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Der ewige Streit um "moderne Medien": Wie Straf­ver­fahren die Ste­no­grafie vor­an­brachten

von Martin Rath

17.05.2026

Das Bild zeigt eine handschriftliche Notiz, die möglicherweise im Kontext von Steno-Notizen oder modernem Notieren steht.

Über die verschiedenen Arten der Kurzschrift und ihren Einsatz in der Juristerei gab es viel Streit. Foto: stock.adobe robynmac

Der Streit um eine ausführliche Protokollierung von Strafverfahren will kein Ende nehmen. Schon die Mediengeschichte der Stenografie war voller Machtfragen – von der Anwaltssekretärin bis zum späteren Bundespräsidenten.

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Der Richter am Bundesgerichtshof (BGH) schonte seine Zunftgenossen mit den weniger schmucken Roben nicht: Zu viele Rechtsanwälte leisteten schlechte Arbeit und griffen bei der Revisionsbegründung auf eine veraltete Ausgabe des Gesetzes zurück.

Seine Beschwerde über die Qualität der Strafverteidigung in Deutschland hatte Werner Sarstedt (1909–1985) zwar in der juristischen Fachpresse veröffentlicht, doch trug der "Spiegel" die Botschaft Anfang 1960 in ein breiteres Publikum – seine Leserschaft aus der rasch wachsenden Dienstleistungsklasse war leicht dafür zu gewinnen, wenn sich das "Nachrichtenmagazin" im sarkastischen Tonfall über antiquierte Zustände im staubigen Staatsbetrieb der Justiz hermachte.

Drei Jahre später hatte der 5. Strafsenat unter Vorsitz von Sarstedt über eine Sache zu entscheiden, in der allerdings nicht der Strafverteidiger, sondern ein Richter sein etwas fragwürdiges Verhältnis zur professionellen Arbeit an den Tag gelegt hatte. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg war die Mitarbeiterin des Verteidigers vom Vorsitzenden Richter aus dem Verhandlungssaal gewiesen worden, weil sie in Kurzschrift ein detailliertes Protokoll auch über die Äußerungen des Gerichts angefertigt hatte.

Einen Beschluss über ihre Entfernung aus dem Raum traf das Gericht nicht. In seiner dienstlichen Stellungnahme erklärte der Richter später, befürchtet zu haben, der Verteidiger könne die Aufzeichnungen seiner Angestellten zu einem Zeitpunkt für die Begründung der Revision nutzen, in dem der Wahrheitsgehalt ihres stenografischen Protokolls nicht mehr geprüft werden könne.

Mit Urteil vom 15. Januar 1963 hob der BGH das entsprechende Urteil des Landgerichts Hamburg auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Denn durch den Ausschluss der Anwaltsgehilfin war der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), verletzt worden, ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO).

Das kleine Drama der stenografierenden Zuhörerin

Das kleine Drama der stenografierenden Zuhörerin im Sitzungsraum fand Anfang der 1960er Jahre keine breite öffentliche Aufmerksamkeit, weil längst eine andere Frage auf diesem Gebiet an- und aufgeregt diskutiert wurde.

Gegenstand des Streits war damals, ob Gerichtsverhandlungen in Bild- oder Tonaufzeichnungen dokumentiert werden dürften. Durch Artikelgesetz vom 19. Dezember 1964 stellte der Gesetzgeber klar, dass Film- und Tonaufnahmen "zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung" künftig unzulässig sein sollten, § 169 Satz 2 GVG. Eine Ende gefunden hat dieser Streit bisher nicht – die letzte Koalition war zwar drauf und dran sich endlich zu einigen, doch dann kam der Regierungswechsel dazwischen. 

Gemessen daran, dass in Deutschland – und auch im westlichen Ausland – stets über die Verwendung der jeweils modernsten Medientechnik in der Justiz diskutiert worden war, erfolgte das Verbot, in ihrem Kernbetrieb Audio- und Videoaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung anzufertigen, damit relativ spät.

Sogar die ältere Kulturtechnik des Schreibens hatte lange Auseinandersetzungen nach sich gezogen, jedenfalls soweit dabei auf moderne Methoden zurückgegriffen werden sollte. Manchmal ging es dabei, was vielleicht etwas langweilig klingen mag, nur um die knappe Ressource menschlicher Arbeitskraft.

Beispielsweise setzte sich das Amtsgericht Zwönitz im Jahr 1925/26 gegen das Ersuchen des Amtsgerichts Berlin-Mitte zur Wehr, einen Zeugen erneut und dieses Mal unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zu vernehmen.

Das Reichsgericht befand mit Urteil vom 17. Mai 1926 (Az. IV B 40/26), dass die Regelung im damaligen § 165 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach in solchen Vorgängen "der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen" sei, der zeitökonomischen Ermessensentscheidung des um Hilfe ersuchten Gerichts nicht entgegenstand, von einem Schreiber abzusehen.

Der Streit zwischen den beiden Gerichten – Metropole versus sächsische Provinz – hatte einen medientechnologischen Hintergrund. In der oft übereilten Gesetzgebung der Weimarer Republik war gerade erst ein neuer § 163a ZPO eingeführt worden, der vorgab, dass der Gerichtsschreiber allein "Niederschriften größeren Umfangs", die "in einer gebräuchlichen Kurzschrift" anzufertigen waren, als Protokollanhang unterzeichnen sollte.

Hinter der harmlosen Formulierung der "gebräuchlichen Kurzschrift" verbarg sich ein langjähriger Kampf um die Gestaltung von Medien im staatlichen Betrieb, sogar um die Form der deutschen Sprache überhaupt.

Parlamentarischer Streit, wie amtlich stenografiert werden soll

Als in den 1830er Jahren in den Staaten des Deutschen Bundes erste, noch ständisch gestaltete parlamentarische Versammlungen geschaffen worden waren, stieg das Interesse daran, ihre Verhandlungen zu dokumentieren und einer überhaupt erst entstehenden, bald durch Eisenbahnen und elektrische Telegrafie beschleunigten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erforderlich wurden damit Schreibtechniken, die es erlaubten, das gesprochene Wort schneller als in der gewöhnlichen, womöglich sogar kalligraphisch schönen Handschrift zu erfassen.

Über 90 Jahre hinweg konkurrierte eine ganze Anzahl stenografischer Systeme, wobei die Gabelsberger- und die Kurzschrift nach Stolze-Schrey dominierten. Weil das Erlernen der Stenografie aufwendig, sogar der Druck von Lehrmaterialien zunächst nur mit staatlichen Subventionen zu leisten war und die Aufnahme des gesprochenen Worts durch bis Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend alternativlos blieb, verbanden sich mit der Systemfrage massive ökonomische Interessengegensätze – ausgetragen über Lobby-Verbände, zuletzt sogar im Reichstag.

Mit einer launigen Anekdote wollte der Abgeordnete Theodor Heuss (1884–1963), als Journalist selbst im Stolze-Schrey-System trainiert, in der Reichstagsdebatte vom 16. Mai 1925 vor Einführung der deutschen Einheitskurzschrift der Kontroverse etwas die Schärfe nehmen.

Zwei Deutsche seien sich, erzählte Heuss, im fernen, damals sehr exotischen Peking begegnet. Obwohl sie einander fremden deutschen Stämmen angehörten, der eine war Bayer, der andere Preuße, seien sie sich dort nähergekommen. Auch dass der eine Katholik, der andere Protestant war, habe sie nicht trennen können. Nach der Einsicht, dass der eine die Kurzschrift nach Gabelsberger, der andere nach Stolze-Schrey verwendete, hätten sie aber kein einziges Wort mehr miteinander sprechen wollen.

Es handele sich bei seiner kleinen Geschichte zwar um eine heitere Übertreibung, meinte der Abgeordnete Heuss, jedoch sei der Versuch, bei der Stenografie zu einer praktischen Lösung zu gelangen, "in Deutschland weltanschauungsmäßig versteift […], weil die Deutschen aus technischen Problemen sofort eine Weltanschauung machen".

Ernste Dinge heiter darzustellen, zählte zum persönlichen Stil des späteren ersten Bundespräsidenten (1949–1959). Bei der Frage, ob und welche amtlichen Vorgänge stenografiert werden sollten, ging es aber doch um mehr als nur fröhliche Alltagsschnurren.

Skandalprozesse als Motor der (einheitlichen) Stenografie?

