Vor 70 Jahren entschied der BGH zu den Folgen einer Typhus-Epidemie in Bayern. Nicht nur der Freistaat war betroffen. In den 1950er Jahren trat die Infektionskrankheit immer wieder in skandalösem Ausmaß auf.
Typhus ist eine in Deutschland heute seltene Erkrankung, ausgelöst durch ein spezifisches Salmonellen-Bakterium. Befallen werden zunächst die Verdauungsorgane. Unbehandelt, bei schlechtem Verlauf, liegt die Sterblichkeit bei zehn bis 15 Prozent. Schwere Schäden an Darm oder Lunge kamen oft, im Zentralen Nervensystem gelegentlich vor.
Niemand wird ernsthaft zweifeln wollen, dass es ein gutes Anliegen ist, Land und Leute vor der Verbreitung von Typhuserregern schützen zu wollen. Und doch nahm die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 26. Januar 1968 in dieser Frage einen etwas seltsamen Beigeschmack an.
Als Bundesministerin – damals meist "Bundesminister" – für Gesundheitswesen tätig war die SPD-Politikerin Käte Strobel (1907–1996). Ihr Parteigenosse, der Abgeordnete Karl Bechert (1901–1981), ein habilitierter Physiker, konfrontierte sie schriftlich wie mündlich mit einer ganzen Abfolge von Fragen dazu, ob und wenn ja welche Gefahren für die deutsche Volksgesundheit von einer Typhus-Epidemie in Italien ausgingen, von der man allerdings noch gar nicht wusste, ob sie überhaupt ausgebrochen war (auch weil in Italien ein Poststreik den Telefonbetrieb lahmgelegt hatte).
Am 15. Januar 1968 war es in Sizilien zu einem schweren Erdbeben gekommen. Bis zu 100.000 Menschen sollen dabei ihr Obdach verloren haben, mehr als 230 starben. Weil die italienischen Behörden vorsorglich Typhus-Schutzimpfungen verabreichen ließen, verbreitete sich die Vorstellung, die Seuche gehe bereits um. Sie blieb nach heutiger Kenntnis wohl aus.
Bechert fragte, ob es zutreffe, dass Obdachlose aus Sizilien die Absicht hätten, nach Deutschland auszureisen. Während der SPD-Abgeordnete Horst Schmidt (1925–1976), ein Mediziner, nüchtern in Erfahrung bringen wollte, wie die Ministerin die Gefahr einschätze, dass nach dem Erdbeben eine Typhus-Epidemie drohe, fragte ihr Fraktionskollege Günter Müller (1934–1997), ein später in die CSU übergetretener Mann vom äußerst rechten Flügel der SPD, reichlich plakativ, ob die Ministerin wisse, dass die italienischen Behörden auch Freifahrtkarten für die Bahnreise nach Deutschland verteilten und ob Ministerin Strobel seine Meinung teile, dass die Ausgabe dieser Bahnkarten in Sizilien eine Möglichkeit sei, die mit der Katastrophe verbundenen Probleme auf die Bundesrepublik "abzuschieben".
Wissen wollte Müller weiter, ob wenigstens sichergestellt sei, dass die Fahrkarten der italienischen Bahnbetriebe wirklich nur an Erdbebengeschädigte ausgehändigt würden. Der SPD-Abgeordnete vermutete ein Schlupfloch für unerwünschte Zuwanderung aus Italien.
Ministerin Strobl antwortete, dass sie die Gesundheitsbehörden der Länder gebeten habe, auf ein Infektionsgeschehen unter italienischen Zugereisten zu achten, sie es aber aus menschlichen Gründen für nicht vertretbar hielte, "die Aufnahme der Erdbebenopfer durch ihre Angehörigen in der Bundesrepublik zu verhindern" (Plenarprotokoll, 26.01.1968).
Typhus-Gefahr assoziiert mit Flüchtlingen, Armut und schlechter Infrastruktur
War die Antibiotika-Produktion in Westdeutschland nach 1945 nur sehr langsam angelaufen, u. a. unter recht obskuren Bedingungen bei der später im Contergan-Skandal bekannt gewordenen Firma Grünenthal, bestand in den 1960er Jahren eigentlich kein Anlass mehr dazu, wegen dieser bakteriellen Infektionserkrankung zart xenophob Zeter und Mordio zu schreien.
Offenbar war aber aus der Kriegs- und Nachkriegszeit tief im sozialen Gedächtnis eingeprägt, dass es sich bei einer Typhus-Verbreitung um ein schwer abwendbares, nach Eintritt kaum wiedergutzumachendes Schadensereignis handelte.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Februar 1956 illustriert, wie schwer es tatsächlich war, nachträglich aufzuklären, wer in einem solchen Fall welche Verantwortung zu tragen hatte.
Der Fall: In einer bayerischen Ortschaft war Mitte Mai 1948 unter den Mietern einer Siedlung Typhus ausgebrochen, vier Menschen starben. In ihrer Klage verlangten Überlebende bzw. Angehörige der Verstorbenen vom Vermieter Schadensersatz unter anderem wegen Verdienstausfalls, weil sie die Erkrankung auf verseuchtes Trinkwasser zurückführten.
Das Leitungswasser stammte aus einem acht Meter tiefen Brunnen des Eigentümers der Siedlung. Durch die Lieferung des mit Keimen belasteten Wassers habe, so der Vorwurf, der Vermieter seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, weiterhin hafte er nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deliktisch.
Er habe gewusst oder wissen müssen, dass in Wohnbaracken in der Nachbarschaft von Siedlung und Brunnen deutsche Flüchtlinge und Displaced Persons (DP), also im Zweiten Weltkrieg heimatlos gewordene ehemalige Zwangsarbeiter, KZ-Häftlinge oder Kriegsgefangene, untergebracht waren.
In den DP-Baracken hätten problematische hygienische Zustände geherrscht. Außerdem wusste man, ohne es gewusst haben zu wollen, dass viele Menschen in den Konzentrationslagern und Ghettos an Typhus gelitten hatten. Auch nach überstandener Erkrankung scheiden Betroffene vielfach noch lange, manchmal lebenslang Keime aus.
Es stand mithin der Vorwurf im Raum, dass der Vermieter seine Sorgfaltspflicht, die Unbedenklichkeit des von ihm aus dem Brunnen geförderten Trinkwassers zu sichern, verletzt habe.
Weil zur gleichen Zeit, Mitte Mai 1948, offenbar keine weiteren Typhusfälle vor Ort zu beobachten waren, gingen die regionalen bayerischen Behörden davon aus, dass sich die Infektion tatsächlich über das Wasser aus dem Brunnen verbreitet hatte. Auch ein Gutachter der Klägerseite behauptete, es handle sich insoweit um einen lupenreinen Fall.
Allerdings war die Keimbelastung des Brunnens erst Wochen nach den Vorgängen bestätigt worden. Auch aus anderen Erwägungen kam es zu einem gründlichen Dissens unter den Gutachtern.
Statt über das Trinkwasser hätten, so eine alternative Annahme zum Kausalverlauf, die Typhus-Bakterien auch über das ringsum selbst angebaute Gemüse in den Verdauungstrakt der Erkrankten gelangen können. Denn es galt als gesichert, dass die Bewohner der Flüchtlings- und DP-Baracken die Gärten mit ihren Exkrementen gedüngt hatten. Feinsinnig hält das Urteil fest, dass diese Menschen überdies "schon seit Jahren in Lagern untergebracht gewesen" seien.
In einem später neu angelegten Brunnen war eine tote Maus gefunden worden, die ohne menschliches Zutun nicht den Weg ins Wasser habe finden können. Damit war sogar ein Klassiker der Seuchenangst im Spiel – die Furcht vor dem vorsätzlich vergifteten Brunnen.
Weil das Oberlandesgericht München im Gutachterstreit seine Ablehnung eines Beweisantrages des Beklagten nicht hinreichend begründet hatte, sah der BGH einen Verfahrensverstoß nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück (BGH, Urt. v. 01.02.1956, Az. V ZR 206/54). Wie die Sache ausging, ist hier nicht bekannt. Kompliziert war sie alle Male.
Typhus in Neuötting, Altötting und anderswo
Dieser Vorgang war kein Einzelfall. Das Bayerische Rote Kreuz nannte etwa in einer Übersicht aus dem Jahr 1951 eine ganze Reihe von Typhus-Epidemien im Freistaat.
Betroffen waren beispielsweise im Jahr 1947 Neuötting mit 415 Erkrankten und 28 Toten, Bad Kissingen mit 27, Marktheidenfeld mit 130, Neustadt (Waldnaab) mit 135, Sulzbach mit 130 und Wunsiedel mit 69 Erkrankten.
