Apps sind weder gut noch böse, sondern einfach Werkzeuge. Die populär werdende Verwendung von Spionage-Apps ist allerdings in den allermeisten Fällen strafbar, erklären Laura Lanwert und Nico Kuhlmann.
Gegenwärtig wird viel über "die Corona-App" diskutiert. Das soll eine Applikation für Smartphones werden, die während der Corona-Pandemie dabei helfen soll, Kontaktpersonen und somit potenziell Infizierte zu ermitteln und zumindest zu warnen.
Aber bereits vor Corona gab es schon andere Apps, die die vom Telefon aufgezeichneten Bewegungen und andere Informationen und Daten abgefangen und weitergegeben haben. Solche Spionage-Apps sind vor allem bei digital-affinen und eifersüchtigen Partnern beliebt.
Diese Spionage-Apps werden von dem Verwender auf einem fremden Smartphone installiert. Dies erfolgt regelmäßig ohne Wissen und vor allem ohne Zustimmung der anderen Person. Das Installieren setzt daher regelmäßig den Zugriff auf das andere Smartphone voraus - sowohl physisch auf das Gerät als auch digital durch die Kenntnis des Passworts. Oder das entsprechend präparierte und verwanzte Smartphone wird einfach an den Partner verschenkt.
Die getarnte App
Nach der Installation der Spionage-App läuft diese unbemerkt im Hintergrund. Die App selbst tarnt sich beispielsweise als Diebstahls-App, mit der angeblich das Smartphone geortet werden kann, wenn es mal verloren geht.
Die Spionage-App greift dann in Echtzeit auf alles zu, was nicht durch das Betriebssystem geblockt wird: GPS-Daten, Nachrichten, Fotos und vieles mehr. Manche Spionage-Apps sollen sogar Telefonate mitschneiden sowie das Mikrofon und die Kamera heimlich aktivieren können. Diese ausgespähten und abgefangenen Daten werden wiederum vom Besitzer des Smartphones unbemerkt an denjenigen gesendet, der die App installiert hat. Was früher nur Geheimagenten konnten, ist somit mittlerweile von mehreren dutzenden Anbietern im Internet verhältnismäßig kostengünstig verfügbar.
Die Standortdaten können beispielsweise auch gesammelt und als Bewegungsverlauf auf entsprechenden Karten der Umgebung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich lassen sich dann kritische Gebiete festlegen, so dass die Software Alarm schlägt, wenn sich das Smartphone aus diesem Gebiet entfernt oder dieses erreicht. Wer also vermutet, dass der Partner abends gar keine Überstunden im Büro macht, sondern sich auswärts vergnügt, könnte sich benachrichtigen lassen, wenn die Arbeitsstelle verlassen wird.
US-Umfrage: Jeder Zehnte überwacht seinen Partner
Eine Umfrage aus den USA soll ergeben haben, dass bereits jeder zehnte der befragten US-Bürger einmal eine solche Spionage-Software eingesetzt hat, um einen Partner oder Ex-Partner zu überwachen und die Bewegungen und Interaktionen im Blick zu behalten.
Aber nicht nur in den USA erfreuen sich diese Spionage-Apps einiger Beliebtheit – auch in Deutschland werden diese Apps verwendet. Nach einem Datenleck von Kundeninformationen von nur einem einzigen Anbieter einer solchen Apps kam heraus, dass diese allein in Deutschland über 1000 zahlende Kunden hatten. Diese Kunden waren im Übrigen in der Mehrzahl Männer. Unter ihnen sollen unter anderem auch Rechtsanwälte gewesen sein, wie Vice berichtete. Insgesamt ist Deutschland wohl Europameister bei der Verwendung von Spionage-Apps.
Ausspähen und Abfangen von Daten ist strafbar
In Deutschland wird die Verwendung einer solchen Spionage-App ohne das Wissen und die Zustimmung des Smartphone-Besitzers regelmäßig strafbar sein. Je nach Funktionsumfang der konkreten Spionage-App kommt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB in Betracht. Zudem fallen die Grundfunktionen zumindest unter das Ausspähen sowie das Abfangen von Daten nach § 202a StGB sowie § 202b StGB. Die Strafrahmen dieser Straftatbestände umfassen bis zu zwei beziehungsweise drei Jahren Freiheitsstrafe.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird gemäß § 202a StGB bestraft, wer unbefugt sich oder einen anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Nach § 202b StGB macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung verschafft. Nach § 202c StGB sind im Übrigen bereits Vorbereitungshandlungen für ein Ausspähen und Abfangen von Daten strafbar. Wer sich also allein eine entsprechenden Spionage-App besorgt, begeht bereits eine Straftat.
Aus der Nummerierung ist bereits ersichtlich, dass diese Normen erst später ins StGB eingefügt wurden, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Diese Strafbarkeitslücken haben sich aufgrund der zunehmenden Verwendung von Computern und Smartphones und der damit zusammenhängenden technischen Möglichkeiten eröffnet. Der gute alte Schutz des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB hat dafür nicht mehr ausgereicht. Die aktuelle Ausformung der Straftatbestände geht diesbezüglich auch auf die Cybercrime-Konvention des Europarats aus dem Jahr 2001 zurück.