Bevor Telefon und Radio ab den 1930er Jahren relevante Reichweiten entwickelten, blieb das von der Presse verbreitete geschriebene Wort die zentrale Größe der Massenmedien – und wo große Textmengen erzeugt wurden, war es für Beobachter und amtliches Personal vorteilhaft, wenn Stenografie beherrscht wurde – insbesondere in Parlamenten und Gerichtsverfahren.

Ein Vierteljahrhundert vor Einführung der Einheitskurzschrift und der launigen Rede des Abgeordneten Theodor Heuss erläuterte beispielsweise der Breslauer Landgerichtsdirektor Max Selle die Vorzüge einer stärkeren Verwendung stenografischer Mitschriften in der Justiz (Deutsche Juristen-Zeitung 6 [1901], S. 39–42).

Die mühselige Protokollerstellung im Zivilprozess, bei der unter einer Verzögerung des Verfahrensgangs meist noch hand-, nicht maschinenschriftliche Dokumente erstellt wurden, ließ sich nach Auffassung Selles durch systematisches Stenografieren drastisch straffen – die "unwürdige Schreibarbeit" der überlasteten Gerichte könnte damit auf ein Viertel oder sogar ein Fünftel des Aufwands reduziert werden.

Beispiele für die günstigen Folgen der schreibtechnologischen Innovation fand Selle im In- und Ausland. Im Vereinigten Königreich und den USA sei, wenn auch nur zum Zweck der Beweissicherung, das Stenografieren ganzer Verfahren gebräuchlich. In Norwegen und im Hamburger Zivilprozess komme es auf Antrag einer Partei zum Einsatz.

Neuerdings, so war Selle zugetragen worden, wolle man in den beiden sonst eher rückständigen deutschen Bundesstaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz jedenfalls jene Schwurgerichtsverfahren stenografisch erfassen, in denen ein Todesurteil zu erwarten war.

Im Bedürfnis der vorgesetzten Behörden in der jeweiligen Landeshauptstadt, weder auf die stark parteiische und journalistisch oft minderwertige Presse noch auf allzu vorsichtige und interessengeleitete dienstliche Stellungnahmen von Staatsanwälten oder Richtern angewiesen zu sein, sah Landgerichtsdirektor Selle sogar die Hoffnung für eine Konjunktur stenografischer Dokumentation. Die Konitzer Mordaffäre des Jahres 1900 etwa, einer der vielen antisemitischen Skandale um die Jahrhundertwende, in der Ritualmordvorwürfen amtlich nachgegangen wurde, hatte das Justizministerium auf die Idee gebracht, dass detaillierte stenografische Berichte künftig vielleicht nützlich sein könnten.

Von einer stenografisch dichten Dokumentation versprach man sich damals noch, dass sich eine aufgeklärte, sittlich reife Obrigkeit und der geistig ansprechbare Teil der Öffentlichkeit gegenüber den oft vulgären Methoden des noch relativ neuen Massenmediums "Zeitung" würden durchsetzen können.

Stenografie – ein Mittel der politischen und linguistischen "Linken"?

Schon der Erfinder der ersten modernen deutschen Kurzschrift, der bayerische Handwerkersohn und Kanzleischreiber Franz Xaver Gabelsberger (1789–1849) war sich bewusst, wie sehr die neue Schreibtechnik mit dem gesellschaftlichen und politischen Fortschritt seiner Zeit zusammenhing.

Wie viele Generationen von Schreibern vor ihm – die Geschichte reicht bis in die Antike zurück – hatte Gabelsberger zunächst privat an einer Kurzschrift gearbeitet. Ihm bot zwar die neue Technik der Lithografie überhaupt erstmals eine Perspektive, seine Ideen durch Druck propagieren zu können. Allerdings sah er dafür keinen großen Bedarf, bis die deutsche Verfassungsentwicklung nach 1815 eine Konjunktur des öffentlich gesprochenen Wortes nach sich zog: Durch die territoriale Neugliederung konnten die deutschen Fürsten nicht einfach zu den ständischen Herrschaftsordnungen der vorrevolutionären Zeit zurückkehren. In den vordemokratischen, (proto-) parlamentarischen Versammlungen, die deshalb seit den 1830er Jahren mit noch so eng gefasstem Wahlrecht eingerichtet wurden, gab es viel zu diskutieren, was für mehr Ohren als nur die beteiligten Abgeordneten bestimmt war.