Als dramatisch erlebt wurde eine Pandemie, wiederum in Alt- und Neuötting, im Jahr 1948, die es auf 1.100 Erkrankte und 97 Tote brachte. Unter ihr litt nicht nur die ortsübliche Wallfahrt, sondern möglicherweise auch ein wenig das Ansehen des Freistaats Bayern. Jedenfalls verhielt sich die Staatsregierung im Umgang mit der persönlichen Verantwortung etwas eigenartig.
Weil der zuständige Amtsarzt, ein Dr. Schmidt, 1948 pflichtwidrig die Weisung versäumt hatte, das Trinkwasser in Neuötting stärker mit Chlor versetzen zu lassen, war er vom Landgericht Traunstein am 5. August 1950 strafrechtlich verurteilt worden, wie im Landtag – ohne Angabe der Strafhöhe – berichtet wurde. Das Oberlandesgericht München habe mit Urteil vom 6. Dezember 1951 die Revision verworfen, hieß es seitens der Staatsregierung.
Auf die erstaunte Frage des Abgeordneten Rudolf Sönning (1904–1980, FDP, später CSU), wie es komme, dass der verurteilte Obermedizinalrat zwischenzeitlich in ein höheres Amt befördert werden konnte, teilte Innenminister Wilhelm Hoegner (1887–1980, SPD) dem Bayerischen Landtag mit, dass das Strafverfahren gegen Dr. Schmidt nach § 3 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden war. Er profitierte damit von einer Amnestieregelung, mit der ein Schlussstrich unter die breite Masse der "kleinen" Nachkriegskriminalität hatte gezogen werden sollen.
Trotz der tödlichen Vorgänge in Neuötting war der Arzt nach Auffassung der Staatsregierung "ein sehr gewissenhafter und umsichtiger Arbeiter, dessen unermüdlicher Diensteifer besonders hervorzuheben" sei – und damit stand seiner Beförderung vom Amtsarzt zum Oberregierungsmedizinalrat nichts im Weg (Stenographischer Bericht, 15.01.1952).
Dass man sich mit der persönlichen Verantwortung für Typhus-Epidemien in Bayern schwertat, und das sogar nach derart katastrophalen Verläufen wie in Neuötting, hatte vermutlich mit dem allgemeinen Elend dieses deutschen Landstrichs zu tun.
Die Kosten für eine seriöse Trinkwasserversorgung schätzten die bayerischen Behörden Anfang der 1950er Jahre auf – damals ganz unvorstellbare – Milliardenbeträge, die in diesem armen, noch von Landwirtschaft geprägten Bundesland von den Gemeinden nicht aufgebracht werden konnten. Man sah sich genötigt, zunächst wenigstens vor Ort dort zu helfen, wo das Wasser – bekanntermaßen – oft dem Risiko einer Koli-, Typhus- oder Paratyphus-Verseuchung ausgesetzt war. Das Geld dazu kam damals im Zweifel auch aus der Wertschöpfung im Ruhrgebiet.
1952 zählte die Staatsregierung in Bayern rund 1.200 Typhus-Dauerausscheider, also Menschen, deren Exkremente fortgesetzt Keime enthielten, ohne dass sie noch akute Krankheitserscheinungen aufwiesen. Für 200 dieser Menschen war es noch nicht möglich gewesen, sie derart in Wohnungen unterzubringen, dass von ihren Ausscheidungen keine Gefahr für ihre Umwelt ausgehen würde.
Vergleichsweise milde ging man aber auch im reichen Nordrhein-Westfalen, wo deutlich früher in der Fläche das Plumpsklo von der Wassertoilette abgelöst wurde, strafrechtlich mit Typhus-Vorgängen um – im Hagener "Typhus-Prozess" wurden zum Beispiel 1958 nach Todesfällen nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt (schöner O-Ton-Bericht).
Entsorgungsunternehmen nutzt die Landschaft kreativ
Nachvollziehbar wird die relative Milde vor dem Hintergrund eines überhaupt recht großzügigen Umgangs mit menschlichen Exkrementen.
Plastisch vor Augen – die duftende Entscheidungssammlung wurde glücklicherweise noch nicht erfunden – bringt dies ein Urteil des BGH vom 11. Juli 1957 (Az. 4 StR 569/56). Das Gericht bestätigte im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts Siegen aus dem Vorjahr.
Der Fall: Ein Fuhrunternehmer hatte den Betrieb seiner Schwiegereltern übernommen und ihn, ohne mit der Materie irgendwie fachlich vertraut zu sein, auf die Entsorgung von Fäkalien umgestaltet. Dazu erwarb er zwei Kesselwagen und stellte Mitarbeiter ein, über deren zweifelhafte Intelligenz und hohe Bereitschaft, fremden Weisungen zu gehorchen, sich das Urteil unfreundlich äußert.
Ohne zu wissen, wohin mit den abgepumpten Fäkalien, übernahm man im sauerländischen Drolshagen die Leerung von "Abortgruben" und ließ sich von einem Briefträger über den schnellsten Weg in den nächsten Wald informieren. Sobald der Waldweg schlecht befahrbar wurde, ging es an die Entleerung des Kesselwagens, weitere sieben bis acht Ladungen wurden im Wald entsorgt. Im Urteil heißt es:
"Die herausgespritzten Kotmassen erreichten alsbald das Quelleneinzugsgebiet und in etwa drei Stunden nach dem Ablassen Zapfstellen in bewohnten Häusern. Die abgeladenen Fäkalien enthielten in erheblicher Menge Colikeime, aber auch Typhusbakterien."
Verseucht wurden auf diesem Wege nicht nur die einzelnen Hausbrunnen, sondern auch das Wasserreservoir, aus dem die Einwohner der Stadt Drolshagen zentral versorgt wurden. An Typhus erkrankten in der Folge 87 Menschen unmittelbar durch den Genuss von Trinkwasser aus dem städtischen Wassernetz und vier weitere durch Kontaktansteckung.
Die Angeklagten wurden, im Wesentlichen vom BGH bestätigt, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Brunnenvergiftung zu Freiheitsstrafen zwischen einem und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Überraschen mag aus heutiger Perspektive, dass allein der Schaden an Menschen von Interesse war – das Verteilen auch von menschlichen Fäkalien in der Landschaft galt hingegen damals grundsätzlich als zulässige, ja von manchem Forst- oder Landwirt gewünschte Form der Düngung.
Dabei herrschte noch das unbürokratisch freie Unternehmertum, wie der BGH nach dieser Typhus-Strafsache in den letzten Zeilen des Urteils festhielt:
"Abschließend sieht sich der Senat veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß es, soweit ersichtlich, bisher an Sondervorschriften der Länder oder des Bundes über die Handhabung des Leerens von Klärgruben, das Ablassen von Fäkalien sowie die Führung und Überwachung von Gruben-Entleerungs-Unternehmen fehlt."
Vermeintliche Reinlichkeit in Deutschland als Argument gegen die Wehrpflicht
Obwohl in den 1950er Jahren noch gute Aussichten bestanden, im ländlich geprägten Deutschland winters auf dampfende, sommers auf stinkende Exkremente zu stoßen, verfiel ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 10. Juli 1952 auf ein besonders krudes Argument gegen einen deutschen Wehrbeitrag im Rahmen der – dann freilich am französischen Eigensinn gescheiterten – Europäischen Verteidigungsgemeinschaft.
Westdeutsche Streitkräfte würden, so führte der für seine recht wirre politische Karriere als Ein-Mann-Alternative-für-Westdeutschland bekannte Abgeordnete Alfred Loritz (1902–1979) an, erstens, nur als Kanonenfutter benötigt, um amerikanischen und britischen Truppen im Fall eines sowjetischen Angriffs den Rückzug zu erlauben.
Zweitens werde die Sowjetunion nicht im geteilten Deutschland Krieg gegen die USA führen, sondern in Asien, wo die US-Soldaten dann nicht nur unter dem Feind, sondern – wie der kluge Stalin wüsste – auch unter Malaria und Typhus zu leiden hätten. Schmutzig und verkeimt ging es in dieser Vorstellungswelt nur im tropischen Ausland zu.
Die Parlamentskollegen kommentierten Loritzʼ verquere Rede mit lebhaften Zurufen und großer Heiterkeit – aber wohl nur aus Gründen der politischen Reinlichkeit.
Denn im Wahlkreis dampften und dufteten die Gruben ja noch eine ganze Weile.
Typhus und Justiz: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59190 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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