Druckversion
Dienstag, 14.04.2026, 20:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/schmutz-und-schund-gesetz-1926-jugendschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
21496

Das "Schmutz- und Schundgesetz" von 1926: Sün­dige Lite­ratur aus der Unter­welt

von Martin Rath

18.12.2016

Sündige Literatur

© aradaphotography - Fotolia.com

Zum 18. Dezember 1926 fertigte Reichspräsident Hindenburg das Schmutz- und Schundgesetz aus. Trotz der liberalen Weimarer Verfassung schuf dieses neue Jugendmedienschutzgesetz einen Juristen- und Literaten-Alptraum. Von Martin Rath.

Anzeige

Mit dem "Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften " vom 18. Dezember 1926 beschäftigte sich erstmals ein demokratisch voll legitimierter Gesetzgeber mit dem, was heute als "Jugendmedienschutz" firmiert.

Zwar war schon zu Kaisers Zeiten umstritten gewesen, wie der Staat mit dem umgehen sollte, was Walter Benjamin (1892-1940) später als die technische Reproduzierbarkeit von Kunstwerken philosophisch diskutieren sollte: die Massenfertigung von Texten und Bildern und der damit einhergehende Verlust an bildungsbürgerlichem Anspruch, Orientierung an Verkaufszahlen, Sex & Crime als gängige Sujets und die damit verbundene "Chockwirkung", wie Benjamin sie nannte.

Juristisch und literaturhistorisch Interessierte kommen mit Blick auf das Schmutz- und Schundgesetz und die bedenkliche Freiheitsliebe deutscher Volksvertreter jedenfalls ganz sicher nicht ohne "Chock" davon.

Nur sieben Paragraphen zum Schutze der Jugend

Das Gesetz, abgedruckt im Reichsgesetzblatt Teil I, S. 505–506, ist schnell gelesen. Zu schnell.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 lautet: "Zum Schutze der heranwachsenden Jugend werden Schund- und Schmutzschriften in eine Liste aufgenommen."

Nach Satz 2 waren mit der öffentlichen Bekanntgabe, dass eine Schrift in die Liste aufgenommen sei, der Vertrieb durch reisende Händler, der sichtbare Verkauf im stationären Handel sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Personen unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen bleiben sollten politische Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

Die Entscheidung über die Aufnahme trafen Prüfstellen, zusammengesetzt aus einem beamteten Vorsitzenden und acht Sachverständigen, von denen je zwei den Kreisen von Kunst- und Literatur, Buch- und Kunsthandel, Jugendwohlfahrt und der Lehrerschaft "zu entnehmen" waren, wie es so schön heißt (§ 3). Eine Streichung aus der Liste konnten Betroffene nach § 4 bei der Oberprüfstelle beantragen, die in Leipzig – dem einstigen Zentrum von Justiz und Buchhandel – gegründet wurde. § 6 drohte mit Gefängnis- und/oder Geldstrafe sowie mit Einzug der Schriften.

Es heißt, dass einst der katholische "Index Librorum Prohibitorum" selbst auf den Index kam. Das ist schwer zu prüfen. Jedenfalls die Weimarer Liste der Schund- und Schmutzliteratur selbst durfte nicht zu anreizenden Zwecken vervielfältigt werden, § 6 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. Schmutz-und-Schundgesetz.
Und nach der Ermächtigung des Reichsinnenministers, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, § 7, war dieses erste moderne Jugendmedienschutzgesetz mit den Namenszügen von Reichspräsident und gegenzeichnendem Innenminister auch schon an sein Ende gelangt. Sieben Paragraphen, das ist ziemlich kurz gefasst.

In der Kürze liegt die Unbestimmtheit

Wer sich jetzt fragt, warum hier eingangs schon einmal kurz über die Regelungskünste des ersten voll demokratisch legitimierten Gesetzgebers geschimpft wurde, halte kurz inne und frage sich: Was fehlt?
Die Antwort: Der Blick ins Gesetz sollte die Rechtserkenntnis erhöhen. Hier leistet er das nicht. Das heftig umstrittene Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 enthält schlichtweg keine Definition dessen, was durch die nunmehr etablierten Prüfstellen überhaupt in seiner Vermarktung behindert werden sollte.

Diese Unbestimmtheit ist umso bemerkenswerter, als § 184 Strafgesetzbuch (StGB) in der seinerzeit geltenden Fassung bereits mit "Gefängniß bis zu einem Jahre" und/oder mit "Geldstrafe bis zu eintausend Mark" bedrohte, wer "unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen"  in irgendeiner Form dem Publikum anbot oder sie zum Zweck der Verbreitung herstellt, ankündigt oder anpreist. Für die entgeltliche Überlassung an Personen unter 16 Jahren war der identische Strafrahmen vorgesehen.