Neben der Prüfung seines Systems durch die Akademie der Wissenschaften hatten Gabelsberger und seine Schüler auch den Praxistest unter erschwerten Bedingungen zu bestehen – ihnen gelang es, die überschäumenden politischen Gedanken des Ministers Ludwig Kraft Ernst Karl Fürst zu Oettingen-Wallerstein (1791–1870), eines der produktivsten Politiker, die Bayern jemals hervorbrachte, sogar bei der unruhigen Kutschenfahrt durch München sicher zu Papier zu bringen.

Trotz oder wegen der Förderung der Stenografie im zeitweise relativ liberalen Bayern kam die Stenografie auch in den Ruf, eine Sache für linke Radikale zu sein – was die preußische Polizei natürlich nicht hinderte, sie zur Überwachung beispielsweise von Kneipengesprächen zu verwenden.

Wird heute gern endlos über Nutzen oder Nutzlosigkeit der "Gendersprache" gestritten, trug der Umstand, dass die Stenografie sich aus Effizienzgründen von den Merkwürdigkeiten der orthografisch noch nicht amtlich vereinheitlichten Schriftsprache lösen musste, zum Streit um eine künftige deutsche Rechtschreibung bei. Wer mit dem Stenografieren die Verwendung von Zeichen lernte, die dem Lautstand des Deutschen näherkamen, sah die schon von Jacob Grimm kritisierte Willkür der deutschen Orthografie.

Dieser Gründungsvater der allgemeinen wie der juristischen Germanistik hatte beispielweise 1854 die uneinheitliche Schreibweise von Vokalen vor einfachen Konsonanten kritisiert:

Dies inconsequente verfahren ist unerträglich, wenn man nahm, lahm, zahm schreibt, warum nicht auch kahm? oder umgedreht, wenn kam, scham, name gilt, warum nicht nam, lam, zam? wer wahl, zahl, ihn, hahn, zahn, bühne setzt, müste der nicht auch thahl, schmahl, vihl, schwahn, thun schreiben, oder weshalb entbindet ihn die schreibung schmal und schwan nicht des schleppenden h in wahl und hahn? wir schreiben grün und schön, warum nicht kün, sondern kühn? was zwingt zu jahr und bahre, da doch klar und waren gilt? Warum schere, aber beere und wehre?

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Noch in den 1980er Jahren wichtig für die Karriere 

Jene vielleicht fünf bis zehn Prozent der deutschen Schulabgänger, denen bis in die 1960er Jahre vorbehalten blieb, das Abitur oder die Matura zu erwerben, lernten zwar zu Zeiten von Fürst Oettingen-Wallerstein, Theodor Heuss oder Werner Sarstedt vielfach eine Kurzschrift – denn in den Hochschulbibliotheken warteten keine Fotokopierer auf sie. Für die breite Masse der Bevölkerung blieb die Stenografie jedoch vergleichsweise anspruchsvolles Sonderwissen. Noch in den 1980er Jahren hing die Karriere des Personals bei der Europäischen Gemeinschaft erheblich von guten Kurzschriftkenntnissen ab (vgl. u.a. Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 18.12.1980, Az. 979/79).

Zu linguistischen Revolutionen im Stile Grimms regte die Stenografie angesichts der sozialen Klasse ihrer bekanntesten Köpfe am Ende damit doch nicht an – Eduard Engel (1851–1938), 1871 bis 1919 Stenograf im Deutschen Reichstag, war etwa nicht nur ein politisch sehr konservativer Kopf, er machte auch die Idee populär, das Deutsche von romanischen oder englischen Einflüssen zu bereinigen – auch das ein Anliegen, über das zu sprechen manche hierzulande nie müde werden.

Tipp: Der Medienpädagoge Wolf-Rüdiger Wagner (1943–) gibt mit seinem Buch "Die Beschleunigung der Schrift. Geschichte der Stenografie im 19. und 20. Jahrhundert" einen sehr anregenden Einblick in die sozialen und technologischen Innovationen des juristischen und politischen Schreib-Betriebs (Bielefeld, Transcript 2024, open access).

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Der ewige Streit um "moderne Medien": . In: Legal Tribune Online, 17.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59982 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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