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Rechtsprechungsüberblick zum Welt-Alzheimertag: Erin­nern Sie sich?

von Martin Rath

22.09.2019

Alzheimer (Symbol)

Orawan - stock.adobe.com

Die "Welttage" kommen und gehen, wie sie fallen, und selten bleibt etwas davon hängen. Ein Blick in die Alzheimer-Rechtsprechung zeigt jedoch: Das Thema schiebt man besser nicht zur Seite.

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Es fragt sich, ob heute wirklich sehr viel anders mit einem solchen Todesfall verfahren würde: Woran die Psychiatriepatientin Auguste Deter am 8. April 1906 starb, einen Monat vor ihrem 56. Geburtstag, ist unsicher  überliefert. Teils heißt es, sie sei an allgemeiner Auszehrung gestorben, teils wird ihr Tod auf eine Sepsis zurückgeführt, verursacht durch einen Dekubitus.

Ob der Tod an einem Druckgeschwür, regelmäßig Beleg für schlechte Pflegeleistungen, heute ein Fall für die Staatsanwaltschaft wäre? Finden sich nach Dekubitus-Fällen wie jenem, den beispielsweise das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. März 2007 dokumentierte (Az. 25 O 493/03), die üblichen "Experten für innere Sicherheit" in Talkshows ein, um dramatisch die Erhellung der Dunkelziffern einzufordern? Wohl kaum.

Auch von der Existenz Auguste Deters wissen wir nicht aus Gerichtsakten, sondern weil ihr Arzt, der Psychiater Alois Alzheimer (1864–1915), fünf Jahre vor ihrem Tod Interesse an dieser so jung 'altersverwirrt' wirkenden Frau zeigte. Sobald er dann Zugriff darauf hatte, fand er in ihrem Gehirn jene Verformungen und Ablagerungen, die für die nach ihm benannte neurodegenerative Erkrankung typisch sind.

Den 21. September haben Angehörige, interessierte Ärzte und Pflege-Verantwortliche auch in diesem Jahr zum Anlass genommen, um Aufmerksamkeit für die Alzheimer- und andere Demenz-Erkrankungen zu werben. Meist trägt die nicht weit. Vielleicht lässt sich das mit Blick in die Rechtsprechung ein wenig ändern – hierzu einige Fälle, zum Schluss sogar einer, der heiter stimmt.

BGH: Sterbenlassen bei Demenz mit Alzheimer-Verdacht?

Unter den Fällen, die der Bundesgerichtshof (BGH) seit den 1990er Jahren dazu bewegten, sich zur sogenannten Sterbehilfe zu äußern, findet sich beinah selbstverständlich die Sache einer Frau, die bereits länger an einer "präsenilen Demenz mit Verdacht auf Alzheimer-Krankheit" litt.

Nach einem Herzinfarkt zusätzlich schwer hirngeschädigt und nicht mehr fähig, Nahrung zu schlucken, war sie über zwei Jahre hinweg über eine Nasen-, dann eine Magensonde ernährt worden. Kommunikation war offensichtlich nicht mehr möglich, die Kontrakturenprophylaxe griff nach den Feststellungen des Gerichts nicht durch.

Gegen den Versuch des als Pfleger bestellten Sohns und des behandelnden Arztes, ihr Sterben durch Beendigung der Sondenernährung bei nur noch palliativer Gabe von Tee zuzulassen, opponierte die Pflegeleitung – der BGH ließ auf das Urteil des Landgerichts Kempten wegen versuchten Totschlags eine komplexe Entscheidungsmatrix folgen, wann ein solcher Abbruch der Behandlung ausnahmsweise zulässig sein könnte (BGH, Urt. v. 19.09.1994, Az. 1 StR 357/94).

Ob der Rechtsprechung seither gelungen ist, den Betreuern von Menschen, die sich selbst nicht mehr erklären können, Sicherheit zu vermitteln, lässt sich bezweifeln. Allein die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe wirkt in einer wissenschaftlich-technisch durchversorgten Gesellschaft nicht sehr überzeugend – lange bevor etwa die gefürchtete "Apparatemedizin" einsetzt, sind weite Teile der Bevölkerung von einer schier erschlagenden Menge pharmazeutischer Erzeugnisse abhängig. Ob die Trennung zwischen Tun und Unterlassen, Gabe oder Verweigerung ärztlicher Eingriffe, hier noch auf eine hinreichende "Parallelwertung in der Laiensphäre" trifft?

Wie man sich die Hölle vorstellen mag

Um die Frage, wie man sterben möchte, wenn die Fähigkeit verloren gegangen sein wird, sich selbst zur Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung zu erklären, bemühen sich viele. In der Buchhandlung findet sich der Vordruck zur Patientenverfügung ja gleich neben den schöngeistigen Werken von Thilo Sarrazin oder Richard David Precht. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren leider immer wieder Zweifel geweckt, ob darauf zu zählen ist.

Es wäre jedoch verfehlt, den Blick immer nur auf die juristische Vorsorge für ein gutes Sterben zu richten. Mitunter finden sich Einblicke in eine höllische Lebenswelt, die davon ganz unabhängig bleibt.

Durch Urteil vom 4. August 1998 (Az. 5 StR 223/98) hob etwa der BGH das Urteil des Landgerichts Berlin in der Sache einer 73 Jahre alten Pflegeheim-Bewohnerin auf: Die aktiv alkoholkranke Frau war in dem Heim in einem Doppelzimmer untergebracht worden, in dem eine 87 Jahre alte, an Alzheimer erkrankte Mitbewohnerin mit der mitunter aggressiven, Flaschen aus dem Fenster werfenden Alkoholkranken auskommen sollte. Als sich die Alzheimerkranke eines Morgens auf dem Weg zur Toilette an der Mitbewohnerin vorbeitastete, stieß diese sie – mit der Folge eines Oberschenkelhalsbruchs, nachgefolgt von einer Lungenembolie, die zum Tod führte.

Das LG Berlin hatte auf Körperverletzung mit Todesfolge erkannt, die Schuldunfähigkeit nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) festgestellt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der BGH sah hier die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, auch weil für die am Korsakow-Syndrom leidende alkoholkranke Seniorin ein Platz in einer auf Suchtkranke spezialisierten Altenpflege-Einrichtung gefunden worden war.

Jeder, der die Bedürfnisse von Demenz-Patienten kennt, Ansprache und Ruhe, vor allem konstant freundliche Orientierung zu erfahren, darf sich die Hölle so vorstellen, wie sie die Gerichte hier dokumentierten – als Zwang, seine letzten Monate oder Jahre dement mit einem aktiv-aggressiven Suchtkranken in einem Zimmer zu verbringen.

Die Hölle beschränkt sich nicht auf Berlin. Das Landgericht Konstanz ordnete 2013 die Unterbringung eines sowohl an einer Alzheimer- als auch an einer Alkoholerkrankung leidenden Mannes in einer psychiatrischen Klinik an – im Alter von 84 Jahren erschlug er während einer Kurzzeitpflege mit einer Wasserflasche den 72 Jahre alten Zimmernachbarn, vermutlich, weil der schnarchte (Urt. v. 29.10.2013, Az. 4 Ks 30 Js 7263/13). Es ist nicht schön, einen solchen Fall so roh zu präsentieren. Doch nach allgemeiner Lebenserfahrung ist derlei die Spitze des Eisbergs einer – weit harmloseren, aber doch belastenden – Gewalt zwischen Patienten bzw. Bewohnern geriatrischer Einrichtungen, von Vorgängen im Privatbereich ganz zu schweigen.

BVerwG: Leben mit Alzheimer-Erkrankten organisieren

Trost darin zu finden, dass es andere auch nicht leicht haben, ist bekanntlich eine eher zweifelhafte Übung, erst recht, wenn sich diese Erkenntnis nicht im Rahmen einer Selbsthilfegruppe mitteilt, sondern in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Durch Beschluss vom 20. August 1999 (Az. 1 DB 5.99) beschied das Gericht den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes dahingehend, die Kürzung der Dienstbezüge eines seiner Beamten ein kleines Bisschen zurückzunehmen.

Dieser hatte sich am 17. September 1997 bei seinen Vorgesetzen um kurzfristigen Urlaub bemüht, weil ihm vom Leiter des Altersheims seiner Mutter mitgeteilt worden war, diese „sei wegen einer Selbstgefährdung und wegen der Belästigung anderer nicht mehr tragbar“.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts schildert eine Kaskade an Telefonaten mit Pflegeeinrichtungen und -verwaltungsstellen, halbgarer Kommunikation mit dem Vorgesetzen zur Frage, ob deswegen kurzfristig Urlaub gewährt werde und dem Bemühen, die demente Mutter zu beruhigen. Das Ganze liest sich, als hätte Quentin Tarantino das grausliche Remake zu einem Loriot-Film produziert – Angehörige kennen das wohl.

Die Bundesrichter vermaßen detailgenau, bis wann die Sorge um die Mutter gegenüber den Dienstpflichten überwog. Dass in die versäumte Dienstzeit auch ein "Betriebsausflug" fiel, rechneten sie dabei nicht gesondert ab – eine Tätigkeit, die beim BND schon einmal höheren nachrichtendienstlichen Zwecken dient und vielleicht Vorrang vor einer Alzheimer-kranken Mutter zu genießen hat, die aus ihrem Heim entfernt werden sollte, weil sie in ihre Fäkalien gegriffen hatte.

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FG Köln: Bridge spielen zur Alzheimer-Prophylaxe

Mit Urteilen vom 9. Februar 2017 (Az. V R 69/14 und Az. V R 70/14) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem seit dem Jahr 2009 geführten Streit zwischen Bridge-Vereinen und der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung zur Frage, ob dieses Spiel als ein Sport oder aus anderen Gründen als gemeinnützige Tätigkeit anzuerkennen sei.

Die beiden Entscheidungen des BFH enthalten im Wesentlichen nur noch eine differenzierte Auseinandersetzung um die körperschaft- und allgemein abgabenrechtliche Einordnung des Bridge-Sports – insbesondere in der Frage, wie er im Verhältnis zum Schach zu werten sei.

In der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten hatten die organisierten Turnierbridge-Freunde freilich das Finanzgericht Köln – das hier einmal dem Klischee von der lebensfrohen Stadt gerecht wird – bereits davon überzeugt, dass Bridge "gut geeignet [sei] für Menschen mit Behinderung. Vereinsamung werde vorgebeugt, die Gedächtnisleistung werde verstärkt, das Risiko von Demenz und Alzheimer werde vermindert und das Immunsystem werde gestärkt" (Urt. v. 17.10.2013, Az. 13 K 3949/09).

Vielleicht sollten die Freundinnen und Freunde des Computerspielsports, die aktuell um die Gemeinnützigkeit kämpfen, sich hierzu ein Herz fassen – und nehmen bei der Gelegenheit ihre demenzgefährdeten Eltern und Großeltern, samt der Avatare von Alois Alzheimer und Auguste Deter gleich mit auf ihre juristischen und e-sportlichen Kriegspfade.

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Rechtsprechungsüberblick zum Welt-Alzheimertag: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37755 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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