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Vor 40 Jahren: Justiz plant EDV: 2051 – Subsumtionsautomaten mit Befähigung zum Richteramt

von Martin Rath

27.11.2011

40 Jahre Digitales Zeitalter für Juristen

© lunamarina - Fotolia.com

Im Jahr 1971 befand sich das Raumschiff Enterprise noch im Anflug auf den Mainzer Lerchenberg.  Ob "Treckies" zu träumen wagten, dass die Mobiltelefone aus der Raumschifffracht die Welt erobern würden? Immerhin, sogar die deutsche Justiz entdeckte ihre elektronische Zukunft für sich. An Datenbankplanungen von damals erinnert Martin Rath, mit einem Blick in die Glaskugel.

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Es sind Zahlen, die schwindelig werden lassen können. Und es herrscht das Moore'sche Gesetz, eines, das nicht im "Schönfelder" steht. Vor vierzig Jahren wusste die deutsche Justizverwaltung mit beidem nicht viel anzufangen.

Im beschaulichen Jahr 1971 führte mit einer Leistungsfähigkeit von 36.000.000 FLOP/S der "CDS 7600", eine Rechenmaschine der US-amerikanischen Contral Data Corporation das internationale Ranking der Supercomputer an. Ein "FLOP/S" bezeichnet die Zahl der Additionen oder Multiplikationen, die der Rechner je Sekunde ausführen kann. Im Ranking steht seit 2011 der japanische "K computer" mit 8.162.000.000.000.000 FLOP/S ganz oben.

Heute steht auf dem Schreibtisch nahezu jedes Juristen der westlichen Welt ein Gerät, dessen Leistungsfähigkeit locker der eines älteren Supercomputers entspricht – etwa auf dem Stand der frühen 1990er-Jahre. Vom elektronischen Spielzeug in Sakko- oder Handtaschen nicht zu reden.

Deutsche Justiz wägt ihre elektronische Zukunft ab

Von solchen Verhältnissen konnte der spätere Professor Diethart Zielinski, damals Wissenschaftlicher Assistent an der Bonner Forschungsstelle für Juristische Informatik, nicht träumen. In seinem Aufsatz "Die Juristische Bundesdatenbank als rechtspolitisches Problem", erschienen in der ehrwürdigen "Juristenzeitung" (1971, Seiten 409-414), stellt er die Pläne für ein juristisches Datenbanksystem vor, die jedem "digital native" heute nur possierlich erscheinen dürften.

Eine Projektgruppe, zusammengesetzt aus Vertretern des Bundesjustizministeriums, der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung und eines Consultingunternehmens hatte sich im Jahr zuvor Modelle für eine juristische Bundesdatenbank einfallen lassen. Zielinski stellt die Eckdaten des "Modells II" vor, das für das erfolgversprechendste gehalten wurde. Das geplante System sollte "alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften" mit "820 Millionen Zeichen und 60 Millionen Zeichen jährlichem Zuwachs und – ab einem bestimmten Stichtag – (ungekürzte) Gerichtsentscheidungen etwa in dem Umfang, wie sie zurzeit in amtlichen Sammlungen und Zeitschriften veröffentlicht werden, mit jährlich ca. 300 Millionen Zeichen" erfassen. Man ist versucht zu fragen, ob es dafür ein USB-Stick benötigt wird oder ob eine Daten-DVD reicht.

Putzig wirkt heute erst recht die geplante Infrastruktur: "Das System soll 100.000 bis 200.000 potentiellen Benutzern über 30.000 Datenendstationen, von denen ca. 10 Prozent gleichzeitig im Dialogbetrieb bedient werden könnten, zur Verfügung stehen."

Man stelle sich vor, deutschlandweit stünden heute in Kanzleien, Behörden und Gerichten rund 30.000 Computer (und sonst keiner, nirgendwo), von denen nur jeweils 3.000 zeitgleich auf eine CD-ROM zugreifen könnten, die – vermutlich dampfbetrieben –  im Keller des Bundesjustizministeriums einsam ihre Runden dreht und tröpfchenweise einen auch nur halbwegs aktuellen Stand von Gesetzgebung und Urteilspraxis preisgibt. Wer beim Kampf um die Geräte den Kürzeren zöge, müsste sich elendiglich durch Loseblattsammlungen und Kommentarwerke scrollen. So konservativ ist, bei aller Liebe zum Hergebrachten, kein Jurist, dass er sich diesen Alptraum zurückwünschte.

