Vor 75 Jahren beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit dem Soforthilfegesetz. Es machte rückwirkende Abgaben möglich. Dieses Geld ging etwa an politisch Verfolgte des zweiten Weltkriegs. Ein partizipatives Konzept des Sozialstaates.
Seine Ideen zum Weltfrieden und damit auch zu einem künftigen Völkerbund leitete der als Verfasser schwieriger Lektüren bekannte ostpreußische Philosoph Immanuel Kant (1724–1804) ironisch mit dem Witz ein, die Firmenbezeichnung "Zum ewigen Frieden" finde sich auf dem Schild eines Gastwirts, illustriert mit der Abbildung eines Friedhofs.
Mit größerem Ernst, meist aber oft weniger durchdacht als bei Kant, äußern 30 bis 40 Prozent der Leute in Deutschland heute auf die Frage, wie sehr sie den Vereinten Nationen "vertrauen" mit "eher nicht", eine etwas größere Fraktion mit einem ebenso schlecht begründeten "eher". Dass der UN-Sicherheitsrat kaum fähig sei, in Deutschland nicht gern gehörte Nachrichten aus dem Ausland auszuschalten, zählt dabei zu den stärkeren Motiven, an den Fertigkeiten der Vereinten Nationen zu zweifeln, einen ewigen Frieden herzustellen.
Zu den wesentlichen Gesichtspunkten die in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16. November 1950 (Az. III 117/50 S) zur Sprache kamen, gehörte, was angesichts ihrer heute jedenfalls enttäuschten Liebe überraschen mag, dass die Deutschen in den Vereinten Nationen noch nicht mitspielten – um es einmal sehr freundlich auszudrücken.
Zunächst jedoch ein wenig Vorgeschichte.
Steuergesetz aus einem längst vergessenen Gesetzblatt
Im Westen Deutschlands war die Bundesrepublik bereits in Gründung, doch sogar derart wichtige Anliegen wie das bis heute im Wesentlichen unveränderte Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 fielen noch in die Zuständigkeit des Vereinigten Wirtschaftsgebiets – eine Selbstverwaltungsorganisation unter der Kuratel der amerikanischen und britischen Besatzungsmacht, deren Tätigkeit sich die für Rheinland-Pfalz und Teile des heutigen Baden-Württembergs sowie Bayerns zuständige französische Militärregierung zaghaft anschloss.
Eine Woche vor der ersten Bundestagswahl vom 14. August 1949 beschloss der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets das "Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz – SGH)" (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949, S. 205–230).
Das Soforthilfegesetz unterwarf die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen, von Grund- und Betriebsvermögen einer einmaligen Vermögensabgabe von regulär drei Prozent des abgerundeten Werts ihres abgabepflichtigen Vermögens. Für "Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser" sowie kleinere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke galt ein reduzierter Steuersatz von zwei Prozent (§ 16 SHG).
Betroffen waren grundsätzlich alle Gesamtvermögen im Wert über 3.000 Deutsche Mark (DM), für Vermögen bis 10.000 DM griff ein Freibetrag zwischen 3.000 und 1.000 DM (§ 15 SHG).
§ 6 Abs. 1 Soforthilfegesetz brachte – man denke an die heutige Völkerbundliebe – in Erinnerung, dass Deutschland gerade erst am Zweiten Weltkrieg beteiligt gewesen war, denn ausgenommen von der Steuer blieben "Angehörige der Vereinten Nationen", soweit sie sowohl am Tag der Währungsumstellung von der Reichsmark in Deutsche Mark als auch am 8. Mai 1945 Angehörige eines Staates der Vereinten Nationen gewesen waren.
Als solche galten, wie etwa das spätere Gesetz Nr. 54 im Anschluss an frühere Regelungen klarstellte, Staaten, die entweder die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichneten, ihr beigetreten waren oder Deutschland vor dem 8. Mai 1945 den Krieg erklärt hatten. Die amtliche Liste beginnt mit Ägypten und Äthiopien, geht über Dänemark oder den Iran, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die USA bis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, insgesamt sind es 51 Staaten (Offical Gazette of the Allied High Commission for Germany 1951, Bd. 56, S. 915–916).
Deutsche, Ungarn, Italiener oder Finnen, aber auch Schweden oder Schweizer zählten nicht dazu.