Das Amtsgericht (AG) Heilbronn beispielsweise hat im Jahr 2015 unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) einen damals 20-jährigen Angeklagten aufgrund der Verwendung einer Spionage-App wegen Abfangens von Daten verurteilt (Urt. v. 09.12.2015, Az. 52 Ds 30 Js 21146/15 jug.). Nach den Feststellungen des Gerichts installierte der Angeklagte auf dem Smartphone seiner damaligen Freundin ohne deren Wissen und Billigung heimlich eine Spionage-App, die es ihm in der Folgezeit für ein paar Monate ermöglichte, über das Internet Zugriff auf alle bei der Nutzung des Smartphones anfallenden Daten zu nehmen und dadurch – wie beabsichtigt - seine Freundin zu überwachen. Insbesondere war es dem Angeklagten möglich, Inhalte von Chats und Kurznachrichten mitzulesen, Bilder und Fotos anzusehen und auch den Standort des Mobiltelefons festzustellen.
Weitere Einsatzbereiche: Kinder und Arbeitnehmer
Ein rechtmäßiger Einsatz von Spionage-Apps ist höchstens in einem beschränkten Umfang durch Eltern gegenüber ihren Kindern denkbar. Wenn Eltern diese Apps auf den Smartphones ihrer Kinder installieren, um den Aufenthaltsort des Kindes zu überwachen, kommt ein rechtmäßiger Einsatz in Ausübung ihrer elterlichen Sorge nach §§ 1626, 1631 BGB in Betracht.
Mit steigendem Alter des Kindes kann im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht eine entsprechende Maßnahme allerdings unverhältnismäßig werden. Insbesondere müssen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das zunehmende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Zudem wird es auch spätestens bei der Überwachung der Kommunikation wieder kritisch, da das Kind mit einer fremden dritten Person kommunizieren kann, deren Nachrichten dann mit überwacht werden würden - was oft wieder strafbar sein wird.
Auch bei Arbeitnehmern sind kaum rechtmäßige Einsatzbereiche denkbar. Selbst wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer auf die ausdrückliche Nachfrage des Arbeitgebers für das Arbeitstelefon eingewilligt haben sollte, stellt sich zuerst die rechtliche Frage, ob eine solche Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich freiwillig erfolgt ist. Zudem darf die Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern der tatsächliche Umfang und das zeitliche Ende der Überwachung muss konkret festgelegt sein. Ansonsten wäre die Einwilligung jeweils unwirksam.
Was tun? Prävention, Achtsamkeit und Kontrolle
Um zu vermeiden, selbst Opfer einer solchen Spionage-App zu werden, sollten zuerst die gängigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Dazu gehört vor allem, das Smartphone mit einem angemessenen Zugangsschutz zu versehen. Das Entsperren des Geräts sowie die Freigabe der Installation von Apps über eine Gesichtserkennung oder einen Fingerabdruck ist dabei wohl der sicherste Weg. Wenn Passwörter verwendet werden, sollten diese geheim gehalten werden - grundsätzlich auch vor dem Partner. Die Verwendung von Wischmustern bietet mit den schlechtesten Schutz. Diese können einfach abgeschaut werden und sind manchmal auch nach der Entsperrung noch auf dem Bildschirm sichtbar.
Zudem sollten neu auf dem Smartphone auftauchende Apps, die nicht selbst installiert wurden, kritisch hinterfragt werden. Woher kommt diese App? Wer hat die App installiert? Woher weiß ich, dass die App auch das tut, was diese vorgibt zu tun?
Darüber hinaus gibt es mittlerweile entsprechende Sicherheitssoftware, die unter anderem nach Spionage-Apps sucht und diese anhand bestimmter Charakteristika auf einem Smartphone auffinden kann. Schließlich gibt es auch Beratungsstellen, die bei Verdacht auf Spionage-Apps weiterhelfen.
Unrechtsbewusstsein oft Fehlanzeige
Das Unrechtsbewusstsein scheint bei der Verwendung von Spionage-Apps nicht besonders ausgeprägt zu sein - weder bei den Anbietern noch bei den Verwendern. Die ertappten Verwender sehen darin offenbar eher ein Kavaliersdelikt und die Anbieter schreiben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft schlicht, dass die Verwendung nur mit Zustimmung der anderen Person erfolgen darf. Wie realistisch das ist und wie viele solcher Anwendungsfälle es überhaupt gibt, bleibt offen.
Das Missbrauchspotenzial von Spionage-Apps und der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre ist jedenfalls enorm. Entsprechende Achtsamkeit ist geboten.
Die Autorin Laura Lanwert ist Rechtsreferendarin am OLG Celle und absolviert gegenwärtig die Anwaltsstation bei Hogan Lovells Int. LLP in Hamburg.
Der Autor Nico Kuhlmann ist Anwalt bei Hogan Lovells Int. LLP in Hamburg im Bereich Intellectual Property, Media & Technology.
Spionage-Apps gegen (mutmaßliche) Seitenspringer: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41674 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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