Über technisch putzige Pläne soll man sich nicht lustig machen

Das gnadenlose Gesetz, das sich 1971 noch nicht in allzu vielen Juristenköpfen breitgemacht hatte, war erst am 19. April 1965 publiziert worden: In der Zeitschrift "Electronics" äußerte der US-amerikanische Chemiker und Physiker Gordon E. Moore Überlegungen, die heute als Moore'sches Gesetz bekannt sind. Demzufolge verdoppelt sich, grob formuliert, die Prozessorleistung alle 24 Monate.

Als ein elendes Problem jeder juristischen Großdatenbank beschrieb der Assessor Zielinski 1971, was heute als "Suchfunktion" abgehandelt wird. Eine für Volltextsuchen erforderliche Rechnerkapazität erschien damals utopisch. Das Erstellen von Indizes, händisch durch qualifiziertes Personal, war darum eine der Hauptsorgen. Während heute Urheber- und Verwertungsrechtsfragen die digitale Verfügbarkeit rechtswissenschaftlicher Literatur limitieren, hieß es vor 40 Jahren: Wer will die Werke all der rührigen Professoren denn auch noch elektronisch verschlagworten?

Für den Gedanken, dass sich zahllose Lebenszusammenhänge dem Siegeszug der digitalen Technik unterwerfen würden, war es – das Moore'sche Gesetz war gerade sechs Jahre alt – zu früh. Über die technische Seite von Zielinskis Darstellung der juristischen Datenbankplanung soll man sich also nicht lustig machen.

Reizvoll ist aber ein Blick auf die gesellschafts- bzw. rechtspolitische Perspektive des Jahres 1971. So äußerte Zielinski die Befürchtung, die Rechtswissenschaft – deren Werke digital verfügbar zu machen ja schon aus Kapazitätsgründen schwierig sei – könne durch die allzu leichte Verfügbarkeit der richterlichen Rechtsauffassungen an Rang verlieren. Den Gerichten drohe hingegen ein erhöhter Konformitätsdruck, weil allzu schnell und allzu gründlich bekannt würde, welche Lösungen andere, möglicherweise höherrangige Gerichte für ein akutes Rechtsproblem gefunden haben.

Justizdatenbank als Ort "kritischer Justiz"?

Um die geplante Datenbank schmackhaft zu machen, formulierte Zielinski die seinerzeit modische Forderung, sie sollte auch sozialwissenschaftliche Daten bereithalten, um aus der Rechts- eine "Zukunftswissenschaft" zu machen.

Wer sich vorstellen möchte, was man sich in den späten 1960er- und frühen 1970er-Jahren dabei dachte, muss auf die Diskussionen dieser Zeit schauen, denn leider spitzt sie der vorgestellte Aufsatz nicht auf das rechtspolitische Problem "Datenbank" zu. Man kann es sich aber grob ausmalen:  Eine juristische Datenbank, die dem Amtsrichter auch statistische Angaben zur Obdachlosigkeit liefert, um sich in einem Mietrechtsstreit seine Meinung zu bilden, dürfte "kritischen Juristen" als verlockende Möglichkeit gegolten haben. Kriminalstatistische Erkenntnisse hatten seinerzeit die Legitimation hergebrachter Normen unterminiert, beispielsweise den "Kuppeleiparagraphen". Diese Norm verbot es, Unverheirateten unter fremdem Dach Gelegenheit zur "Unzucht" zu bieten. Bevor der Gesetzgeber sie abschaffte, hatte die Statistik längst belegt, dass die Norm nicht mehr ernstgenommen wurde. Womöglich hätten elektronisch unterrichtete Richter dem "Kuppeleiparagraphen" noch zügiger den Garaus gemacht.

Zugegeben, das Moore'sche Gesetz war wenig bekannt, an einem Internet forschte das US-Militär und der heutige Grad an digitaler Vernetzung war 1971 schlichtweg Science Fiction. Bemerkenswert ist jedoch, dass die ins Haus stehende Datenbank im wesentlichen eine Phantasie beflügelte: die, dass ein gut, weil auch sozialwissenschaftlich unterrichteter Richter bessere Entscheidungen würde treffen können. Das ist eine hübsche Idee aus bürgerlich-aufgeklärten Zeiten.

Einige ungezügelte Phantasien

Ein wenig merkwürdig ist es heute, wenn die inzwischen so ungeheuer weiterentwickelte Technik wiederum nur putzige Ideen aus bürgerlich-aufgeklärten Zeiten generiert. Mit "Liquid Democracy", also durch direkte Online-Abstimmungen über politische Fragen, will etwa die "Piratenpartei" die vermeintliche Ineffizienz der repräsentativen Demokratie abbauen. Um wie viel spannender wird es, sobald man gedanklich die Zügel ein wenig lockert und dabei doch nur fortspinnt, was sich in der technologischen Entwicklung abzeichnet?

Beispielsweise hat das Fraunhofer-Institut für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik (IPK) ein Videoanalyse-Tool programmiert, das derzeit nur ein Problem des öffentlichen Personennahverkehrs und der Polizeibehörden lösen soll. Wird heute ein Bahnhof oder ein öffentlicher Platz per Videokamera überwacht, stellt dies die Behörden vor zwei Probleme. Erstens hat man nicht ausreichend Personal, das alle Überwachungsmonitore beäugen könnte. Zweitens sollen sogar rechtstreue Bürger etwas dagegen haben, ständig unter Beobachtung zu stehen. Die Datenverarbeitung soll Hilfe bieten.

Unter dem barocken Titel "Automatisierte Detektion Interventionsbedürftiger Situationen durch Klassifizierung visueller Muster", kurz ADIS, arbeiten die Fraunhofer-Forscher an einem System, das die Videoaufnahmen automatisiert auswertet. Lassen beispielsweise die Bewegungsmuster von Menschen an einem Bahnsteig auf eine Gefahrensituation schließen, die Forscher zählen dazu "aggressives oder verängstigtes Verhalten ebenso wie medizinische Notfälle", würde ohne Zutun eines Menschen Alarm ausgelöst werden.

In juristischen Diskussionen werden solche Systeme stets sehr eingeengt behandelt, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Griffe man Diethart Zielinskis Idee von der Rechts- als einer "Zukunftswissenschaft" auf, könnte nach anderen juristisch verwertbaren Anwendungsräumen gefragt werden. Statt sich also, um beim Beispiel zu bleiben, Gedanken über die Persönlichkeitsrechte des alkoholisierten Fußballpöbels zu machen, der auf Bahnsteigen kaum mehr unbeobachtet seinen Freiheitsansprüchen frönen könnte – wie wäre es mit folgender Technikanwendung: Die Mitarbeiter problematischer Behörden – sagen wir: des Bauverwaltungsamts von Gotham City oder einer korruptionsverdächtigen militärischen Materialbeschaffungsbehörde – haben ihren Dienst in einem Großraumbüro zu verrichten, beobachtet von einem audiovisuellen Mustererkennungsprogramm, das merkwürdige Interaktionen zwischen Verwaltungsleuten und Antragstellern sofort bemerkt?

Mustererkennung zur Charakterstudie

Noch ist das menschliche Gehirn der maschinellen Mustererkennung , jedenfalls im sozialen Raum, weit überlegen. Eine Gefahrensituation in der U-Bahn-Haltestelle erkennt der Mensch aus dem Augenwinkel, die Maschine muss noch ein gutes Weilchen rechnen.

