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Randale in Berlin: Punks, Popper und doch kein Tumult­scha­dens­fall

von Martin Rath

18.10.2020

Drei Punker

Blendle13 - stock.adobe.com

Im Oktober 1980 kam es in Berlin (West) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei, Punks und sogenannten Poppern. Bei der Schadensregulierung erinnerte man sich an die revolutionären Unruhen der frühen 1920er Jahre.

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Am 18. Oktober 1980, einem Samstag, bot die Bild-Zeitung in Berlin (West) ihre übliche Mischung aus Drama und Würdeverlust.

Die große Tanzkünstlerin Valeska Gert (1892–1978) hatte es mit der rührseligen Nachricht aufs Titelblatt gebracht, sie habe eine Million Mark für "Berlins Tiere" hinterlassen. Im Übrigen konkurrierte die schäbige Schlagzeile dazu, dass in der Familie eines TV-Krimidarstellers ein Ungeborenes verstorben war, mit der groß aufgezogenen Alliteration: "Punker, Popper, Polizei: Blutige Schlacht am Hermannplatz".

Zwei Jahre später sollte das Verwaltungsgericht Berlin (West) in einem Urteil zur "Schlacht am Hermannplatz" diese martialische Rhetorik der Boulevardpresse insofern besonders hübsch konterkarieren, als es prüfte, ob ein Gesetz aus den Bürgerkriegszeiten am Beginn der Weimarer Republik für die Vorgänge etwas hergab.

Vor dieser feinen Ironie steht jedoch die Frage, was geschehen war.

Nach amtlichen Feststellungen waren am späten Freitagnachmittag des 17. Oktober 1980 als "Popper" bezeichnete Jugendliche im Umfeld der von ihresgleichen frequentierten Diskothek "Maxim" – im Bereich Hasenheide/Wissmannstraße – von bis zu 600 Altersgenossen angegangen worden, die von der Polizei als "Punker" und "Rocker" qualifiziert wurden.

Unter lebhafter Beteiligung der Berliner Presse griff die Polizei gegen die Störung der "Popper"-Veranstaltung ein. Im Rücken der Beamten wurden "durch zersplitterte Punkergruppen im Nahbereich der Hasenheide" insbesondere Sachen beschädigt. Ruhe kehrte nach Feststellungen der Polizei erst gegen 23.15 Uhr wieder ein.

Seitens unbekannter Täter war auch der Mercedes des späteren Klägers auf die Seite gestürzt worden. Nach seinen Angaben war dabei ein Schaden entstanden, der trotz Hilfe sachkundiger Freunde Reparaturkosten von 3.500 Mark bedingt hatte – ein schmerzhafter Betrag angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.500 Mark.

Der Versicherer des Mercedes-Halters weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil dieser "durch innere Unruhen verursacht" worden sei, die nicht unter den Versicherungsschutz fielen.
Daraufhin beantragte der Geschädigte beim Berliner Senator für Finanzen Ersatz auf der Grundlage u. a. des Tumultschadensgesetzes – einem historischen Relikt.

Tumultschadensregulierung nur, wenn Revolution knapp vorbeischrammt

Beschlossen hatte die als Reichstag fungierende Nationalversammlung das "Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden " vom 12. Mai 1920 nach der Revolution am Ende des Ersten Weltkriegs, dem Kapp-Putsch und dem Ruhraufstand der Jahre 1918 bis 1920.

Nach § 1 Abs. 1 des Tumultschadensgesetzes bestand wegen "der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichen Eigentume sowie an Leib und Leben im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden", Anspruch auf Schadensersatz gegen das Reich. Ansprüche waren nach § 2 Abs. 1 aber "nur gegeben, wenn und soweit ohne solche nach den Umständen das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert würde". – Weil der Staat arm war, sollte eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgen.

Aufgrund einer aus dem Ermächtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 abgeleiteten Kompetenz verordnete die Reichsregierung zum 29. März 1924, dass sich der Anspruch nun nicht mehr gegen das Reich, sondern gegen das Land richtete, in dem er entstanden war.

Eine Republik, die NS-Diktatur und einen Weltkrieg später hatte zwar das Tumultschadensrecht im Wesentlichen immer noch Bestand. Doch mit Blick auf den finanziell wohl stets klammen Fiskus zog nicht nur die Bedürftigkeitsprüfung eine enge Grenze, sondern auch die Auslegung zentraler Begriffe.

VG Berlin (West): "Keine inneren Unruhen"

Im Fall des "Hasenheide"-Vorfalls war nach Auffassung des Berliner Finanzsenators der Mercedes nicht im Tumult beschädigt worden. Das Verwaltungsgericht Berlin (West) schloss sich dieser Sichtweise an, weil die Auseinandersetzungen zwischen "Punkern", "Poppern" und Polizei nicht das Tatbestandsmerkmal der "inneren Unruhe" erfüllt hätten.

Mit Blick auf die Entscheidungen des früheren Reichswirtschaftsgerichts – einem zwischen 1915 und 1941 bestehenden Verwaltungsgericht – lag eine "innere Unruhe" vor, "wenn sich eine Menschenmenge zusammengetan hat, um in gewolltem räumlichen und zeitlichen Zusammenwirken Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Personen mit vereinten Kräften zu begehen … und es dadurch zu einer allgemeinen Störung der öffentlichen Ordnung gekommen ist".

Erforderlich sei zwar nicht, so die Berliner Richter, dass die "Autorität der öffentlichen Sicherheitsorgane ausgeschaltet" werde, doch müsse die gewalttätige Bewegung "über eine engere räumliche Abgrenzung oder einen begrenzten Personenkreis hinaus die Ruhe weiterer Bevölkerungsschichten gestört und sie mit dem Gefühl der Sorge um die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung erfüllt haben".

Nach Erkenntnis des Gerichts war es in der Nacht zum 18. Oktober 1980 zwar zu erheblichen Gewalttätigkeiten, nicht aber zu einer allgemeinen Störung der öffentlichen Ordnung gekommen – und selbst das nur sehr beschränkt: "Ein Übergreifen der Bewegung auf weitere Bevölkerungsteile war zu keiner Zeit zu befürchten."

Wichtig war damit auch, dass der Gewalt ein weltanschauliches Motiv fehlte, das unbeteiligte Bürger hätte in Sorge versetzen können. Hier sei für "jedermann erkennbar" gewesen, dass "es sich bei den Ausschreitungen um einen Krawall jugendlicher Störer allein um des Krawalles willen handelte und eine weitergehende, weitere Kreise der Bevölkerung einbeziehende Wirkung weder beabsichtigt noch möglich war".

Im Übrigen sei die Bevölkerung von Berlin (West) seit den 1960er Jahren in Sachen Krawall "geprüft" und auch daher nicht "um die innere Ruhe des Landes besorgt gewesen" (Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 10.11.1982, Az. 1 A 56/82).

Möchtegern-Revolution war schon vor 40 Jahren Pop-Kultur

Neben dieser erfrischend nüchternen Definition, inwiefern "besorgte Bürger" als solche ernst genommen werden müssen, fand das Gericht auch zu einer angenehm sachlichen Würdigung der Jugendgewalt – und hielt damit Abstand sowohl von Versuchen, sie intellektuell mit Revolutionsfantasien zu überhöhen als auch sie mit Bürgerkriegsängsten zu dämonisieren.