Was als "unzüchtige" Darstellung zu gelten habe, war zwar auch in der Strafnorm noch etwas vage. Zur Abgrenzung von rein biologischen Darstellungen schrieb aber der berühmte Professor Reinhard Frank (1860-1934) etwa: "Man hat vielmehr eine unzüchtige Absicht zu fordern in dem Sinne, daß durch die Schrift usw. ein geschlechtlicher Reiz hervorgerufen oder der Freude am geschlechtlich Obszönen genügt werden soll. […] Diesem Erfordernis entspricht sie, wenn sie geeignet ist, das in geschlechtlicher Beziehung vorhandene Schamgefühl eines unbefangenen Dritten zu verletzen" (Frank, Kommentar zum StGB, 18. Auflage 1931).

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Schutz der Jugend nur 7 Paragraphen wert

  • Seite 2:

    "Literatur aus der Unterwelt"

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Martin Rath, Das "Schmutz- und Schundgesetz" von 1926: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21496 (abgerufen am: 14.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Bestimmtheitsgrundsatz
    • Jugendschutz
    • Literatur
    • Politik
    • Pornografie
    • Rechtsgeschichte
    • Zensur
Kristallkugel und andere Dinge, die ein:e Wahrsager:in so braucht 12.04.2026
Esoterik

Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte:

Als der Blick in die Kri­s­tall­kugel strafbar war

Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.

Artikel lesen
Teilnehmer einer Kundgebung für die Menschenrechtsorganisation "Memorial" halten vor der russischen Botschaft Schilder mit der Aufschrift "Hände weg von Memorial" hoch. 09.04.2026
Russland

Auf Antrag des Justizministeriums:

Russ­land ver­bietet Men­schen­rechts­gruppe Memo­rial

Memorial erforscht die politischen Repressionen seit der Sowjetunion und setzt sich für Menschenrechte ein. Nun ist die Organisation in Russland verboten. Ein Gericht stufte sie als extremistisch ein, sie zu unterstützen, kann strafbar sein.

Artikel lesen
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Eine Menschenmenge beobachtet den Mauerbau, während Soldaten präsent sind. Ein prägender Moment der deutschen Teilungsgeschichte. 05.04.2026
Feuilleton

UN-Gedenktage, DDR-Flüchtlinge und BRD-Richter:

Hin und wieder ans Gewissen denken

Die Vereinten Nationen haben den 5. April zum "Internationalen Tag des Gewissens" erklärt. Derartige Gedenktage lassen sich leicht kritisieren. Gerade das deutsche Recht verweist jedoch häufiger als man denkt auf diese psychische Instanz.

Artikel lesen
Zahlreiche Teilnehmer einer Demonstration des Christopher-Street-Day in Dresden. Eine Person hält ein Schild "CSD statt AfD" mit Regenbogenfarben hoch. 31.03.2026
Versammlungen

CSD soll Versammlungseigenschaft verlieren:

Zu viel Party für Politik? Sachsen und Dresden streiten über CSD

Sachsens Landesdirektion versucht seit Jahren, Teilen des CSD die Versammlungseigenschaft zu entziehen. Nun will sie Dresden per Weisung dazu zwingen. Was daran problematisch sein könnte und wie die Dresdener Politik reagiert.

Artikel lesen
Mark zuckerberg verlässt das Gerichtsgebäude im Februar nach seiner Aussage. 26.03.2026
Jugendschutz

Erfolgreiche Klage in den USA:

Meta und Google infor­mieren nicht genug über Sucht­po­ten­zial

Eine junge Frau warf Online-Plattformen in einer Klage vor, deren Dienste machten süchtig. Geschworene in Los Angeles sprachen ihr einen Millionenbetrag zu. In Deutschland wäre das Verfahren so nicht möglich, hohe Bußgelder aber schon.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Freshfields
Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) Emp­fang

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von Freshfields
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/x) -...

Freshfields, Ham­burg

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Real Es­ta­te In­vest­ments (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Real Es­ta­te In­vest­ments (w/m/d)

Noerr, Dres­den

Logo von Freshfields
Emp­fangs­mit­ar­bei­ter – Re­cep­ti­on / Con­fe­ren­ce (m/w/x)

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) für Fi­nan­cial Li­nes

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dort­mund und 2 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Der "neue" § 15b InsO: Geschäftsleiterhaftung, Massesicherung, Insolvenzreifeprüfung

21.04.2026

Next Level KYC – AML-Paket, eIDAS 2.0 und EUDI-Wallet im Zusammenspiel

21.04.2026, Frankfurt am Main

Aktuelles Steuerrecht 2026

21.04.2026

Update zur Testamentsgestaltung – Grundlagen

21.04.2026

Nießbrauchs- & Wohnungsrechte aus zivil- pflichtteils- grunderwerb- und schenkungsteuerlicher Sicht

21.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH