Die Vereinten Nationen haben den 5. April zum "Internationalen Tag des Gewissens" erklärt. Derartige Gedenktage lassen sich leicht kritisieren. Gerade das deutsche Recht verweist jedoch häufiger als man denkt auf diese psychische Instanz.
Ein Blick in die Liste der UN-Aktions- und Gedenktage vermittelt das Bild, dass hier der Lauf des Jahres nach dem Vorbild religiöser Kalendersysteme mit Sinnangeboten bestückt wird – beginnend mit dem Welttag der Blindenschrift (4. Januar), über den Welttag der totalen Müllvermeidung (30. März) oder den Weltkartoffeltag (30. Mai) bis zum Internationalen Tag des Seuchenschutzes (27. Dezember) und zahllosen weiteren Anlässen für eine UN-Liturgie oder eine UN-Litanei zwischendurch.
Weil es allerdings das Privileg erwachsener Menschen ist, sich pädagogisch nur dann ansprechen zu lassen, wenn sie sich dazu freiwillig bereit erklärt haben, dürften die meisten Bemühungen zu diesen Gedenk- und Erinnerungstagen ohnehin ins Leere laufen – und die Erde würde bekanntlich selbst dann nicht ihre Flugbahn ändern, sollten alle 8,3 Milliarden Menschen auf einmal in die Luft springen.
Internationaler Tag des Gewissens – auf den Boden holen
Erkennbar nie von derartigen Erwägungen irritiert wurde derweil die Presseabteilung der Vereinten Nationen. Zum heutigen "Tag des Gewissens" erklärt sie:
"Stellen Sie sich eine Welt vor, in der jede Handlung von Liebe, einem klaren Sinn für Recht und Unrecht und aufrichtiger Fürsorge füreinander geleitet wird – dies ist der Kern einer Kultur des Friedens, einer Vision, die sowohl von den Vereinten Nationen als auch von Gemeinschaften weltweit geteilt wird. Im Mittelpunkt dieser Vision steht der Internationale Tag des Gewissens, der jedes Jahr am 5. April begangen wird und die entscheidende Rolle des Gewissens als treibende Kraft für die Verwirklichung von globalem Frieden, Toleranz und gegenseitigem Respekt hervorhebt."
Nicht weniger als ganze Gesellschaften werden hier also aufgerufen, "den Dialog zu fördern, Empathie zu pflegen und gewissenhaftes Verhalten an den Tag zu legen".
Das kann man leicht als Aufforderung an 8,3 Milliarden Menschen abtun, einmal im Jahr für Frieden, Toleranz und Respekt ein bisschen zu hüpfen. Ein wenig größenwahnsinnig ist das, weil die Weltgesellschaft sich als Ganzes nun einmal nicht zum Tanz auffordern lässt.
Allerdings bezieht sich auch die deutsche Rechtsordnung gar nicht selten auf das Gewissen und bleibt dabei auch nicht bei der Freiheit des Glaubens und Gewissens sowie dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Grundgesetz, GG) und der Freiheit von Abgeordneten (Artikel 38 GG) stehen.
Totschlag aus Gewissensnot in Kriegszeiten
Ein erstes Beispiel aus tristen Tagen: In einem Urteil vom 16. Dezember 1952 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache eines Mannes, der im Jahr zuvor vom Landgericht Osnabrück wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden war.
Der 1922 geborene Angeklagte war im Frühjahr 1943 als deutscher Soldat an der Ostfront fahnenflüchtig geworden und hatte sich nach Osnabrück abgesetzt. Dort griff man ihn kurz vor Ostern 1943 auf. Knapp zwei Wochen später gelang ihm die Flucht aus dem Militärgefängnis, wobei er den wachhabenden Offizier zunächst niederschlug, dann mit dessen Pistole auf ihn schoss. Der Offizier starb vier Tage später an der Schussverletzung. Dem Gefangenen gelang die Flucht, nach einer Zeit im Untergrund lief er "1944 in Italien zum Gegner über".
Fraglich war, ob der Totschlag unter eine von der britischen Besatzungsmacht für ihre Zone erklärte Amnestieregelung fiel, wonach Straffreiheit für Taten gewährt wurde, "die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen begangen" worden waren, sofern nicht "Eigennutz" oder andere "niedere Beweggründe" vorlagen oder "die Art der Ausführung eine verwerfliche Gesinnung erkennen" ließ.
Vor dem Landgericht Osnabrück hatte der Angeklagte wenig Gehör für seine Verteidigung gefunden, er sei zur Fahnenflucht durch die Beobachtung von Kriegsverbrechen und den Gedanken motiviert worden, dass die Fortsetzung des Krieges nicht im Interesse des deutschen Volkes gelegen habe. Ihm sei keine Feigheit vorzuwerfen gewesen.
Der BGH verwies die Sache zurück. Soweit der Angeklagte aus Gewissensnot und NS-Gegnerschaft fahnenflüchtig geworden war, hätte das damalige Kriegsgericht seine Gewissensentscheidung "nicht voll gewürdigt", sondern ihn vielmehr absehbar zum Tode verurteilt. Das Landgericht sollte nun prüfen, ob der Angeklagte aus diesem Bewusstsein gehandelt hatte, dann falle er unter die Amnestieregelung der britischen Militärregierung (BGH, Urt. v. 16.12.1952, Az. 2 StR 541/51).
