Himmlische Ruh?: Der Weih­nachts­mann im Faden­k­reuz der Droh­nen­ab­wehr

eine weihnachtliche Analyse von Andreas Zöllner und Hendrik Schwager

23.12.2025

Seit eh und je hat der Weihnachtsmann mit seinem Rentiergespann freies Geleit im deutschen Luftraum. Steht der fliegende Schlitten nun auf der Abschussliste? Das untersuchen Andreas Zöllner und Hendrik Schwager.

Drohnenvorfälle haben in den vergangenen Monaten rasant zugenommen und werfen die Frage auf, wie (rechts)sicher die Behörden hierzulande bei der Drohnenabwehr aufgestellt sind. Der Kanzler höchstselbst hat legislativen Handlungsbedarf ausgemacht – und dank zahlreicher kurzfristiger Gesetzesneuerungen muss sich nun ausgerechnet ein wohlbekannter voluminöser Vielflieger vor den Iden des Merz hüten. Denn wenn am 24. Dezember die Alarmglöckchen bei der neu errichteten Drohnenabwehreinheit klingeln, kann das auch auf einen üppigen Überflieger mit Rentiergespann zurückgehen. Auf dem Radar jedenfalls dürfte eine Drohne nur schwer von einem bekuften Flugobjekt zu unterscheiden sein. Und so gerät der Weihnachtsmann mal wieder ins Visier des Gesetzgebers – und dieses Mal auch ins Fadenkreuz der Drohnenabwehr.

Ironie des Schicksals: Der trantütige Tollpatsch könnte sich am Ende mit Anlauf selbst in dieses Schlamassel hineinmanövriert haben. Bereits 2015 belegte die Drohne Platz 1 auf der Himmelpfortener Hitliste hipper Weihnachtswünsche. Wie viele kleine Luftraumstörer der speckige Spielzeugspediteur in den letzten zehn Jahren mit dem passenden Equipment ausgestattet hat, kann man nur erahnen. Ein gerüttelt Maß an aviatischem Gefährdungspotenzial wird der gutgläubige Gabenbringer aber gewiss selbst herangezüchtet haben. Muss er nun die Zeche zahlen?

Vom Himmel hoch, da komm' ich her: Der Weihnachtsmann als unbemanntes Flugobjekt?

Wer die juristische Debatte um den Weihnachtsmann aufmerksam verfolgt, weiß längst, dass der kugelrunde Keksfresser trotz seiner ausladenden Figur nicht nur bemüht ist, sich durch jedes Kaminrohr, sondern auch durch jedes noch so enge Gesetzesschlupfloch zu quetschen. Ehe also die kindlichen Hoffnungen auf eine großzügige Bescherung dem Sicherheitsstreben nach himmlischer Ruh’ zum Opfer fallen, wird der wabbelige Winkeladvokat versuchen, sich auch in diesem Jahr mit juristischer Spitzfindigkeit herauszumogeln. 

Dabei stellt sich schon die Frage, ob der fliegende Fiaker überhaupt von den Drohnenabwehrvorschriften adressiert wird. Im Jargon des Gesetzgebers richtet sich die Gefahrenabwehr gegen "unbemannte Luftfahrzeuge". Solange der stämmige Steuermann also das Schlittencockpit nicht verlässt, können die Sicherheitsbehörden dem schmutzigen Schornsteinschlüpfer auch über die neu geschaffenen Kompetenzen nicht an die Wäsche. Muss das Rentiergespann während des Beschermarathons an Heiligabend aber kurzzeitig allein über die Dächer kreisen, weil der leibesstarke Landstreicher auf seinen Streifzug von Haus zu Haus mal wieder keinen Parkplatz gefunden hat, gleitet auch ein autonomes Schlittengespann schnell in die Tatbestände der Vorschriften zur Drohnenabwehr. Der tonnenschwere Trampel dagegen sollte beim Aussteigen darauf achten, festen Boden unter den Füßen zu haben – nicht, dass die plumpsende Paketplauze selbst noch als "Schmuggelballon" eingestuft wird. 

Stör'n über Bethlehem 

Sodann halten erste Polizeigesetze der Länder neuerdings konkrete Befugnisse zur Abwehr des weihnachtlichen Flugobjekts bereit. Die Polizei in Rheinland-Pfalz wird durch den jüngst geschaffenen § 9b POG ausdrücklich ermächtigt, "geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung" einzusetzen. Auf einem Weihnachtsspaziergang durch den Pfälzerwald also könnte einen heuer die von Rudolph angeführte "Steuerungseinheit" überraschen, während Kinder irgendwo in Pirmasens den abgestürzten Schlitten plündern (und damit wohl die nächste Stadtbild-Debatte vom Zaun brechen). Nach der Gesetzesbegründung können die Ordnungshüter zwischen Hunsrück und Eifel dem fahnenflüchtigen Flugfrachtführer seit März mit "Lasern, elektromagnetischen Impulsen, Jamming oder GPS-Störsender" an den unbemannten fliegenden Karren fahren.

"Jamming" ermächtigt in diesem Falle nicht das Polizeiorchester zur freien Improvisation von Weihnachtsliedern, was der eine oder andere gewiss gern unter Gesetzesvorbehalt stellen würde. Störsignale werden jedoch auch beim Jamming im drohnenabwehrrechtlichen Sinne versendet, um die Flugobjekte zu desorientieren. Drohnen verfallen dabei in einen Sicherheitsmodus, was je nach Programmierung dazu führt, dass die Drohne automatisch an ihren Herkunftsort zurückkehrt – das gelingt einer Blaskapelle trotz redlicher Bemühung nicht immer. Damit könnte aber an Heiligabend die Bescherung abrupt enden, weil der fliegende Untersatz des pummeligen Paketkutschers postwendend die Heimreise gen Nordpol antritt. Mit derartigem polizeilichen Vorgehen gegen Luftraum-Eindringlinge muss der grobschlächtige Gutmensch also rechnen, fügen sich diese Maßnahmen doch in die von der Merz-Regierung ausgerufene Abschiebeoffensive ein.

Proteste gegen ein solches Verfahren dürften aber nicht nur aus der Anti-Abschiebe-Industrie oder von Kindern zu erwarten sein, die am Weihnachtsabend wütend in die gähnende Leere unter der Tanne starren. Auch Tierschützern wird es bitterböse aufstoßen, wenn die fliegenden Trughirsche staatsgewaltigen Störsendern ausgesetzt werden – denn die tierschutzrechtliche Zulässigkeit wird in der Fachliteratur bereits seit Längerem diskutiert. 

Himmlische Heere zücken Gewehre

Während viele Bundesländer noch darauf vertrauen, dass sich ihre Kompetenz zur Drohnenabwehr aus den Generalklauseln der Polizeigesetze ergebe – was angesichts der komplexen und nicht zuletzt politisch brisanten Gefahrenlagen verfassungsrechtlich genauso schwer tragbar ist wie die Krawatten, die Papa in diesem, letzten und dem Jahr davor geschenkt bekam –, schuf neben Rheinland-Pfalz jüngst auch Hessen in § 15e HSOG eine entsprechende Norm zur Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge.  

Und selbstverständlich möchte man sich auch in dem Land, in dem sich bekanntlich das Epizentrum der Weltraumfahrt befindet, gegen die neue Bedrohungslage aus der Luft wappnen. Deshalb wird sich im bayerischen Polizeiaufgabengesetz künftig eine Ermächtigungsnorm finden. Nachdem der oberste Space-Cowboy für den Freistaat die unmissverständliche Devise „Abschießen statt abwarten“ ausgerufen hat, wird sich das fliegende Kufenfahrzeug des fülligen Flugkapitäns also von Unterfranken bis zur Zugspitze bald vor Flakfeuer in Acht nehmen müssen.

An den Fenstern haben Schützen Bundes Spielzeug fromm bestückt

Nur, wer ist überhaupt zuständig, wenn es um den Abschuss des weihnachtlichen Gefährts geht? Grundsätzlich haben die Landesschutzmänner ihr wachsames Auge gen Himmel zu richten – in ihren Kompetenzbereich fällt auch die Abwehr von Gefahren aus der Luft. Was zu der Frage führt: Kann von einer adventlichen Traditionsfigur wirklich Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen?! "Bullshit!", mag da das poltrige Pummelchen mit bastiefer Stimme in seinen Bart bärbeln. Doch dass die Rute des hungrigen Heißbluts beim Anblick ungezogener Jungspunde oft so locker sitzt wie ein mauliges Ministerinnenmundwerk gegenüber Jungsozialisten, ist mittlerweile schon gerichtsbekannt. Und spätestens wenn der Einspänner des kurvigen Kremserkutschers über die Flugplätze der Republik schwirrt, ist jedenfalls die Luftsicherheit gefährdet.

Doch halt! Auf und über deutschen Aerodromen hat nicht die Landes-, sondern gemäß § 4 BPolG die Bundespolizei für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Auch ihr oberster Hirte möchte die Beamten an Flughäfen, Bahnhöfen oder an Grenz- und Küstengebieten künftig ausdrücklich zur Abwehr provokanter Überflieger ermächtigen (§ 39 BPolG-E) – übrigens auch über allen Bundesministerien. Allein über dem Reichstagsgebäude wachen die heldenhaften Beamten der Bundestagspolizei. Sie schützen die wichtigste politische Manege vor unliebsamen bunten Flattern und Fliegen und erweisen sich als treue Arbeiter im Weinberg der Herrin.

In dieses Zuständigkeitswirrwarr gesellt sich ein letzter Hoheitsträger, sobald der kalorienverliebte Kufenkommandant mit seinem taktischen Rentiergeschwader Anflug auf den Fliegerhorst Schleswig-Jagel nimmt. Die Bundeswehr ist nach § 9 UZwGBw zur Sicherung ihrer Liegenschaften grundsätzlich selbst berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen die geschenkebeladene Tatschanka des koppelgeschnürten Kugelbauchs anzuwenden. Beim gut gemeinten Truppenbesuch könnte den rotbemantelten Reservisten aus Rovaniemi demnach statt einer wohlig wärmenden Erbsensuppe aus der Gulaschkanone plötzlich knatterndes "Friendly Fire" aus dem G36 erwarten – parampampampam.

Hoch oben schwebt jubelnd Pistorius' Chor

Doch die Streitkräfte kehren nicht nur über der eigenen Haustür. Um den bundesdeutschen Luftraum von aller Gefahr reinzuhalten, setzt der Gesetzgeber auf die Unterstützung der Truppe – im Luftsicherheitsgesetz. 

"Quatsch, das ist doch verfassungswidrig!", hört man Onkel Wolfgang an der Festtafel poltern, der "noch haargenau" die Welt-Titelseite aus 2006 vor Augen habe. Wer – infolge juristischer Ausbildung der Wahrheit verpflichtet – auf festtägliche Fehden sinnt, sucht nun mühsam, die Inhalte halb verschlafener Grundrechts-AGen zu rekonstruieren, und hebt wie stets an: "Das kommt drauf an."

Der ursprüngliche § 14 Abs. 3 LuftSiG gestattete den Streitkräften die "unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt" auf zu terroristischen Zwecken missbrauchte Flugzeuge. Entführte Flugzeuginsassen hätten also dulden müssen, dass ihr Leben für die staatliche Terrorabwehr geopfert wird, wenn am Boden größere Opferzahlen drohen. Das ist nicht mit der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Einklang zu bringen. Außerdem übersteigt ein derartiger Kampfeinsatz das, was sich die Hüter der Verfassung unter Katastrophenhilfe (Art. 35 Abs. 2, 3 GG) vorstellen, die die Bundeswehr ausnahmsweise (vgl. Art. 87a Abs. 2 GG) im Inneren leisten darf. Das BVerfG hat den Absatz aus diesen Gründen für nichtig erklärt – aber nur ihn. Die restlichen Vorschriften des LuftSiG setzen dem aviatischen Treiben des poltrigen Polarpiloten nach wie vor Grenzen. Die saloppe Bemerkung von Onkel Wolfgang nach dem dritten Eierpunsch, nun könne offenbar "jeder vollbärtige Rentiertreiber am Himmel schalten und walten, wie er lustig ist", stimmt daher ebenso wenig. 

So könnte die Luftwaffe dem bauchigen Brummer gehörig Knüppel zwischen die Kufen werfen. Schließlich ist der nimmersatte Nektarinenbomber fraglos als "besonders schwerer Unglücksfall" einzuordnen, dessen "Eintritt" (gemeint vermutlich: in den deutschen Luftraum) laut § 14 Abs. 1 LuftSiG zu verhindern ist. Das Schlittengespann läuft also Gefahr, notfalls unter Androhung von Waffengewalt abgedrängt und zur Landung gezwungen zu werden. Glück für den lebkuchenliebenden Luftschifflenker, dass langer Streckenflug ohnehin nicht auf dem heiligabendlichen Programm steht, schließlich dürften nur eine Handvoll Kinder in Wolken wohnen. 

Doch auch die Abwehr führerloser Weihnachtsschlitten soll das Gesetz künftig ermöglichen. Der geplante § 15a Abs. 2 LuftSiG-E erweitert die in § 14 Abs. 1 genannten Befugnisse der Bundeswehr unverhohlen um "Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel", sofern unbemannte Flugobjekte im Fadenkreuz stehen. Die Waffengewalt im Dienste des Katastrophenschutzes feiert also fröhliche Urständ – dabei ist Ostern noch fern, die eilbedürftige Gesetzesnovelle aber könnte schon vorher beschossene, pardon, beschlossene Sache sein. Diesmal jedoch hofft der Gesetzgeber, ungeschoren davonzukommen. Zumindest stehen nun keine Menschenleben auf dem Spiel und die meisten Bedrohungen durch fremde Luftobjekte dürften zugleich einen Verteidigungsfall darstellen, sodass die Gesetzesänderung als im Wesentlichen klarstellend angesehen wird.

Jagd auf Roter Pullover

Doch Bundeswehr, Landes- und Bundespolizei sind nicht die einzigen, die dem Geschenkeschlitten den Luftraum streitig machen wollen. Durchstreift das Gespann die Feldmark oder überfliegt es niedrig den deutschen Wald, könnten insbesondere die weihnachtlichen Zugpferde ins Visier des Jägers geraten. Zwar steht das Ren (Rangifer tarandus) nicht auf der Liste jagdbarer Wildtiere in § 2 BJagdG, weil es in Deutschland nicht heimisch ist. Gerade bei Dunkelheit nützt es den rot- und normalnasigen Stirnwaffenträgern im Zweifel aber herzlich wenig, auf ihrem Recht zu beharren. Wenn der festtägliche Rotkohl schon auf dem Herd köchelt, könnte sich der Abschuss eines "etwas verwachsenen" Damhirschs als letzte Rettung erweisen, ehe es dem Förster an den Kragen geht.

Da bleibt dem teigigen Tierschützer nur ein Ausweg, das Schlittengespann vor Angriffen der jagenden Zunft zu feien: An Rens statt wird die heilige Kuh des deutschen Wilds ins Geschirr genommen – der Wolf. Auf dass dessen Majestät jeden Weidmann ehrfürchtig die Büchse senken lasse!

Der Umgang mit Schlittenhunden dürfte dem lauffaulen Lamettalappen aus seiner polaren Heimat nur allzu vertraut sein. Doch abgesehen davon, dass die rote Kopfbedeckung des kuchenschleppenden Kapuzenträgers zu unliebsamen Verwechslungen führen könnte, ist auch der Wolf in Zeiten, in denen nicht einmal die Würde des ungeborenen Menschenlebens so unantastbar zu sein scheint, wie es manch Hirte unter Verkennung hundertfünfzigjähriger Gesetzeslage gern hätte, keineswegs mehr sakrosankt. So hält Isegrim nicht nur Einzug in Schafgehege und Ziegenherden, sondern bald auch in das Bundesjagdgesetz. Die Bundesregierung möchte damit unter anderem die "rechtssichere Entnahme" von "Problemwölfen" ermöglichen – was laut Umweltschützern auch die bisherigen, naturverträglicher gestalteten Vorschriften erlauben. Für fliegende Exemplare, auf die der aviatische Aktivrentner angewiesen wäre, dürfte die Luft jedenfalls sehr dünn werden. Einschlägig benannte Bundestagsabgeordnete blasen zufrieden zur Jagd. In diesem Sinne: Hubertus Heil

Tauet, Himmel, den Gerechten

Allen drohenden Drohnenregeln und Jagdrechtsnovellen zum Trotz sieht es aus, als könnte der bauchbetonte Bruchpilot mit seinem Schlitten weiterhin unter dem Radar fliegen und seine kleinsten und zugleich größten Fans rechtzeitig aus der Luft mit guten Gaben beliefern. Solange der feiste Faulpelz auch künftig davon absieht, die Geschenke per Drohne zuzustellen, dürften diskussionsfreudige Verwandte beim Gänseessen die einzigen Streitkräfte sein, die die weihnachtliche Freude bedrohen könnten.

Weihnachten lehrt uns, dass es dem Guten stets gelingt, zur rechten Zeit auf die Erde nieder zu kommen – auf welchem Wege auch immer. Letztlich schweigt auch die Weihnachtsgeschichte darüber, ob das Christuskind freiwillig in einer Bethlehemer Krippe gelandet ist oder ob die Armee des König Herodes da ein wenig nachgeholfen hat. So oder so dürfen wir getrost davon ausgehen, dass der Welt zweitgrößter Friedensfürst – Gesetz hin oder her – den Weg in die weihnachtlichen Wohnzimmer und unsere Herzen auch in diesem Jahr finden wird.

Der Autor Andreas Zöllner ist Rechtsanwalt bei ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU in Hamburg, der Autor Hendrik Schwager ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg bei der Professur für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Sie forschen bereits seit Jahren zu Rechtsfragen rund um die Tätigkeit des Weihnachtsmannes.

Zitiervorschlag

Himmlische Ruh?: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58935 (abgerufen am: 21.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen