Druckversion
Dienstag, 6.10.2026, 20:40 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/schmutz-und-schund-gesetz-1926-jugendschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
21496

Das "Schmutz- und Schundgesetz" von 1926: Sün­dige Lite­ratur aus der Unter­welt

von Martin Rath

18.12.2016

Sündige Literatur

© aradaphotography - Fotolia.com

Zum 18. Dezember 1926 fertigte Reichspräsident Hindenburg das Schmutz- und Schundgesetz aus. Trotz der liberalen Weimarer Verfassung schuf dieses neue Jugendmedienschutzgesetz einen Juristen- und Literaten-Alptraum. Von Martin Rath.

Anzeige

Mit dem "Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften " vom 18. Dezember 1926 beschäftigte sich erstmals ein demokratisch voll legitimierter Gesetzgeber mit dem, was heute als "Jugendmedienschutz" firmiert.

Zwar war schon zu Kaisers Zeiten umstritten gewesen, wie der Staat mit dem umgehen sollte, was Walter Benjamin (1892-1940) später als die technische Reproduzierbarkeit von Kunstwerken philosophisch diskutieren sollte: die Massenfertigung von Texten und Bildern und der damit einhergehende Verlust an bildungsbürgerlichem Anspruch, Orientierung an Verkaufszahlen, Sex & Crime als gängige Sujets und die damit verbundene "Chockwirkung", wie Benjamin sie nannte.

Juristisch und literaturhistorisch Interessierte kommen mit Blick auf das Schmutz- und Schundgesetz und die bedenkliche Freiheitsliebe deutscher Volksvertreter jedenfalls ganz sicher nicht ohne "Chock" davon.

Nur sieben Paragraphen zum Schutze der Jugend

Das Gesetz, abgedruckt im Reichsgesetzblatt Teil I, S. 505–506, ist schnell gelesen. Zu schnell.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 lautet: "Zum Schutze der heranwachsenden Jugend werden Schund- und Schmutzschriften in eine Liste aufgenommen."

Nach Satz 2 waren mit der öffentlichen Bekanntgabe, dass eine Schrift in die Liste aufgenommen sei, der Vertrieb durch reisende Händler, der sichtbare Verkauf im stationären Handel sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Personen unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen bleiben sollten politische Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

Die Entscheidung über die Aufnahme trafen Prüfstellen, zusammengesetzt aus einem beamteten Vorsitzenden und acht Sachverständigen, von denen je zwei den Kreisen von Kunst- und Literatur, Buch- und Kunsthandel, Jugendwohlfahrt und der Lehrerschaft "zu entnehmen" waren, wie es so schön heißt (§ 3). Eine Streichung aus der Liste konnten Betroffene nach § 4 bei der Oberprüfstelle beantragen, die in Leipzig – dem einstigen Zentrum von Justiz und Buchhandel – gegründet wurde. § 6 drohte mit Gefängnis- und/oder Geldstrafe sowie mit Einzug der Schriften.

Es heißt, dass einst der katholische "Index Librorum Prohibitorum" selbst auf den Index kam. Das ist schwer zu prüfen. Jedenfalls die Weimarer Liste der Schund- und Schmutzliteratur selbst durfte nicht zu anreizenden Zwecken vervielfältigt werden, § 6 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. Schmutz-und-Schundgesetz.
Und nach der Ermächtigung des Reichsinnenministers, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, § 7, war dieses erste moderne Jugendmedienschutzgesetz mit den Namenszügen von Reichspräsident und gegenzeichnendem Innenminister auch schon an sein Ende gelangt. Sieben Paragraphen, das ist ziemlich kurz gefasst.

In der Kürze liegt die Unbestimmtheit

Wer sich jetzt fragt, warum hier eingangs schon einmal kurz über die Regelungskünste des ersten voll demokratisch legitimierten Gesetzgebers geschimpft wurde, halte kurz inne und frage sich: Was fehlt?
Die Antwort: Der Blick ins Gesetz sollte die Rechtserkenntnis erhöhen. Hier leistet er das nicht. Das heftig umstrittene Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 enthält schlichtweg keine Definition dessen, was durch die nunmehr etablierten Prüfstellen überhaupt in seiner Vermarktung behindert werden sollte.

Diese Unbestimmtheit ist umso bemerkenswerter, als § 184 Strafgesetzbuch (StGB) in der seinerzeit geltenden Fassung bereits mit "Gefängniß bis zu einem Jahre" und/oder mit "Geldstrafe bis zu eintausend Mark" bedrohte, wer "unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen"  in irgendeiner Form dem Publikum anbot oder sie zum Zweck der Verbreitung herstellt, ankündigt oder anpreist. Für die entgeltliche Überlassung an Personen unter 16 Jahren war der identische Strafrahmen vorgesehen.