Der Bundesfinanzhof entschied am 16. November 1950 zur Frage, ob der Miterbe einer am 21. Juli 1948 verstorbenen Frau mit der Soforthilfeabgabe zu belasten war, obwohl er als amerikanischer Staatsangehöriger unstrittig die Kriterien von § 6 SHG erfüllte.
Die Lösung ergab sich aus der zeitlichen Abfolge: Das am 14. August 1949 erlassene Soforthilfegesetz begründete die Steuerpflicht rückwirkend und das Finanzamt hatte die die am 21. Juli 1948 verstorbene Erblasserin als persönlich abgabepflichtig betrachtet. Nach § 1 SGH bestand die persönliche Abgabepflicht für jene, die entsprechende Vermögenswerte zum Stichtag der Währungsumstellung am 21. Juni 1948 besessen hatten, die spätere Erblasserin starb erst einen Monat später.
Wie der BFH erklärte, hatte das Gesetz nicht nur zulässig rückwirkend eine Steuerpflicht zu einem in der Vergangenheit liegenden Datum begründet. Es hatte im Fall der zwischenzeitlich verstorbenen Erblasserin auch den Status des Miterben als Staatsangehöriger der USA ausgehebelt, weil die Sofortabgabe als Nachlassverbindlichkeit nach Regeln des bürgerlichen Rechts zu behandeln und aus der Erbmasse zu begleichen sei.
Auch wirtschaftlich weitgehend entkerntes Eigentum bleibt betroffen
Eine juristisch gut vertretbare Entscheidung schützt ein Gericht nicht davor, Gegenstand politisch motivierter Kritik zu werden. Der BFH begründete hier die rückwirkend geschaffene Steuerpflicht zwar überzeugend mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs aus der Zeit der Weimarer Republik.
Für Empfindlichkeiten von ausländischen Eigentümern in Deutschland liegender Vermögenswerte allerdings, die als Angehörige der alliierten Siegermächte kaum ein persönliches Interesse daran hatten, eine sozialpolitisch motivierte Vermögensabgabe mitzutragen, konnte derlei im Zweifel wie juristischer Budenzauber deutscher Richter wirken, frühere Feinde besteuern zu können.
Als gelte es, dem vorzubeugen, entschied der Bundesfinanzhof am 16. November 1950 auch in einer Sache, die den spezifischen Schmerz deutscher Vermögensinhaber über den alliierten Zugriff auf ihre irdischen Güter zum Thema machte, ihn aber nicht linderte (Az. III 18/50 S).
In diesem Verfahren wollte der Eigentümer eines Hauses insoweit von der Vermögensabgabe nach dem Soforthilfegesetz befreit werden, als die amerikanische Besatzungsmacht sich in diesem Gebäude einquartiert, ja sogar ein Schild mit der Aufschrift "U.S. Military Property – U.S. Eigentum" angebracht hatte.
Fremde Soldaten im Haus zu haben, ist bekanntlich eine derart scheußliche Sache, dass etwa die rustikale amerikanische Verfassung mit dem 3. Zusatzartikel von 1791 ausdrücklich verbietet, amerikanische Bürger in Friedenszeiten mit Einquartierungen zu belästigen. Für Deutschland nach 1945 war diese schöne Regelung natürlich nicht einschlägig.
Vom BFH musste sich der Eigentümer trotz der befürchteten Schäden im Gebäude vorhalten lassen, dass ihm sein Eigentum nicht entzogen sei, man auch gar nicht wisse, ob die Amerikaner unter "property" überhaupt das gleiche verstünden wie die Deutschen unter Eigentum. Zudem erhalte er eine monatliche Entschädigung dafür, dass Amerikaner im Haus sind. Daraus folge, dass die "Besatzungsbehörde nur die Nutzung, nicht auch das Eigentum an dem Grundstück in Anspruch genommen hat".
Damit konnte auch das vom US-Militär in Beschlag genommene Gebäude zur Soforthilfeabgabe veranlagt bleiben. Wegen Hausschwamm, Nässe oder Gerüchen als Folgen militärischer Nutzung, könne er allenfalls in einem späteren Verfahren aus Billigkeitsgründen Gehör finden.
Vermögensverlustschmerz ist groß
Diese nicht unplausible Entscheidung war geeignet, den Militärregierungen zu signalisieren, dass deutsche Richter nicht für jedes Interesse ihres Staates oder ihrer Mitbürger zulasten alliierter Vermögensangelegenheiten ein offenes Ohr hatten. Zu klagen gab es viel.
Denn die Soforthilfeabgabe von drei bzw. zwei Prozent traf vielerorts Eigentümer, die aktuell nicht viel von ihren Häusern hatten. Es nahmen etwa die drei westalliierten Militärregierungen ihren Sitz in den relativ wenig vom Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Kurorten Baden-Baden, Wiesbaden und Bad Oeynhausen. Hier gab es viele gute Immobilien, die sich militärisch unter Wert nutzen ließen.
Im ostwestfälischen Oeynhausen räumte das britische Militär beispielsweise große Teile der Innenstadt von Zivilpersonen, erließ Betretungsverbote und weckte über die Jahre der Nutzung begründete Zweifel daran, dass die Abnutzung jemals angemessen entschädigt werden würde. Die Entschädigungszahlungen reichten kaum zum persönlichen Unterhalt, beklagte der Verband des Gaststätten- und Hotelgewerbes in einer Denkschrift: "Auch die Soforthilfeabgabe könne von den Betrieben nicht entrichtet werden. Diese Abgabe werde vom Grund- und Betriebsvermögen erhoben" und sollte daher eigentlich von demjenigen getragen werden, "der dieses Vermögen [zurzeit] in Benutzung habe und die Nutznießung hieraus ziehe. Dies müsse um so mehr verlangt werden, als es sich hier um eine Abgabe handele, die [seinerzeit] bei der Errechnung der Nutzungsentschädigung noch nicht bestanden habe und daher auch nicht berücksichtigt werden konnte."
Doch nicht nur steuerpflichtige Eigentümer solcherart wirtschaftlich entkernter Immobilien machten sich Sorgen, die zwei- bis dreiprozentige Vermögensabgabe belaste sie über Gebühr.
Der Haus- und Grundbesitzerverein von Langenfeld, einer verschlafenen, im Krieg so gut wie gar nicht zerstörten Kleinstadt bei Düsseldorf, beklagte beispielsweise in einer Resolution vom Oktober 1949, dass die neue Soforthilfeabgabe auf eine Situation treffe, in der die staatliche Wohnraumbewirtschaftung die Eigentümer bereits zur Unterbringung von Flüchtlingen und anderen Obdachlosen nötige und seit Jahren eine Erhöhung von Mieten verboten sei.
Wem wurde überhaupt "sofort" geholfen?
Die Vermögensabgabe nach dem Soforthilfegesetz von zwei bis drei Prozent war dabei nur ein Vorgeschmack auf den allerdings nicht mehr vom Vereinigten Wirtschaftsgebiet, sondern schon vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Lastenausgleich, der nach 1952 eine Abgabe von 50 Prozent des gesetzlich definierten Wertes verlangte – allerdings meist in Raten über 30 Jahre zu zahlen war.
Dass beide Vermögensabgaben gleichwohl weit weniger unpopulär waren, als man heute denken mag, die Zustimmungswerte lagen in diesen Kinderschuhjahren der Demoskopie bei bis zu 90 Prozent, hatte mit den Empfängerkreisen, vielleicht aber auch mit den Verfahren zur Verteilung zu tun.
Das Soforthilfegesetz regelte zudem, für die spätere sozialstaatliche Verfassung Deutschlands ganz ungewöhnlich, nicht nur in seinem ersten Teil die Abgabepflichten, sondern in einem zweiten Teil auch, wer wie viel Hilfe aus den Mitteln erhalten sollte, die hier aufgebracht wurden.
Hilfe sollten nach § 31 Soforthilfegesetz im Wesentlichen drei Gruppen inländischer natürlicher Personen erhalten: Menschen, die 1) durch Kriegsereignisse einen Sachschaden nach den Regelungen der Kriegssachschadenverordnung vom 30. November 1940 erlitten hatten (Sachgeschädigte), 2) bei der Währungsumstellung von Reichs- auf Deutsche Mark im Jahr 1948 ihre Ansprüche zu einem schlechteren Kurs als 1:1 hatten erleiden müssen (Währungsgeschädigte) oder 3) zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen wirtschaftliche Nachteile durch "nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen" erlitten (politische Verfolgte).
Ausgeschüttet werden sollte zunächst vor allem eine Unterhaltshilfe für Männer über 65, Frauen über 60 Jahren, alleinstehende Frauen mit mehr als drei Kindern sowie Vollwaisen, wobei der Regelsatz für erwachsene Personen bei 70 Mark monatlich lag. Es bestand ein komplexes Anrechnungssystem.
Mit § 40 Soforthilfegesetz wurde ein relativ neues Prinzip in das deutsche Sozialrecht eingeführt: Es bestand ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterhaltshilfe.
Allerdings stellte die Durchführungsverordnung zum Soforthilfegesetz die Leistungen unter einige Vorbehalte. In einem meditationswürdigen Satz hieß es beispielsweise: "Die Voraussetzung, daß der Geschädigte der Hilfe bedarf, gilt dann als gegeben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß er ohne die Schädigung nicht der Hilfe bedürfte."
Anlässe genug
Zur Organisation der Soforthilfe wurde für die amerikanische und britische Besatzungszone ein "Hauptamt für Soforthilfe" gebildet, darunter Landes- und kommunale Ämter für Soforthilfe, die unter dieser Zusatzbezeichnung der allgemeinen Verwaltung angegliedert waren. Die Mittel aus der Vermögensabgabe wurden vom sonstigen Staatshaushalt getrennten Fonds zugeführt.
Erster Präsident des Hauptamtes mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe wurde der Jurist Hans Lukaschek (1885–1960), ein Verwaltungsfachmann und im Widerstand gegen den Nationalsozialismus bewährter CDU-Politiker.
Bemerkenswert war das Verfahren zur Vergabe der Soforthilfe vor Ort: Erteilte die Behörde nicht auf Antrag des Geschädigten den begehrten Vorbescheid in voller Höhe, war die Entscheidung von einem Soforthilfeausschuss zu treffen, dem neben dem Behördenleiter bzw. einem Vertreter zwei von der Gemeindevertretung bestimmte Beisitzer angehörten, von denen einer aus der Geschädigtengruppe zu "entnehmen" war, zu der auch der Antragsteller zählte.
In der heutigen Sozialgerichtsbarkeit sind ehrenamtliche Richter zwar auch vorgesehen und werden nach § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vielfach aus den betroffenen Gruppen entnommen. Während der wilden Nachkriegsjahre des Soforthilferechts wurde den Soforthilfeausschüssen aber ein Ermessenspielraum überlassen. Denn über die gesetzlich geregelte Unterhaltshilfe hinaus waren Soll-Leistungen, zum Beispiel Ausbildungsbeihilfen, von der Kassenlage und dem erwarteten Nutzen der angestrebten beruflichen Bildung abhängig zu machen. Das erlaubte ein Gespräch, wohin die Reise für die Hilfesuchenden gehen sollte.
Das auf diese Weise errichtete System wurde bereits nach drei Jahren durch den neuen Lastenausgleich abgelöst, bestand also nicht lange genug, um Erfahrungen darüber zu sammeln, ob eine solche bürgerschaftliche Mitwirkung an der Verteilung sozialer Gaben als hässliche Willkür erlebt wurde oder zur Legitimation durch Verfahren führte. Gewünscht war letzteres jedenfalls.
Interessant wäre es heute, das Modell jedenfalls zu diskutieren: Gesetzt den Fall, der Bundesgesetzgeber würde sich darauf einlassen, noch einmal eine besondere Vermögensabgabe zu unabweisbaren Zwecken zu erheben, wäre es gut, Schöffinnen und Schöffen mit eigenem Ermessen an der Mittelvergabe aus einem (echten) Sondervermögen zu beteiligen?
Ob es um die Verwendung von Mitteln zur Anpassung an die Veränderungen des Klimas geht, die Restfinanzierung der sogenannten Wiedervereinigung oder einen Ausgleich vieler jahrzehntelanger Allokationsprobleme im Bereich der (Humankapital-) Bildung – Anlässe würde es genügend geben.
Das Soforthilfegesetz von 1949: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58632 (abgerufen am: 12.12.2025 )
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