Im Rückblick taten die Richter gut daran, das Feldgeschrei der "Springer"-Medien nicht allzu ernst zu nehmen. In seinem instruktiven Aufsatz: "Vom Ätherkrieg zur Popperschlacht. Die Popscape West-Berlin als Produkt der urbanen und geopolitischen Konfliktgeschichte" zitiert der Historiker Bodo Mrozek (1968–) als Beispiel für die besondere "Radikalität" der Berliner Jugend etwa folgende Einlassung einer Punk-Kapelle:

"wir begreifen das hier als ghetto. kreuzberg, hauptsächlich k36, ist'n ghetto. hier leben auf engstem raum tausende von menschen. hier gibt's auch wohnungen, sowas hast du noch nicht gesehen, klaffende löcher in den böden, da rinnt das wasser von den wänden runter. […] mit dunkelziffer bei den ausländern wohnen hier vielleicht 350.000 leute, davon 60 prozent türken. die deutschen sind hier mehr und mehr in neubauviertel ausgezogen. hier wohnst du noch irgendwie 'romantisch' […]."

Doch konkurrierte dieser Bekenntnisdrang zur Apokalypse, dessen Urheber wohl selbst nicht wussten, ob sie ein Elvis-Presley- oder ein Warschauer Ghetto herbeifantasierten, mit einem Nachtleben, das keine Sperrstunde kannte – anders als Westdeutschland oder die SED-Diktatur –, frequentiert auch von den jungen Soldaten der westalliierten Schutzmächte. Nicht nur diente Berlin (West) als Fluchtort jener, die durch zeitigen Wohnortwechsel der Wehrpflicht in der Bundesrepublik entgehen wollten, zudem gab es, anders als heute, überhaupt noch eine relevante Kinder- und Jugendgeneration mit dem typischen Altersstarrsinn von Menschen unter 25 Jahren.

Der gemeine Berliner Querkopf mochte sich noch so sehr vom bereits früh durch Geschäftsfrauen wie Vivienne Westwood (1941–) kommerzialisierten Punk absetzen: Es musste den Möchtegern-Revolutionären – so baufällig und gebeutelt von Immobilien-Skandalen Berlin (West) auch war – schwerfallen, sich aus der ökonomisch anschlussfähigen Pop-Kultur zu lösen, wie es etwa der Zeitzeuge Thomas E. Schmidt (1959–) in eigener Sache beschrieb.

Weil sich unter den "Poppern" die – möglicherweise auf einem Schülerzeitungswitz der späteren Journalistin Carola Rönneburg (1964–) beruhende – Weltanschauung auf das Bekenntnis beschränkte, besser gekleidet zu sein, war ihre Tauglichkeit zur tumultschadensersatzpflichtigen Bürgerkriegspartei noch dürftiger als jene der Punk-Fraktion.

Bielefelder Beistand für die alte Bundesrepublik

Mit einem umgestürzten Mercedes ist weder Revolution noch, im Regelfall, ein vom Staat zu entschädigender Tumult zu machen?

Es blieb nicht bei der nüchternen Würdigung der Lage durch das VG Berlin (West) aus dem Jahr 1982. Vom fernen Bielefeld aus sollte bald darauf der Jurist und Sozialtheoretiker Niklas Luhmann (1927–1998) vorwitzig behaupten, echtem Widerstand fehle schon der Adressat, als er erklärte, es sei "nur eine geringe Übertreibung, wenn man sagt, daß wir heute nicht mehr von Personen regiert werden, sondern durch Codes" (Zs. für Rechtssoziologie 5 [1984], S. 36–45).

Daraus schloss Luhmann: "Gleichwohl bleibt Widerstand, ziviler Ungehorsam und symbolisch gemeinter Rechtsbruch möglich, aber nurmehr als eine Art soziale Bewegung ohne Hoffnung und ohne die Fähigkeit, ein 'despotisches' Regime durch ein 'legitimes' zu ersetzen."

Weil schließlich das Tumultschadensrecht den von solchen "sozialen Bewegungen ohne Hoffnung" Geschädigten keinen guten Zugang zur Staatshaftung bietet – und damit der Polizei-Führung keine Hinweise zur Allokation ihrer Mittel – ist es wohl zu Recht weithin in Vergessenheit geraten.

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Randale in Berlin: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43133 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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