Was als "unzüchtige" Darstellung zu gelten habe, war zwar auch in der Strafnorm noch etwas vage. Zur Abgrenzung von rein biologischen Darstellungen schrieb aber der berühmte Professor Reinhard Frank (1860-1934) etwa: "Man hat vielmehr eine unzüchtige Absicht zu fordern in dem Sinne, daß durch die Schrift usw. ein geschlechtlicher Reiz hervorgerufen oder der Freude am geschlechtlich Obszönen genügt werden soll. […] Diesem Erfordernis entspricht sie, wenn sie geeignet ist, das in geschlechtlicher Beziehung vorhandene Schamgefühl eines unbefangenen Dritten zu verletzen" (Frank, Kommentar zum StGB, 18. Auflage 1931).

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Schutz der Jugend nur 7 Paragraphen wert

  • Seite 2:

    "Literatur aus der Unterwelt"

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Martin Rath, Das "Schmutz- und Schundgesetz" von 1926: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21496 (abgerufen am: 06.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Bestimmtheitsgrundsatz
    • Jugendschutz
    • Literatur
    • Politik
    • Pornografie
    • Rechtsgeschichte
    • Zensur
Zwei Schüler schauen in einem Klassenraum im Goethe-Gymnasium auf ihre Smartphones, auf einem der Displays ist das Logo der Social-Media-Plattform Instagram zu sehen. 02.10.2026
Social Media

DSA-Pflichten vor Zivilgerichten:

Wer zwingt Meta zum Umbau?

Ein Gericht in den Niederlanden zwang Meta zu Designänderungen, in Bamberg setzten Verbraucherschützer DSA-Pflichten durch. Das zeigt: Auch nationale Gerichte können Plattformen verändern. Carl Christian Müller über Chancen und Grenzen.

Artikel lesen
Anne Brorhilker 02.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anne Bror­hilker

"Die gesetzlich mildere Behandlung von Steuerhinterziehung im Vergleich zum allgemeinen Betrug finde ich nicht plausibel", sagt Anne Brorhilker. Sie erklärt ihr Verständnis von Gerechtigkeit und verrät, wie sie Vergleiche mit Robin Hood findet.

Artikel lesen
Klaus Holetschek (l.), Vorsitzender der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Markus Söder (CSU), Ministerpräsident von Bayern (m.), und Alexander Hoffmann, CSU-Landesgruppenvorsitzender im Bundestag (r.) 29.09.2026
Länderfinanzausgleich

Länderfinanzausgleich und Hauptstadtfinanzierungsvertrag:

Rechts­ex­perten halten Gel­d­entzug für Berlin wegen Links­re­gie­rung für abwegig

Nach dem Wahlsieg der Linkspartei in Berlin könnte diese bald die Regierung anführen. Die unionsgeführten Bundesländer wollen der Hauptstadt daher den Geldhahn abdrehen. Wäre dies rechtlich belastbar? Juristen haben erhebliche Zweifel.

Artikel lesen
Benjamin Lahusen 25.09.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Ben­jamin Lahusen

"Ich schätze die Freiheit, die die Universität in ihren besten Momenten nach wie vor bietet", sagt Benjamin Lahusen. Der Rechtshistoriker erklärt, welchen Jura-Pflichtstoff er für verzichtbar hält und teilt seine Einschätzung zu einem AfD-Verbot.

Artikel lesen
Pornografie im Internet 24.09.2026
Strafverteidiger, StV

Reformbedarf bei Deepfakes:

Neue Straf­tat­be­stände zum Schutz von Promis?

Deepfakes werden immer realistischer und ihre Herstellung immer einfacher. Das geltende Recht erfasst bereits viele missbräuchliche Anwendungsfälle. In einzelnen Bereichen gibt es jedoch Schutzlücken. Welche das sind, weiß Anton Porsche.

Artikel lesen
Sozialwohnungen am Mehringplatz in Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin. 23.09.2026
Enteignung

Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin:

Bun­des­ge­setz bricht nicht Grund­ge­setz

Die Bundesregierung will die nach Art. 15 GG zulässige Vergesellschaftung gesetzlich verbieten. Ein solches Verbotsgesetz wäre verfassungswidrig – auch im Gewand eines "Rahmengesetzes", schreiben David Krebs und Remo Klinger.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesamt für Justiz
Voll­ju­ris­tin­nen bzw. Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Justiz, Bonn

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Werk­stu­dent / Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) As­sis­tenz­be­reich Wirt­schafts-...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von ADVANT Beiten
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Wirt­schafts­straf­recht &...

ADVANT Beiten, Düs­sel­dorf

Logo von HUK-COBURG
Voll­ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist Rechts­schutz-Scha­den­re­gu­lie­rung...

HUK-COBURG, Co­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
RVG 2026: Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen – Gebührenpotentiale nutzen!

16.10.2026

Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Poliscan, TraffiStar, VKS und Co.

19.10.2026

Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

26.10.2026

Fallstudien zum Medizinstrafrecht in Behandlungsfehlerfällen

28.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH