Verbalinjurien in der Rechtsgeschichte: Schöner Schimpfen, wenn man schon (selber) arbeiten muss

von Martin Rath

22.03.2026

Ohne erkennbar tieferen Sinn wurde der 22. März in den USA zum "Tag des Faulenzens" erklärt. In Deutschland darf derlei ohnehin nie populär werden. Gedenken wir lieber der vielen Möglichkeiten, über fehlende Arbeitsfreude zu schimpfen.

Angehörigen des deutschen Sprachraums wird häufig unterstellt, dass sie gerne in skatologischen Formen schimpften. Flüche oder andere abwertende Bezeichnungen beziehen sich dabei vorzugsweise auf menschliche Exkremente oder das Hinterteil, dem sie entweichen.

In der amerikanischen wie der muslimischen Schimpfkultur hingegen, die beide derzeit den stärksten Einfluss auf jenen Wortschatz in Deutschland nehmen, mit dem sich andere Menschen kränken lassen, sind Ausdrücke weit verbreitet, die einen sexuellen Einschlag haben, indem sie etwa die Neigung zum Inzest oder eine erhöhte Verfügbarkeit zum Beischlaf unterstellen. Hinzu kommen vulgäre Bezeichnungen für die Geschlechtsorgane.

So weit, so bekannt.

Weniger geläufig ist dagegen der deutsche Wortschatz, mit dem mangelnde Arbeitsfreude attestiert wird. Zum Faulenzer gesellen sich etwa: Tagedieb, Taugenichts, Schlafmütze, Spitzbube, Lümmel, Schlingel, Faulpelz, Nichtsnutz, Rotzlöffel, Schlawiner, Drückeberger, Müßiggänger und Sesselfurzer. Über fehlende Ausdrücke speziell für Frauen darf man sich nicht beklagen. Dazu wird selbstverständlich längst akademisch geforscht.

In sozial gehobenen Kreisen konnte einst sogar ein gepflegtes "Sie Phlegmatiker!" dazu führen, dass man sich morgens auf einer tauffrischen Waldlichtung zwecks Wiederherstellung der Ehre mittels rituellen Hieb- oder Schusswaffengebrauchs traf, während heute die Selbstbezichtigung, gelegentlich zu prokrastinieren, nur zu den vielen Varianten gehört, sich unter gebildeten Leuten wichtig zu machen, indem man über das Arbeiten lieber redet, statt selbst etwas zu leisten.

Über die Frage, warum skatologische und sexuelle Schimpfwörter im Vergleich mit solchen, die sich auf menschliche Faulheit beziehen, deutlich präsenter sind, lässt sich begründet spekulieren. Darauf wird später einzugehen sein.

Zunächst gilt es aber, sich an die Möglichkeiten zu erinnern, anderen Menschen fehlende Arbeitsfreude zu unterstellen. Zur Pflege dieser deutschen Kränkungskultur soll auf Beispiele aus der Justiz und dem parlamentarischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden.

Faulenzer und Tagedieb, Drückeberger und Nichtsnutz

Wer davon ausgeht, dass Schimpfwörter allein von schlecht erzogenen Menschen gebraucht würden, von gebildeten Leuten höchstens in der geschlossenen Zelle ihres Automobils zwecks Affektabfuhr im Straßenverkehr, irrt.

Mit Urteil vom 11. November 1954 legte etwa der Bundesgerichtshof (BGH) dem Landgericht Frankfurt am Main dar, dass es zwar einzelne Straftaten einer Angeklagten nicht sauber ihrem "Wesen" zugerechnet habe. Daran scheiterte zunächst die Verurteilung als "gefährliche Gewohnheitsverbrecherin" nach § 20a Strafgesetzbuch (StGB), die einen solchen naturalisierenden Schluss von der Tat auf wesenhafte Charaktermängel der Angeklagten voraussetzte.

Nichts auszusetzen hatte der BGH aber, ja, bei der korrekten Würdigung der Angeklagten sei sogar ausdrücklich zu berücksichtigen, dass sie "in früheren Urteilen als Faulenzerin und Unzuchtsdirne, als verlogene, dreiste und unverbesserliche Diebin" bezeichnet worden war – ein Sprachgebrauch aus Zeiten der staatsterroristischen Justiz, der allerdings weiter zu Lasten der Angeklagten verwertet werden sollte (Az. 3 StR 525/54). Staatsanwälte und Richter zählten damals zur Bildungselite, beschimpften aber amtlich das gemeine Volk.

Im parlamentarischen Sprachgebrauch galt es seinerzeit immerhin schon als verpönt, den Bürger als faul zu bezeichnen. So verwahrte sich die frauenrechtshistorisch bemerkenswerte Abgeordnete Margot Kalinke (1909–1981, Deutsche Partei, später CDU) im Dezember 1952 gegen den Vorwurf des KPD-Parlamentskollegen Heinz Renner (1892–1964), sie habe Arbeitslosigkeit mit Faulenzerei gleichgesetzt.

Noch gut 20 Jahre später warf der CDU-Abgeordnete Heinrich Franke (1928–2004), ein gelernter Schlosser und Ingenieur auf dem Zweiten Bildungsweg, der SPD/FDP-Regierung vor, Arbeitslose "praktisch als Drückeberger" hinzustellen, was sein Fraktionskollege Lothar Haase (1923–2013) mit dem Zwischenruf "Faulenzer!" rhetorisch verschärfte.

Insgesamt wurde in parlamentarischer Rede seit 1949 knapp 60-mal vom Faulenzen gesprochen.

Gewalt im Kleinen, Rhetorik im Großen

Seine letzten Worte nicht sonderlich klug gewählt hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Ellwangen ein Herbert E. Den Streit mit einem Nachbarn wegen des Wasserverbrauchs im Haus suchend beschimpfte er diesen als "Faulenzer, Tagedieb, Schlappschwanz, Verbrecher und Hurenbock", woraufhin er mit einer Bierflasche erst nieder-, dann mit vier kräftigen Axthieben erschlagen wurde. Der BGH sah den Mordtatbestand nicht verwirklicht, weil der Täter geistig unreif war, zudem alkoholisiert (BGH, Urt. v. 01.03.1977, Az. 1 StR 4/77)

Im Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages blieb das schöne Wort "Tagedieb" seit 1949 eine Preziose. Allein dem Abgeordneten Wolfgang Zeitlmann (CSU, 1941–) war es im Jahr 2004 im Streit um die Voraussetzungen der Sicherheitsverwahrung wichtig zu betonen, dass niemand bloße "Tagediebe und Betrüger" auf Dauer in Haft behalten wolle. Zwar kritisierte er, dass die rot-grüne Koalitionsregierung die Hürden der Sicherheitsverwahrung etwas höher setzen wollte als die CDU/CSU-Fraktion. – So niedrig, dass sie moralisch nur fragwürdige, aber nicht wesenhaft böse Menschen treffen könnte, sollten die Voraussetzungen allerdings auch wieder nicht gestaltet werden.

Die Aussage, sich schlecht zu fühlen und einige Tage nicht zur Arbeit gehen zu wollen, kommentierte die Gattin in einem tödlich endenden Ehestreit mit dem Wort "Nichtsnutz". Nach weiteren gegenseitigen Beleidigungen und Misshandlungen erwürgte sie der Gatte. Das Urteil des BGH vom 26. September 1961 (Az. 1 StR 354/61) gibt ein Beispiel dafür, warum es oft schwerfällt, einen minder schweren Fall von Totschlag wegen unprovozierten Aufreizens zum Zorn festzustellen, § 213 StGB. Wer auf diesem Niveau häuslicher verbaler Aggression angekommen ist, lebt in Verhältnissen, unter denen Tatprovokationen alltäglich auftreten müssten.

