Tag der Arbeit am 1. Mai: Der ver­ges­sene Charme des Klas­sen­kampfes

von Martin Rath

01.05.2026

Als Kategorie, um soziale Konflikte auszutragen, ist die "Klasse" arg aus der Mode gekommen. Das historische Wahl-, Arbeitskampf- und "sonstige Recht" gibt aber Hinweise darauf, worüber sich vielleicht doch wieder zu streiten lohnt.

Um sarkastisch vom "Kampftag der Arbeiterklasse" zu sprechen, während die Mehrheit einen ganz unpolitisch freien Tag genießt, muss niemand das harte Schicksal durchlitten haben, in der DDR oder anderen staatssozialistischen Diktaturen aufgewachsen zu sein. 

Wer über Gründe spekulieren möchte, warum sich am 1. Mai fast nur noch hartgesottene Gewerkschaftsmitglieder mit feiertagstypischer Sinnsuche befassen, wird beispielsweise auch im Geschichtsunterricht der 1980er- und 1990er-Jahre fündig. 

Vielerorts in Westdeutschland lernten damals 15- oder 16-jährige Schülerinnen und Schüler, sich nicht allzu subtil über die holzschnittartige marxistische Erzählung lustig zu machen, wonach die Entwicklung der Menschheit als eine Abfolge von Klassenkämpfen zwischen antiken Sklaven und ihren Haltern, Leibeigenen und Feudalherren, Proletariat und Bourgeoisie zu erklären sei. 

Vermutlich wird auch heute noch in deutschen Klassenzimmern fleißig mit Pro- und Contra-Hilfekarten und Anregungen zum Auffinden einer eigenen Meinung ermittelt, warum dieses grobe Schema untauglich ist, historische Prozesse zu verstehen – solange die Schülerschaft ihre Aufmerksamkeit nicht zu sehr dem "Resident Evil Requiem" oder dem "Farming Simulator 25" schenkt. Pfiffige Lehrkräfte bauen dabei sicher gerne kognitive Brücken. 

Bei der Mehrheit dürfte jedenfalls hängenbleiben, nie wieder Interesse an geschichtstheoretischen Modellen zu finden, die übrigen merken sich halt, dass die Dinge immer komplizierter sind. 

Hier soll nun der Versuch gemacht werden, zwei Anliegen von "Klassenkampf" aus der juristischen Welt aufzugreifen, die vielleicht von anhaltendem Interesse sind. Mit Karl Marx (1818–1883) oder Friedrich Engels (1820–1895) muss sich dabei allerdings niemand gemein machen. 

Kommunal- und Landtagswahlrecht mit Klassendifferenzierung 

Auf den ersten Blick ein bisschen abenteuerlich mag die Idee wirken, dass das berüchtigte preußische Dreiklassenwahlrecht nach wie vor einen zwar bösen, aber doch nachhaltigen Charme zu bieten hat. 

Angewendet wurde dieses Verfahren zwischen 1849 und 1918 für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Gemeindevertretungen des Königreichs Preußen. 

Abgesehen von einer Handvoll Paläokonservativer, die es ganz knorke fänden, könnte man das Stimmgewicht von Wählern wieder nach ihrem Steueraufkommen differenzieren, beschäftigen sich vermutlich nur sehr nette Juraprofessorinnen noch mit dem Dreiklassenwahlrecht, wenn sie ihren Studenten sehr einfache Fragen zu seinen Unterschieden gegenüber den Wahlrechtsprinzipien des heutigen Verfassungsstaates stellen wollen. 

Aktiv wahlberechtigt waren damals grundsätzlich alle zu direkten Steuern veranlagten preußischen Männer ab 25 Jahren, soweit sie ortsansässig und keine Soldaten waren. Je nach Höhe ihrer direkten Steuerzahlungen wurden sie in drei Abteilungen gegliedert, umgangssprachlich: in "Klassen". 