Wie leistungsfähig die menschliche Wahrnehmung ist, zeigten in den vergangenen Jahren Experimente der Wirtschaftspsychologie. Man wollte die Einstellung von Personal optimieren. Ein "Assessment Center", also das ritualisierte Durchprüfen von akademischem Nachwuchs für künftige Führungspositionen, ist langwierig und teuer. Es ginge schneller und preiswerter: Wirtschaftspsychologen haben kurze Videoaufnahmen von Menschen gemacht, keinesfalls länger als fünf Minuten. Versuchsweise wurde das gesprochene Wort in der Tonspur soweit verfremdet, dass nur Stimmlage und Artikulationsweise erkennbar blieben. Eine sehr reduzierte Information also.

Menschen, die potenzielle Bewerber auf solchen, sogenannten "thin slices" beobachten, können deren Qualität als Führungskraft ebenso gut (oder ebenso schlecht) einschätzen, wie sie es nach einem tagelangen "Assessment Center" könnten.

Die mittels "thin slices" verarbeitete Informationsmenge ist überschaubar. Heutzutage macht man sich, weil Gesichtserkennungsprogramme frei verfügbar und dank billiger Kamera-/Online-Schnittstellen omnipräsent geworden sind, juristische Gedanken über die Probleme der maschinellen Gesichtserkennung.

Noch braucht die "thin slices"-Technik den Menschen als Beobachter. Der Computer, an dem dieser – hier vor Ihnen stehende – Text geschrieben wurde, hat aber schon eine höhere Rechenleistung als die meisten Supercomputer vor 20 oder 25 Jahren, Geräten also, die damals millionenschwer in der Spitzenforschung eingesetzt wurden.

Stellen wir uns also für eine kleine Schreckminute vor, dass sogar die Mobiltelefone des Jahres 2051 in der Lage sein werden, mittels einer kurzen Videoaufnahme eine vergleichsweise korrekte Charakteranalyse des gefilmten Menschen anzufertigen, online zu stellen und mit anderen Daten zur Person zu verknüpfen.

In Gerichtssälen, so darf vermutet werden, dürften Kameras aus ganz anderen Gründen verboten werden – oder es bleiben – als in der Gegenwart.

Richterköpfe als "black boxes" im Schrumpfen begriffen?

Einer dieser Gründe dürfte im ohnehin zusammenschrumpfenden Potenzial von Richtern liegen, in einer Entscheidung gewissermaßen den "letzten Gedanken" zu haben.

Alle traditionelle – also sagen wir: vor den 1970er-Jahren verfügbare – Informationstechnologie war darauf angelegt, die "Black Box" im Kopf des Richters mit menschenmöglichem Mitteln zu reduzieren. Die Juristenausbildung fördert bereits eine gewisse soziale Konformität, Standardliteratur, Beurteilungswesen und andere mehr oder weniger feine Mittel tun ihr übriges.

Schon 1971 merkte Zielinski skeptisch an, dass die schnelle Verfügbarkeit von Meinungen höher- oder gleichrangiger Gerichte den Druck zu intellektueller Konformität verstärken könnte. Vielleicht war er, nicht nur wegen der archaischen Datenverarbeitung der darauf folgenden zwei oder drei Jahrzehnte zu pessimistisch.

Ist aber die folgende Phantasie für die Zeitstrecke bis 2051 pessimistisch genug?

Bald schon wird es zum gewöhnlichen Workflow eines Anwalts gehören, sämtliche Akten elektronisch verfügbar zu haben. Die Aktenzeichen von Gerichtsentscheidungen, die etwa in einem später anzugreifenden Verwaltungsakt zitiert wurden, werden vom Programm automatisch erkannt, weitere Belege, rechtswissenschaftliche Kommentarstellen und anderes mehr werden dem Juristen von Zauberhand bereitgestellt.

Das ist die allernächste Zukunft. Einige Schritte weiter wird dem Anwalt, nehmen wir an, er ist in einer Verkehrssache tätig, automatisiert ein Ausschnitt jener Stadtratssitzung präsentiert, in der die Geschwindigkeitsregelung beschlossen wurde.

Selbstverständlich ist es längt geworden, dass ein Anwalt eine genaue Statistik darüber hat, wie die Sanktionshärte "seines" Richters von Wochentag, Uhrzeit und der Nachrichtenlage im Wirtschaftsteil der "Frankfurter Allgemeinen" abhängt. Wären Handykameras im Gerichtssaal nicht verboten, könnte er noch eine Schnellanalyse der richterlichen Charakterlage vornehmen, um die online verfügbare Datenmenge über das Gericht ein wenig zu aktualisieren.

Immerhin werden, gleich neben dem Geschäftszeichen des Richters, seine laufenden Social-Network-Aktivitäten eingeblendet.

Im Jahr 2008 hat übrigens Anne Wojcicki, die Frau des Google-Mitgründers Sergey Brin, ein Unternehmen gestartet, das DNA-Daten möglichst vieler Menschen zu erfassen sucht, um aus der so gewonnen Datenmenge via Suchalgorithmen neue medizinische Erkenntnisse gewinnen zu können.

Im Jahr 2051 werden sich solche Sammlungen vielleicht längst auf aktuelle Stoffwechseldaten ausgedehnt haben, um online die Gesundheit des Datenspenders fördern zu können. Ob sich der Anwalt der Zukunft mit einer illegalen "App" in die Serotoninwerte des Richters einhacken wird – oder doch nur die Strafverfolgungsbehörden in die THC-Werte ihrer kriminalisierten "Kundschaft"?

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Utopisch? Dsytopisch? Unwahrscheinlich?

Ganz leise Vorzeichen, dass sich die digitale Revolution auf dem Anwaltsmarkt bemerkbar macht, sind vermutlich das einzige, was an diesen wilden Spekulationen heute schon wahr ist. Die Fähigkeit der elektronischen Dienste, beispielsweise für aktuelle Streitfälle die dazu passenden Präjudizien automatisch zu recherchieren, soll sich beim Personalbedarf der US-amerikanischen "law firms" bereits bemerkbar machen.

Ob die weitergehenden Überlegungen zutreffen, der Beurteilungs- und Bewertungsspielraum von Richtern könnte gegen Null schrumpfen, so dass sie eigentlich nur noch reine Subsumtionsbeamte würden, daran haben wir selbst Zweifel.

Einerseits dürfte zwar der berühmte "Turing-Test" sicher zuerst auf dem Gebiet der juristischen Kommunikation bestanden werden. Alan Turing  (1912-1954) hatte angenommen, dass es um das Jahr 2000 herum einer Maschine möglich sein würde, menschliche Kommunikation so täuschend und komplex nachzuahmen, dass der getestete Mensch annehmen würde, er spräche nicht mit einem Computer. Wenn das jemals ein Computer schaffen sollte, dann gewiss in einem "Gespräch" über ein Rechtsproblem.

Andererseits verliert juristische Kommunikation schon heute an Sinn, weil sie in zu hohem Maß automatisiert ist. Den jährlichen Kontoauszug der Rentenbehörde verbindet kaum jemand ernsthaft mit der eigenen Zukunft. Die grässlichen TV-Richter der Privatprogramme konnten sich bestimmt nur halten, weil ihr absurdes Theater plausibler erschien als der aus einem Aktenstoß extrahierte Strafbefehl ohne mündliche Anhörung seines Empfängers.

Und schließlich die Millionen aus Textbausteinen zurecht gemauerten Bescheide, die inzwischen so beliebt sein dürften wie griechische Staatsanleihen. Der große Soziologe Max Weber schrieb gegen Anfang des 20. Jahrhunderts der preußisch-deutschen Verwaltung zu, sie sei rational, weil sie schriftlich arbeite. Weber kannte den Textbaustein nicht.

Vielleicht bringt der demokratisch gebändigte Justiz- und Verwaltungsapparat der Zukunft ja ganz andere Arbeitsweisen mit sich als stets neue digitale Revolutionen.

Wären Strafbefehle, Rentenbescheide und Gerichtsurteile nur gültig, wenn sie vom zuständigen Beamten oder Richter in kaligraphischer Handschrift ausgefertigt würden – noch der neoliberalste Anarchist begönne, einen solchen Staat zu lieben.

Martin Rath ist freier Journalist und Lektor in Köln.

 

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Martin Rath, Vor 40 Jahren: Justiz plant EDV: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4908 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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