Diese Broken-Windows-Theorie der Verbalaggression stellte eine in den 1980er Jahren Talkshow-prominente Politikerin parlamentarisch erfolglos auf die Probe. Zwischen 1987 und 1990 gehörte Trude Unruh (1925–2021), Gründerin des "Senioren-Schutz-Bundes Graue Panther", dem Bundestag an, gewählt über die NRW-Landesliste der "Grünen". In einer Debatte um die sozialpolitische Lage im Beitrittsgebiet, also in der seinerzeit im Konkurs stehenden DDR, ließ sie sich im April 1990 mit einer rabiaten Gleichsetzung der ostdeutschen Staatsunternehmen mit der westdeutschen öffentlichen Verwaltung ein:

"Sie sagen, die Betriebe haben die Nichtsnutze oder die, die sonst eigentlich arbeitslos gewesen wären, bisher mitgeschleppt. Dazu kann ich nur feststellen: Ja, wir schleppen auch ein Berufsbeamtentum mit. Das bitte ich doch auch einmal zu bedenken. Ich habe nichts gegen die kleinen Beamten, aber die  mittleren und die hohen und die politischen Beamten sind genau die Parasiten, die wir in diesem Staat nicht ertragen können."

Der Beamte als "Parasit"? – Man nahm das im Bundestag schulterzuckend zur Kenntnis, zur Ordnung wurde Unruh nicht gerufen.

Müßiggänger, Lümmel und Schlafmützen

Der moralische Vorwurf, aus übertriebener Lebensfreude zu wenig zu arbeiten, konnte bei einer gesetzlichen Vorschrift den sogenannten staatlichen Strafanspruch auch einmal limitieren. Nach § 361 Nr. 5 StGB war bis 1973 mit Haft zu bestrafen, "wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß". Der NS-Gesetzgeber ergänzte diese Übertretung im Jahr 1943 um den Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170b StGB.

Eine Frau, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg mit Syphilis infiziert und 1949 ein daran erkranktes Kind zur Welt gebracht hatte, war 1952 vom Landgericht Wuppertal nach §§ 170b, 361 Nr. 5 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie zum Unterhalt des im Heim untergebrachten Kindes kaum etwas beisteuerte. Das gerade erst entwickelte Penicillin war, insbesondere in Deutschland, noch kaum verfügbar, die Erkrankung minderte ihre Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu finden. War man in Wuppertal überzeugt gewesen, dass sie sich vorsätzlich dem Müßiggang hingegeben hatte, fragte der BGH immerhin, welcher Arbeitgeber die geschlechtskranke Frau überhaupt würde beschäftigen wollen. Bevor der moralisierende Vorwurf griff, war damit erst die Arbeitsvermittlungslage zu prüfen (BGH, Urt. v. 29.01.1953, Az. 3 StR 773/52).

Obwohl das Schimpfwort "Lümmel" etymologisch geeignet ist, eine Brücke zur bösartigen unterleibslastigen englischsprachigen Beleidigungskultur zu schlagen, scheint es nur gelegentlich sanktioniert zu werden. Der Bundesdisziplinarhof bestätigte etwa mit Urteil vom 7. April 1960 die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Beamter des diplomatischen Dienstes für zwei Jahre keine Besoldungserhöhung erhalten sollte. Ihm war neben dem – damals eigentlich tropendienstüblichem – Alkoholmissbrauch vorgeworfen worden, seinen Vorgesetzten, den deutschen Konsul im kolumbianischen Barranquilla, als "Lümmel" beschimpft zu haben (Az. I D 31/59).

Im Deutschen Bundestag gehörte der "Lümmel" – vor allem dank der Tätigkeit des SPD-Abgeordneten Herbert Wehner (1906–1990) – zu den häufigsten Beleidigungen, was allerdings nicht immer mit einem Ordnungsruf geahndet wurde. 

Als sich etwa der baden-württembergische FDP-Abgeordnete Karl Moersch (1926–2017) in der Sitzung vom 20. Februar 1970 beklagte, dass sozialdemokratische Politiker aus den Reihen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion als "linkes Gesindel" beschimpft worden waren, stellte ihm sein christdemokratischer Landsmann Anton Stark (1929–2018) folgende Zwischenfrage:

"Herr Moersch, darf ich Sie fragen, ob Ihnen bekannt ist, daß gestern ein Mitglied dieses Hauses von Herrn Wehner als Lümmel bezeichnet wurde."
Moersch antwortete: "Das wird sicher berechtigt gewesen sein. (Heiterkeit bei den Regierungsparteien. – Oho-Rufe und Zuruf von der CDU/CSU: Sollen wir Sie nun noch ernst nehmen? – Weitere Zurufe.)
– Gott, wenn Sie hier alles aufwärmen müssen! Ich kann ja nichts dafür.
(Zuruf von der CDU/CSU: Herr Wehner hatte nicht Sie gemeint!)
– Ich hätte mich zu wehren gewußt. Verlassen Sie sich darauf!"

Dass sich im "Lümmel" die deutsche und angelsächsische Beleidigungskultur etymologisch treffen, war seinerzeit offenbar nicht präsent.
Erst im Jahr 2021 erinnerte das seriöse urologische Fachmagazin "Uro-News" anlässlich des Hamburger "Pimmelgate"-Skandals daran, dass der "Lümmel" sprachgeschichtlich vom "lahm" herrührte und einst den arbeitsuntüchtigen, weil allzu schlaffen und lockeren Penis bezeichnete. Bedauerlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht des "Lümmels" offenbar noch nicht in seiner Rechtsprechung zur Würdigung von Formalbeleidigungen angenommen hat. Ob dabei urologischer Sachverstand zählt, wüsste man doch gerne. 

In der Sache auf einem ähnlichen Feld potenzieller Ehrverletzung, jedoch ungleich brutaler im Ergebnis bewegte sich das Urteil des BGH vom 6. März 1968 (Az. 3 StR 51/68): Von seiner Verlobten als "Muttersöhnchen" beschimpft und mit der Aussage verhöhnt, er "sei ja kein richtiger Mann; er gehe mit Schlafmütze und Wärmflasche ins Bett und habe den Nachttopf unter dem Bett", hatte der Angeklagte sie getötet. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus, der BGH hob auf und verwies zurück, weil die mögliche Tatprovokation nach § 213 StGB nicht hinreichend geprüft worden war.

Im Deutschen Bundestag blieb – soweit erkennbar – der nicht allzu seltene Vorwurf, die jeweils andere politische Seite führe das Leben einer Schlafmütze, bis jetzt sanktionsfrei.

Dienstleistungsklasse weiß die Freizeit zu schätzen

Schimpfwörter, die eine mangelnde Arbeitsfreude des Gegenübers behaupten, werden heute augenscheinlich sehr viel seltener gebraucht als vor 50 oder gar 70 Jahren.

Spekulativ zwar, aber vielleicht plausibel ist es, den Grund im ökonomischen Wandel zu sehen. Waren etwa im Jahr 1976 noch fast 50 Prozent der deutschen Beschäftigten im Primär- und Sekundärsektor tätig, also in Landwirtschaft, Fischerei und Industriebetrieben, nur rund 52 Prozent im tertiären Dienstleistungssektor, stellt letzterer heute über 75 Prozent der Erwerbstätigen.

Harte körperliche Arbeit ist damit seither vielfach unsichtbar geworden, im Büro tritt Faulheit seltener derart plastisch vor Augen wie auf dem Acker, am Fließband oder im metallverarbeitenden Betrieb. Die Kollegen finden also weniger Anlass, wegen konkret fassbarer Minderleistungen eines ihrer Peers die soziale Kontrolle und Sanktion über Beschimpfungen zu suchen.

Hinzu kommt eine überhaupt etwas seltsame Wertschätzung für ein müßiges Leben.

So ist längst an die Stelle des Sonntags, den Artikel 140 Grundgesetz mit Artikel 139 Reichsverfassung von 1919 als raren "Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" bezeichnet, seit den 1970er Jahren eine urlaubs- und reiserechtlich in aller Breite geschützte Ferienfreizeitwelt getreten. Im Berufsleben um eine positiv verstandene "Freude an der Arbeit" gebracht worden zu sein, wird seither kaum noch beklagt.

Und wie wenig fruchtbar es ist, nach Art von Bundeskanzler Friedrich Merz (1955–) abstrakt, also ohne Blick aufs konkrete Synallagma, eine höhere Leistungsbereitschaft anzumahnen, sollte auch spätestens jeder wissen, der die Einführungsvorlesung zum Schuldrecht hinter sich gebracht und noch nicht vergessen hat: Ohne Gelegenheiten zur Leistung zu schaffen, bleibt es meist unproduktiv, eine Gegenleistung zu verlangen.

Zitiervorschlag

Verbalinjurien in der Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59569 (abgerufen am: 19.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen