gefangen werden."
Diesen Wunsch erfüllten die Wuchergerichte erkennbar nicht – und auch sonst blieben sie eine zweifelhafte Einrichtung.
Nachrevolutionäres Nachkriegs-Wirtschaftsverwaltungsstrafrecht
Etabliert wurden die Wuchergerichte deutschlandweit bei den Landgerichten aufgrund der "Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichte)" vom 27. November 1919, also nur einen guten Monat nach dem bayerischen Besuch im Justizministerium zu Berlin.
Grundlage der Wuchergerichtsverordnung war dabei das äußerst knapp gefasste "Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft" vom 17. April 1919, mit der die verfassunggebende Nationalversammlung die Reichsregierung ermächtigt hatte, unter Mitwirkung der Ländervertretung und eines aus 28 Abgeordneten bestehenden Ausschusses "diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Regelung des Überganges von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweisen".
Dass sich die Wuchergerichtsverordnung zunächst nur auf diese Ermächtigungsgrundlage stützte, zog eine noch heute beeindruckende Kritik nach sich. Doch dazu später mehr.
Die Zuständigkeit des Wuchergerichts beim Landgericht knüpfte nicht etwa an die teils bis heute bekannten zivil- oder strafrechtlichen Regelungen zum Wucher an, also insbesondere § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder § 302a Strafgesetzbuch (StGB) a.F., jetzt § 291 StGB.
Vielmehr wurden die Wuchergerichte zur Aburteilung von Delikten nach der kriegswirtschaftlichen "Verordnung gegen den Schleichhandel", der "Verordnung gegen Preistreiberei", der "Verordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen vom Handel" sowie neu durch die Wuchergerichtsverordnung geschaffener Tatbestände eingerichtet.
Nahezu jeder Groß- wie Einzelhandel mit Futter- und Lebensmitteln, Tieren und rüstungstechnisch relevanten Metallen war etwa im Lauf des Krieges anmelde- oder genehmigungspflichtig geworden – Verstöße fielen unter die "Verordnung zur Fernhaltung unzulässiger Personen".
Weil die Knappheit der Güter unter Kriegs- und Nachkriegsbedingungen keine hinreichenden Anreize zur Produktion zu vermitteln schien, waren insbesondere die Preise für Futter- und Nahrungsmittel unter staatliche Kontrolle gestellt. Einen Eindruck von der Verweisstruktur gibt der Straftatbestand des Schleichhandels in der Fassung der Wuchergerichtsverordnung:
"Wer Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterliegen, unter vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vorschriften oder unter Verleitung eines anderen zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Ausnutzung der von einem anderen begangenen Verletzung dieser Vorschriften zum Zwecke der Weiterveräußerung mit Gewinn erwirbt oder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Gefängnis bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen."
In besonders schweren Fällen drohte statt Gefängnis eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren.
Verwiesen wurde dabei auf ein regional ausdifferenziertes wirtschaftsverwaltungsrechtliches Geflecht an Regelungen zur Preisüberwachung und Kontrolle der Liefer- und Leistungsketten – und schon der Versuch, das Ganze auch nur zu skizzieren, würde hier zu weit gehen.
Wuchergerichte erhalten die Eigenschaften von Standgerichten
Nicht nur das hilflos wirkende Anliegen, der Knappheit lebenswichtiger Güter durch öffentliche Mangelverwaltung und deren strafrechtlichen Schutz zu begegnen, war seinerzeit populär.
Die Wuchergerichtsverordnung folgte auch dem beliebten Wunsch, das mutmaßlich Böse rasch zu "bekämpfen", indem man die Verfahrensrechte der Angeklagten standrechtlich verkürzte.
So sollten die Staatsanwaltschaften nur Sachen vor das Wuchergericht bringen, "die sich zu einer schleunigen Aburteilung eignen". In der Hauptverhandlung war das Gericht mit drei Richtern und, als volkstümliches Element, mit zwei Schöffen besetzt, von denen je einer aus dem Kreis der Verbraucher, der andere aus dem Kreis der Erzeuger oder Handeltreibenden zu bestellen war.
Die öffentliche Klage wurde, abweichend von der Strafprozessordnung, dadurch erhoben, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorsitzenden des Wuchergerichts die Anberaumung der Hauptverhandlung beantragte. Eine förmliche Eröffnung des Hauptverfahrens fand nicht statt. Auch für Strafbefehlsverfahren – wohl das Gros der wirtschaftsstrafrechtlichen Vorgänge – konnte die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit des Wucher- an der Stelle des sonst meist zuständigen Amtsgerichts herstellen.
Bis zur Hauptverhandlung war für Beschuldigte gar keine Möglichkeit vorgesehen, etwa über einen Verteidiger Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu nehmen.
§ 10 Wuchergerichtsverordnung i.e.S. reduzierte die Möglichkeiten der Verteidigung mit dem kantigen Satz: "Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Wuchergericht nach freiem Ermessen."
Nach § 7 Wuchergerichtsverordnung i.e.S. konnte gegen Beschuldigte im Fall von Schleichhandels- oder Preisregelungsdelikten die Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachts angeordnet werden, "ohne daß der Verdacht der Flucht einer weiteren Begründung bedarf".
Die standgerichtliche Natur des Verfahrens machte § 13 Wuchergerichtsverordnung i.e.S. besonders deutlich: "Gegen die Entscheidungen des Wuchergerichts findet kein Rechtsmittel statt. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet das Wuchergericht endgültig."
Abhilfe konnte nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden, sollten "Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die es notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen".