Der ersten Abteilung gehörten jene Wähler an, die ein Drittel des direkten Steueraufkommens aufbrachten, der zweiten Abteilung jene, die für das nächste Drittel Steuerlast standen. Die breite Masse der wahlberechtigten Männer zählte zur dritten Abteilung. Mit zeitlichen und örtlichen Unterschieden fanden sich zwischen drei und gut vier Prozent in der ersten, zwischen zehn und 15 Prozent in der zweiten Abteilung. Rund 80 Prozent der Urwähler – es waren Wahlmänner zwischengeschaltet – verfügten als Angehörige der 3. Klasse nur über rund ein Drittel des Stimmgewichts bei der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Gemeindevertretung 

In anderen deutschen Teilstaaten verhielt es sich keinesfalls besser. Beispielsweise wurden die 150 Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bis 1918 nach einem Achtklassenwahlrecht bestimmt, das seit 1894 den Männern mit akademischer Vorbildung, mit Handels- oder Gewerbekammerwahlrecht die Besetzung von beinahe der Hälfte der Mandate überließ. die breite Masse der männlichen steuerzahlenden Wählerschaft musste sich mit rund einem Drittel begnügen. 

In den beiden mecklenburgischen Teilstaaten des Deutschen Reichs fand sogar, abgesehen von den Reichstagswahlen, für die das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht galt, bis 1918 gar keine Demokratie im heutigen Sinne statt. 

Statt Zwei- bis Achtklassenwahlrecht: Desinteresse und Ausschluss 

Nicht wählen zu dürfen, kränkte viele Männer und Frauen allerdings weniger, als man sich heute vielleicht vorstellen möchte. Die Staatsquote des liberalen Nachtwächterstaates war gering, es gab also in Verteilungsfragen weniger mitzureden. Und wegen der Kopplung von Steuerpflicht und Stimmrecht hieß das Wahlrecht zu erwerben mitunter, überhaupt erst zu einer direkten Steuer veranlagt zu werden. Das hielt die Popularität der demokratischen Mitwirkung in Grenzen. 

Wer die kommunalpolitische Praxis der Gegenwart beobachtet, mag sich fragen, ob die Verhältnisse heute im Ergebnis sehr viel besser aussehen. 

Vor Ort geben Netzwerke den Ton an, die soziologisch oft eine Familienähnlichkeit mit jenen aufweisen, die sich vor 1918 mit ihrem Steueraufkommen den privilegierten Zugang zur Zusammensetzung der Gemeindevertretungen erkauft hatten: mit bedenklich viel Freizeit ausgestattete Leute aus der heimischen Wirtschaft einerseits, andererseits ein paar Lehrer als Vertreter der sogenannten progressiven Parteien, gegen zu viel Fortschrittsgeist sind sie allerdings gern seit fünf Generationen ortsansässig.  

Um als Freizeitvolksvertreter ein solches Ausmaß an faktischer Handlungsmacht zu erwerben, dass die hauptamtlichen Beschäftigten der Gemeindeverwaltung nicht durch "Unterwachung" den Gang der Geschäfte vorgeben, also durch Steuerung der gewählten "Chefs" seitens der Untergebenen, benötigen die gewählten Ratsleute sehr viel freie Lebenszeit – was fast überall zugleich echtes Gift für eine breite Beteiligung von Frauen ist. 

Hinzu kommt, erwartbar und sehr gut vertretbar, aber doch ein wenig schade das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990. Auf Antrag der damals noch allein von der CSU gestellten Staatsregierung Bayerns erklärte das Gericht Regelungen der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg für verfassungswidrig, die ortsansässigen Ausländern ein kommunales Wahlrecht, in Hamburg auf Bezirksebene, eingeräumt hatten (Az. 2 BvF 6/89). 

Zwar wurde EU-Staatsangehörigen drei Jahre später durch verfassungsänderndes Gesetz vom 21. Dezember 1992 ein kommunales Wahlrecht eingeräumt. Für die Idee, dass das Anliegen von Menschen, sich in ihrer Gemeinde vor Ort selbst zu verwalten, eine andere Sache sein könnte als die Staatsangehörigen vorbehaltene Teilhabe an der Staatsgewalt auf Bundes- und Landesebene, blieb aber kaum noch Raum. Und nach dem Machtprinzip des "teile und herrsche" war seit 1993 auch jeder künftigen Kampagne der Zahn gezogen, für eine allgemeine Gemeindebürgerschaft aller Ortsansässigen jenseits der Staatsangehörigkeit zu kämpfen. 

Im Resultat finden sich inzwischen neue Klassen, die etwa beim Zuschnitt von Bebauungsplänen oder Schulbezirken, bei der Frage, ob die Volkshochschule mehr Sprachkurse bieten möge oder noch ein Museum zu bauen sei, keine Mitsprache finden. In der größten Gemeinde Nordrhein-Westfalens sind beispielsweise mehr als 100.000 der rund 1,1 Millionen Einwohner zum Stadtrat gar nicht stimmberechtigt, 43 Prozent der Berechtigten blieben der jüngsten Wahl freiwillig fern. Unter den verbleibenden 57 Prozent dürfte der Anteil (para-) akademisch gebildeter und ökonomisch gut gestellter Bürger deutlich überrepräsentiert sein. – Ob das Achtklassenwahlrecht in Bremen vor 1918 oder das preußische Dreiklassenwahlrecht seine Sache demokratiepraktisch sehr viel schlechter machte? – Immerhin, der Frauenanteil liegt in dieser Großstadt bei fast der Hälfte, sonst bleibt es bei einem Drittel. 

Etwas Klassenkampf – gegen eine neue Wählerklassenbildung – würde den am wenigsten unbeliebten und dabei leistungsfähigsten deutschen Bürokratien, also der kommunalen Selbstverwaltung, vielleicht ganz guttun. Und wer – das ist ja neuer bürgerlicher Konsens – das Moralisieren in politischen Angelegenheiten verabscheut, sollte es beim Naserümpfen über die politisch Desinteressierten oder Resignierten nicht belassen. 

Reichsgericht hat am Klassenkampf gar nicht so viel auszusetzen 

Ein Urteil des Reichsgerichts vom 29. Mai 1902 (Az. VI 50/02) sprach einige Fragen an, die bis heute von rechtspolitischem Interesse sind. Auch gaben diese liberalen bis konservativen Richter in gewisser Weise dem "Klassenkampf" ihren Segen – niemand muss also fürchten, die Lektüre des bösen Wortes nötige dazu, politisch zu erröten. 

Anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hatten die Richter erste und damit auch weitreichende Festlegungen zum Schadenersatz nach §§ 823, 824 und 826 BGB zu treffen. Wichtig war das auch, weil die in § 823 Abs. 1 BGB  geschützten Rechte – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum – mehr oder minder das Fehlen eines Grundrechtskatalogs auf Verfassungsebene des deutschen Gesamtstaates kompensieren mochten. 

Entsprechend heikel war ein Rechtsstreit um die Frage, was neben den ausdrücklich genannten fünf als "sonstiges Recht" anzuerkennen war. 

Gegenstand des Rechtsstreits, zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf, dann dem Oberlandesgericht Köln, waren Vorgänge in einem Unternehmen, das Emaille verarbeitete – bis zur Kunststoffrevolution eines der bedeutendsten Verfahren der industriellen Oberflächenbeschichtung

Nach vorübergehender Kündigung sämtlicher Arbeiter – mit diesem Risiko wurde damals gestreikt – hatte der Inhaber der Emaille-Fabrik ein neues Entlohnungssystem unter dem Versprechen eingeführt, dass den Beschäftigten der Durchschnittslohn der vorangegangenen sechs Monate gewährleistet bleiben sollte. 

Daraufhin hatten die Arbeiter ihre Tätigkeit zwar wieder aufgenommen, doch kam es erneut zu kollektiven Kündigungen, nachdem gegenüber einem Arbeiter die Lohnzusage nicht eingehalten wurde – offenbar war dieser zweite Streik für seine Rechte auch weniger gut koordiniert. 

Ein solches Verhalten, auf eigenes Risiko anderen zu helfen, nannte sich damals Solidarität. Man ließ sich das Wort etwas kosten. 

Als Reaktion auf die neuerlichen Widersetzlichkeiten der Arbeiter – es war seinerzeit nicht ungewöhnlich, auch die Einhaltung von Vereinbarungen zu den Arbeitsbedingungen, jedenfalls zur Wiedereinstellung streikbedingt Gekündigter, durch solidarisches Handeln zu erzwingen – verbreitete der Fabrikbesitzer unter anderen Unternehmen der Emaille-Branche einen Rundbrief, in dem er den widerborstigen Arbeitern unterstellte, die Macht in seiner Fabrik übernehmen zu wollen.  

Weiterhin behauptete er, dass die Nichtauszahlung an den konkreten Arbeiter leistungsbedingte Gründe gehabt habe, und forderte dazu auf, dass andere Unternehmen 88 konkret benannte Arbeiter nicht in ihre Dienste nehmen sollten. Daraufhin klagte ein in seinem beruflichen Fortkommen behinderter Arbeiter gegen ihn. 

Schwarze Listen waren zulässiges Klassenkampfmittel 

Schwarze Listen mit Warnungen vor arbeitskampflustigen Bewerbern waren durchaus üblich. 

