Der Weltraum und das irdische Recht: Wem gehören Sonne, Mond und Sterne?

von Martin Rath

12.04.2015

Als die Sowjetunion in der Weltraumfahrt einen Triumph nach dem anderen erzielte, witzelte man in den USA: Wenn die Bolschewisten den Mond in kommunistischem Rot anmalten, würde man eben ein weißes "Coca Cola" quer darüber schreiben. Martin Rath hat ein paar westdeutsche Reaktionen entdeckt: monumentale Science Fiction und fleißig produzierte weltraumrechtlicher Literatur.

Mit dem ersten Satelliten hatte die UdSSR 1957 raumfahrttechnisch die Nase vorn, mit Juri Gagarin schossen die Kommunisten am 12. April 1961 auch noch den ersten Menschen ins Weltall. Trotz der bis heute leistungsfähigen russischen Raketentechnik ist der alte Witz aus dem Kalten Krieg ein bisschen betagt.

Allerdings lässt er sich heute um ein Lob auf die weltraumrechtliche Überlegenheit der Republik Österreich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ergänzen: Käme ein patriotischer Österreicher auf die Idee, den weißen Cola-Schriftzug auf dem roten Mond mit einem weißen Streifen zu übertünchen, um die Flagge seines Landes zu verewigen, wäre das möglicherweise nach § 14 Satz 1 des österreichischen Weltraumgesetzes (öWeltraumG) als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 öWeltraumG gehört es zu den Pflichten österreichischer Sternenfahrer, die "schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern" zu unterlassen. Ob die Einfärbung des Mondes in den Staatsfarben Österreichs dazu zählt, mag dahinstehen. Doch Österreich überflügelte hier den deutschen Gesetzgeber: Vollmundig angekündigt von Wirtschaftsminister Philipp Rösler scheint das Projekt eines deutschen Weltraumgesetzes unter seinem erdenschweren Nachfolger Sigmar Gabriel zu stocken.

Perry Rhodan und Adrian Bueckling

In den 1960er Jahren inspirierte die weltraumfliegerische Überlegenheit fremder Nationen die Zeitgenossen in Deutschland viel mehr als heute. Im westdeutschen Versuch, diese wenigstens auf dem Gebiet der Literatur und der Rechtswissenschaft zu kompensieren, stechen zwei Namen besonders hervor: Perry Rhodan und Adrian Bueckling.

Fünf Monate nach Juri Gagarins Weltraumflug begannen im September 1961 die Weltraumabenteuer des Perry Rhodan, die inzwischen an Textmenge mehr als 120 Bänden von Tolstois "Krieg und Frieden" entsprechen und die größte geschlossene Erzählung der Weltliteratur sein sollen.

Weniger bekannt ist, dass damals im rheinland-pfälzischen Städtchen Mayen, also in einer Gegend, in der man eher bodenständige Hobbits vermutet, der Landgerichtsrat Adrian Bueckling (1924-2007) seine weltraumrechtliche Arbeit aufnahm, die am Ende über 100 Publikationen umfassen sollte: "Noch vor wenigen Jahren mochte es rechtsutopisch angemutet haben, die Frage nach einem Weltraumrecht zu stellen", erklärte Bueckling etwa im Juni 1962 in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ 1962, S. 191-193): "Inzwischen hat der Mensch grundstürzende Tatbestände außerhalb der Erde geschaffen. Der Weltraum ist der Erde nähergerückt; er beginnt mit dem Eindringen des Menschen seine göttlich-kosmische Unberührtheit zu verlieren und in die Profanation unserer irdischen Geschichte hineingezogen zu werden."

Weltraumgesetze stellen irdisches Recht in Frage

Das gehobene Pathos in Buecklings Ausblick auf ein künftiges Weltraumrecht soll nicht davon ablenken, dass mindestens ein wichtiger Gedanke bis heute nachwirkt: "Im Weltraum ist der Mensch ganz anderen Erfahrungssätzen und Kausalitätsgesetzen, anderen Raum- und Zeitgesetzen ausgeliefert und unterworfen. […] Damit ist die sachliche Entscheidungskompetenz unserer herkömmlichen Gerichtshöfe über Weltraumtatbestände schlechthin in Frage gestellt. Man wird nach neuen Wegen und Methoden der Rechtsfindung Ausschau halten müssen." Grob vereinfacht formulierte Landgerichtsrat Bueckling hier seinen Zweifel daran, dass es genügen würde, die Strickmuster bisheriger Normsetzung und -anwendung auf das große neue Handlungsfeld des Weltraums zu übertragen.

Die internationale Juristengemeinde gab indes wenig auf diesen Zweifel und tat nichts anderes, als bisherige Muster weiter zu stricken: Der internationale Weltraumvertrag von 1967 übertrug beispielsweise großspurig eine völkerrechtliche Idee, die Freiheit der Weltmeere, auf den Weltraum. Der US-amerikanische Patentanwalt Harry M. Saragovitz hielt im Weiteren für unproblematisch, das geistige Eigentum an Erfindungen während Weltraumflügen analog zu irdischen Verfahren zu organisieren. So ging es in den Details weiter.

Positives Recht gibt es inzwischen für überraschend viele Aspekte menschlicher Raumfahrtaktivitäten. Beispielsweise regelt das Weltraumhaftungsübereinkommen die weitgehende Gefährdungshaftung der Staaten für Schäden durch Weltraumgegenstände. In beeindruckender Weise konnte die Berliner Professorin Katharina de la Durantaye mit ihren Lehrstuhlmitarbeitern klären, dass der US-Astronaut Chris Hadfield keinesfalls der irdischen Urheberrechtssphäre entfliehen konnte, als er an Bord der International Space Station (ISS) das David-Bowie-Lied "Space Oddity" coverte (Zs. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Int. 2013, S. 1.094).

Zitiervorschlag

Martin Rath, Der Weltraum und das irdische Recht: Wem gehören Sonne, Mond und Sterne? . In: Legal Tribune Online, 12.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15198/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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