Gewissensentscheidungen – sie sind glaubhaft zu machen
Den Mutterwitz, dass kaum etwas mehr dem "Eigennutz" entspricht, als sich nicht von einem Militärgericht zum Tode verurteilen und hinrichten zu lassen, musste sich der BGH verbieten – er war normativ nicht vorgesehen.
Zu unterscheiden war damit zwischen einem edleren und einem unedleren Interesse, den Krieg zu überleben. Den Ausschlag sollte eine inzwischen neun Jahre zurückliegende Gewissensentscheidung des Angeklagten geben – genauer gesagt: seine Fähigkeit, glaubhaft zu machen, sich damals der Wehrmacht und ihrer Justiz nicht etwa aus Unlust oder sogenannter Feigheit entzogen zu haben, sondern aus sittlich höheren Erwägungen.
Was hier unter dramatischen Umständen verhandelt wurde, für den 30-jährigen Angeklagten stand immerhin eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren zur Disposition, sollte sich später und bis heute durch das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Abs. 3 GG ziehen: Dass ein Tun oder Unterlassen von einer Gewissensentscheidung getragen wird, lässt sich bestenfalls glaubhaft machen, nicht beweisen. Je weniger Krieg gerade droht, desto virtueller wird dieser Vorgang.
Für die Stimme des Gewissens fanden Gerichte indes noch in ganz anders gelagerten Fällen ein scharfes Gehör. Beispielsweise entschied der BGH mit Urteil vom 18. März 1957, dass ein Impfschaden auch dann im Rahmen eines sogenannten Aufopferungsanspruchs staatlicherseits auszugleichen war, wenn kein gesetzlicher Befehl vorlag, das eigene Kind impfen zu lassen.
In diesem Fall waren die Eltern nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, ihr Kind einer Tuberkulose-Schutzimpfung auszusetzen, doch erklärte der BGH, dass durch eindringliche staatliche Aufklärung über die Notwendigkeit dieses medizinischen Eingriffs eine Gewissensnot entstehe, die, würde man sich der Impfung verweigern, einem gesetzlichen Zwang kaum nachstehe (BGH, Urt. v. 18.03.1957, Az. III ZR 21/55).
Ein Erfordernis, hier eine Gewissensentscheidung glaubhaft zu machen, bestand aber augenscheinlich nicht. Dass Eltern von schulpflichtigen Kindern sich der Mischung aus staatlicher Aufklärung und sozialem Druck schlecht entziehen konnten, wurde schlicht unterstellt.
Hatten DDR-Bewohner ein weniger geschärftes Gewissen?
Bis zum Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 waren Menschen, die aus der SED-Diktatur nach Berlin (West) oder ins Kernland der Bundesrepublik Deutschland umziehen wollten, nicht sehr gerne gesehen – die armen Landsleute aus dem Osten brachten statt Vermögen nur Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt mit und beanspruchten doch, an den sozialen Wohltaten des Westens beteiligt zu werden.
Um die Vorzüge eines Vertriebenenausweises C zu genießen, darunter Eingliederungshilfen und Ausbildungsförderung, hatte der "Sowjetzonenflüchtling" nach § 3 Bundesvertriebenengesetz eine "besondere Zwangslage" glaubhaft zu machen, die neben einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben auch bei einem "schweren Gewissenskonflikt" vorliegen konnte – jeweils bedingt durch die SED-Diktatur.
Dass sie ihrem hochherzig Prinzipien prüfenden Gewissen gefolgt waren, wenn sie aus der DDR in den freieren Teil Deutschlands wechselten, glaubten die westdeutschen Behörden und Gerichte den lieben Landsleuten aus dem Osten dabei nicht leichtfertig.
Ein harsches Beispiel unter vielen gibt ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1964, mit dem Prozesskostenhilfe – damals: Beiordnung eines Armenanwalts – wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde: Eine aus der DDR – noch vor dem Mauerbau – in den Westen ausgewanderte Frau hatte zwar angegeben, dass sie, um ihre SED-Regimetreue zu beweisen, zu Spitzeldiensten aufgefordert worden sei. Das mochte, wenn ausschlaggebend, eine Gewissensnot begründen und einen privilegierten Zugang zum westdeutschen Sozialstaat öffnen.
Im vorliegenden Fall monierten die Richter jedoch, dass die Frau vielmehr aus ihrer zerrütteten Ehe, vom Gatten gerichtskundig geschlagen, auszubrechen versucht habe. Ihr von der SED sittlich angegriffenes Gewissen blieb bestenfalls zweitrangig. Eine Klage auf Zuteilung des Vertriebenenausweises C war damit absehbar erfolglos (Az. VIII B 72.63).
Richter sind Recht und Gesetz unterworfen – und dem Gewissen?
Richterinnen und Richter entscheiden vorrangig nach Recht und Gesetz, haben dabei ihr Gewissen zwar nicht zu ignorieren, es aber auch nicht in den gleichen Rang zu stellen wie den offensichtlichen normativen Befehl.
Dass sie mitunter damit hadern, drückte das Bundesverwaltungsgericht, wenn auch etwas umwunden in einem Urteil vom 12. Februar 1964 aus (Az. IV C 16.63). Relevant bleibt es, weil die rechtssoziologische Ausgangssituation einer unordentlich tätigen Legislative sich kaum verändert hat.
Doch zunächst zur Sache.
Geklagt hatte eine Frau, die als Deutsche 1945 aus der Tschechoslowakei vertrieben worden war und dabei körperliche Schäden erlitten hatte, neben einem gebrochenen Bein einen schweren Wirbelsäulenbruch. Zunächst in Österreich untergekommen und behandelt, kam sie erst nach einem Stichtag in die Bundesrepublik, woraufhin ihr Ansprüche aus dem Lastenausgleich wegen verlorener Vermögenswerte verweigert wurden.
Begründet wurde dies damit, dass die Stichtagsregelung keine Zeiten von Krankheiten berücksichtige, die zwischen der Vertreibung und der Ankunft im Bundesgebiet entstanden waren, hier hatte sich die Frau zu lange in Österreich auskuriert, um dann weiterzuziehen.
Das Gericht setzte sich über den Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes hinweg und berücksichtigte "vernünftigerweise" auch die Krankheitszeiten, die sie an der Einhaltung des Stichtags gehindert hatten.
Dabei bezog sich das Bundesverwaltungsgericht zustimmend auf einen Kommentar, den der bekannte Verwaltungsrechtsgelehrte Otto Bachof (1914–2006) in einer öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Richter am Bundesfinanzhof Hans-Georg Rahn (1906–1982) geäußert hatte. Bachof schrieb 1963 in der "Juristenzeitung":
"Die Hochflut situationsabhängiger und oft kurzlebiger Gesetze, bedingt durch einen weitgehenden Funktionswandel des Gesetzes von der allgemeinen Dauerregel menschlichen Verhaltens zum zweckorientierten Akt politischer Gestaltung (Stichworte: Sozialstaat; Verteilerstaat, Maßnahmegesetz, Leistungsverwaltung) erlaubt es den Gesetzgebungsorganen nicht mehr, alle Gesetze mit der gleichen Sorgfalt zu beraten und mit der gleichen gesetzestechnischen Perfektion zu erlassen, wie das ehedem der Fall war. Immer öfter sieht sich der Richter daher der Auslegung und Anwendung von Gesetzen gegenüber, die technisch mangelhaft, in ihren Konsequenzen nicht zu Ende gedacht und bei wörtlicher Auslegung im Ergebnis unbefriedigend, ja für die Beteiligten mitunter schlechterdings unverständlich sind. Der Richter gerät dadurch nicht selten in echte Gewissensnot. Will der Richter das Vertrauen der Rechtsuchenden nicht enttäuschen – das Vertrauen nicht nur in die Justiz, sondern in Recht und Staat schlechthin –, so bleibt ihm gar nichts anderes übrig, als durch eine relativ freie Auslegung, erforderlichenfalls auch gegen den Wortlaut, dem recht verstandenen Sinn und Zweck einer Regelung zum Durchbruch zu verhelfen."
Um richterliche "Besserwisserei" oder "richterliches Machtstreben" handle es sich aber nicht, weil die "Ehrfurcht vor dem Wortlaut" hierzulande hoch und es "für den Richter ungleich leichter und bequemer" sei, sich "auf den Wortlaut zu berufen und die möglicherweise unbilligen Folgen dem Gesetzgeber in die Schuhe zu schieben". Darin fanden sich die Verwaltungsrichter in ihrer Entscheidung zum Lastenausgleich wieder.
Eine Gemeinsamkeit haben diese normativen Gewissensbegriffe des deutschen Rechts, ob es nun um den Totschlag bei Fahnenflucht, soziale Wohltaten für DDR-Flüchtlinge oder eine Rechtsprechung contra legem ging: Wer keinen Widrigkeiten ausgesetzt war, keinen Preis für seine Entscheidung zu zahlen hatte und einen "bequemen Weg" ging, dem glaubte man die Gewissensnot im Zweifel nicht.
Fraglich ist, ob UN-Diplomatinnen und -Diplomaten das Gleiche meinen, wenn sie ihre Visionen von der "Rolle des Gewissens als treibende Kraft für die Verwirklichung von globalem Frieden, Toleranz und gegenseitigem Respekt" in Resolutionen oder Pressetexte schreiben.
Statt Frieden, Respekt und Toleranz als Produkte visionär ausgeübter Gewissensentscheidungen zu vermarkten, mag das Gewissen möglicherweise vielmehr aus dem Erleben solcher sozialer Umgangsformen resultieren.
Vielleicht ist das aber auch ein Huhn-Ei-Problem.
UN-Gedenktage, DDR-Flüchtlinge und BRD-Richter: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59645 (abgerufen am: 20.04.2026 )
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