Das Reichsgericht hatte hier aber über die Frage zu entscheiden, ob der Fabrikant nach den neuen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil er mit seinem – im Wahrheitsgehalt strittigen – Rundschreiben die Ehre der Arbeiter verletzt und in ihr Recht auf freie Erwerbstätigkeit eingegriffen hatte. 

Vereinfacht gesagt stellte das Reichsgericht – faktisch auf der Ebene von heutigen Grund- und Menschenrechten – im Ergebnis fest, dass zwar ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht komme, wenn § 823 Abs. 1 BGB vom "sonstigen Recht" spreche. 

Nicht anzuerkennen sei als "sonstiges Recht" das Interesse von Arbeitern, frei von – möglicherweise fragwürdigen – Aussagen ihrer früheren Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 

Die Justiz sah sich hier als Schiedsrichter im "wirtschaftlichen Lohn- und Klassenkampfe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern": Wenn den Beschäftigten das Recht eingeräumt sei, durch kollektive Kündigung – also Streik nach damaligen Spielregeln – gemeinsam eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu erzwingen, ohne strafrechtlich wegen Nötigung oder Erpressung verfolgt zu werden, müsse dem Arbeitgeber das Recht zustehen, seine Standesgenossen vor besonders schwierigen Arbeitern zu warnen. 

Klassenkampf galt also selbst der jedem Marxismus unverdächtigen deutschen Justiz des Kaiserreichs als zulässiges Geschehen, solange aus Sicht der Richter eine gewisse Waffengleichheit herrschte. 

Ein "sonstiges Recht" bildet die Klasse der Reichen und Schönen 

Bemerkenswert bleibt, dass es dem Reichsgericht zu heikel erschien, eine damals diskutierte "Reihe sogenannter Persönlichkeits- oder Individualrechte" als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen. Damit gab es offiziell kein "Recht auf freie Erwerbstätigkeit", in das der Fabrikant durch seine Warnungen hätte eingreifen können.  

Zwei Verfassungsumbrüche später sollte der Bundesgerichtshof mit seinem "Herrenreiter-Urteil" vom 14. Februar 1958 weniger Zurückhaltung an den Tag legen – was allerdings die Konjunktur eines ganz anderen "sonstigen Rechts" beförderte. 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde seither in einer Weise ausgestaltet, dass beispielsweise Menschen, die sich durch massenmediale Aufmerksamkeit für ihre Person in ihren Affekten gestört fühlen dürfen – inzwischen wird sogar von "digitaler Gewalt" gesprochen –, in den Genuss von Schadenersatzansprüchen in einer Höhe kommen, die nicht nur das Publikum mitunter überraschte

Eine soziale Klasse von Menschen, die ohnehin schon mehr oder minder reich, schön und berühmt sind, kann wegen der Verbreitung einer Paparazzo-Fotografie Schadenersatz im fünf- bis sechsstelligen Bereich erwarten, während die – von der Versicherungswirtschaft taktisch kuratierte – Gliedertaxe, der Schadenersatz nach Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, sich vergleichsweise langsam fortentwickelt. 

Dass die massenmediale Affektstörung teurer sein kann als anhaltender körperlicher Schmerz, der jeden treffen kann, mag man auch als eine Frage sozialer Klassenzugehörigkeit auffassen – zumindest ist es manchmal recht interessant, wem in solchen Anliegen rasch die öffentliche "Solidarität" zugesprochen wird – dem versicherungsökonomisch bearbeiteten Straßenverkehrsgeschädigten oder dem B-Prominenten nach unsittlichen Medienvorgängen. 

Glücklicherweise gilt in der Sorte "Klassenkampf", die hier angesprochen wurde, ein geflügeltes Wort, das der erste Bundespräsident an Menschen adressierte, an deren Fähigkeit, die Konflikte ihrer Zeit auszutragen, er wohl nicht recht glaubte: "Nun siegt mal schön!" 

Hinweise: Eine nicht konfliktfreie, interessante Lektüre zur Wahlrechtsentwicklung bietet Hedwig Richter: "Moderne Wahlen. Eine Geschichte der Demokratie in Preußen und in den USA im 19. Jahrhundert." Hamburg (Hamburger Edition) 2017. Mit harten Bandagen boxte Rudolf Wiethölter wider ein "sonstiges Recht": "Zur politischen Funktion des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb", Kritische Justiz 1970, S. 121­–139. 

Zitiervorschlag

Tag der Arbeit am 1. Mai: . In: Legal Tribune Online, 01.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59856 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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