Kritik am Ermächtigungsgesetz und der Wuchergerichtsbarkeit an sich
Deutliche Kritik an der Wuchergerichtsverordnung äußerte der Münchener Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wassermann (1884–1965) aus der jüdisch-bayerischen Unternehmerfamilie der Wassermanns, nicht zu verwechseln und schwerlich verwandt mit dem gleichnamigen Richter und Publizisten (1925–2008).
Wassermanns kurzer Aufsatz in der "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" (Bd. 41, 1921, S. 627–632) ist geeignet, noch heute die Herzen liberaler Straf- und Verfassungsjuristen schneller schlagen zu lassen.
Gegen die Idee, es gebe einer richterlichen Prüfung entzogene Rechtsverordnungen, die noch aus den mit vorliberalen Kompetenzen ausgestatteten Fürstenstaaten Deutschlands vor 1918/19 stammte, argumentierte Wassermann, es sei in Rechtslehre und Rechtsprechung "nahezu einstimmig" anerkannt, dass Rechtsverordnungen vom Gericht jedenfalls in formaler Hinsicht auf ihr korrektes Zustandekommen hin überprüft werden könnten.
Weil Artikel 102 Weimarer Reichsverfassung (WRV) zudem § 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übernommen habe, wonach der Richter nur dem Gesetz unterworfen ist, müsse nun gelten, dass "der Richter nur dann einer Verordnung zu gehorchen hat, wenn die Verordnung sich in den Grenzen des delegierenden Gesetzes hält".
Dieses delegierende Gesetz war im Fall der Wuchergerichtsverordnung das oben schon zitierte, sehr knappe "Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft" vom 17. April 1919.
Weil dieses Ermächtigungsgesetz nur vorsah, dass "Maßnahmen" anzuordnen seien, die "sich zur Regelung des Überganges von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweisen", zweifelte Rechtsanwalt Wassermann, dass von ihm die Einrichtung einer kompletten Sondergerichtsbarkeit mit weitgehenden Abweichungen von Prinzipien der Strafprozessordnung gedeckt war, zumal diese inzwischen teilweise Verfassungsrang erhalten hatten.
Denn gerade Dinge von derart "grundsätzlicher Bedeutung" habe die Nationalversammlung sich selbst bzw. dem späteren ordentlichen Gesetzgeber vorbehalten.
Wassermann legte nahe, dass die Wuchergerichtsverordnung nach Artikel 178 Abs. 2 S. 1 WRV unrechtmäßig war, soweit sie Justiz- und Freiheitsgrundrechte beschnitt: "Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht."
Gesetzgeber lässt die Kritik ins Leere laufen
Mit seiner Kritik lieferte Rechtsanwalt Rudolf Wassermann 1921 einen frühen Beitrag zur Kontroverse um die richterliche Prüfung von Vorschriften des materiellen Rechts.
Seiner Auffassung nach hatte sich die Prüfung nicht nur auf das formgerechte Zustandekommen einer Norm zu erstrecken, sondern auch darauf, ob sie sich sachlich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegt und insbesondere Verfassungsgesetzen nicht zuwiderläuft.
Durch ein "Notgesetz" vom 24. Februar 1923 schuf der ordentliche Gesetzgeber der Weimarer Republik jedoch keine zwei Jahre nach der beachtlichen Kritik Wassermanns ein neues Ermächtigungsgesetz, mit dem er sich als entscheidende Instanz der Legislative in erheblichem Umfang selbst aufgab – der hier einschlägige Artikel VI Abs. 3 erklärte:
"Die Reichsregierung wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats zum Zwecke einer wirksameren Bekämpfung die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Preistreiberei, des Schleichhandels, der verbotenen Ausfuhr und Einfuhr und des unzulässigen Handels sowie über Höchstpreise, das Preisprüfungswesen, die Auskunftspflicht über wirtschaftliche Verhältnisse, den Preisaushang und andere Beschränkungen des Handels und Gewerbes in neuen Verordnungen zusammenzufassen. Dabei kann sie die geltenden Vorschriften ändern, soweit dies zur Vereinheitlichung oder Klarstellung der Vorschriften oder zur Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse oder zur wirksameren Bekämpfung der Preistreiberei und anderer Auswüchse des Wirtschaftslebens, insbesondere zur Haftbarmachung Dritter für den einzuziehenden übermäßigen Gewinn, erforderlich ist. Sie kann auch die Vorschriften über Einziehung von Gegenständen im selbständigen Verfahren, über Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände, über die Berücksichtigung des Irrtums im Strafverfahren, über Enteignung von Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie über die Schließung von Geschäften und die Beschlagnahme von Waren neu regeln und Vorschriften zur Überwachung und Regelung von Versteigerungen lebenswichtiger Gegenstände erlassen sowie solche Versteigerungen verbieten."
Nur zehn Jahre nach diesem wortreichen Rückzug aus der politischen Verantwortung fürs Detail stimmte das Parlament dem katastrophalen Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 zu – die eigene Ohnmacht und Verantwortungsscheu einzuüben, begann aber schon hier.
Hinweis: Zur Entscheidungspraxis insbesondere bayerischer Wuchergerichte liegt von Martin Löhning vor: "Die Justiz im Kampf gegen das 'besonders verwerfliche neuzeitliche Verbrechertum'. Wuchergerichte und Wirtschaftskriminalität 1919–1924". In: Arnd Koch, Michael Kubiciel, ders. (Hg.): Strafrecht zwischen Novemberrevolution und Weimarer Republik. Tübingen (Mohr Siebeck) 2020, Seiten 139–154.
Wuchergerichte: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57462 (abgerufen am: 10.12.2025 )
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