Vor 70 Jahren sprach der BGH einem Zahnarzt aus Berlin beachtlichen Schadenersatz zu, weil bei seiner Bewerbung zum Militärdienst ein gefährlicher Fehler gemacht worden war. Dabei ging es um mehr als nur die Gründung der Bundeswehr.
Am 14. Oktober 1952 erhielt ein Zahnarzt, wohnhaft im Berliner Osten, Frankfurter Allee 259, Post von einer Behörde aus Bonn, der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland.
Daraufhin verließ der Mediziner unverzüglich seine Praxis und Wohnung, um nach Westdeutschland zu fliehen. Dort erhielt er, was angesichts der kargen wirtschaftlichen Situation der Nachkriegszeit nicht selbstverständlich war, die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik bzw. im freien Teil Berlins.
Denn ihm drohte, wie im Aufnahmeverfahren festgestellt wurde, bei weiterem Aufenthalt im Machtbereich der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie der sowjetischen Besatzungsmacht erhebliche Gefahr für seine persönliche Freiheit, wenn nicht sein Leben.
Die Behörde hatte bei ihrem am 14. Oktober 1952 zugestellten Brief einen Fehler gemacht, der offenkundiger kaum sein konnte. Trotzdem wurde später noch ausführlich zu Fragen ihrer Verantwortung für die Flucht des Zahnarztes prozessiert.
Anlass zum eiligen Aufbruch aus Berlin (Ost) bzw. der DDR gab bereits der Absenderstempel auf der Rückseite des Briefumschlags aus Bonn:
"Bundeskanzleramt. Der Beauftragte für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen"
Drei Wochen zuvor hatte der Mann nach Bonn geschrieben, um sich als Zahnarzt für den Sanitätsdienst einer künftigen europäischen Armee zu bewerben. Dabei bat er ausdrücklich darum, dass die Antwort an eine Postfach- als Tarnadresse geschickt werden möge.
Weil aber die Post aus Bonn mit der Mitteilung, man werde ihn beizeiten auf seine Dienste wieder ansprechen, an seine Anschrift im Osten Berlins – die Frankfurter Allee, amtlich eigentlich: Stalinallee – gesendet worden war, trat er sogleich die Flucht an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 19. April 1956 über die Frage, wie weit die Bundesrepublik dem Zahnmediziner wegen dieses Vorgangs Schadenersatz schuldete.
Ein wenig kurios ist, wie viele der Verfahrensbeteiligten seinerzeit auch sonst ihre liebe Not mit der Geheimhaltung hatten – über diesen konkreten Fall hinaus. Auch lohnt ein Blick ins Gesetzblatt, um zu erfahren, für welche nachgerade utopische Form von Streitkräften sich der Mann aus Berlin bewarb.
Flucht aus Berlin (Ost) – keine Nachsicht für Behördenfehler
Gegen die Bundesrepublik Deutschland klagte der Zahnarzt auf Schadenersatz von zunächst 2.000 Deutsche Mark (DM), weil der pflichtwidrig adressierte Brief aus Bonn ihn zur Flucht veranlasst habe.
Er musste, so brachte er vor, damit rechnen, dass der "sowjetzonale Staatssicherheitsdienst" Kenntnis von dem Schreiben erhalten hatte. Zudem soll eine seiner Patientinnen ihn vor einem Zugriff der Stasi gewarnt haben.
Eine Folge der übereilten Flucht war, dass er sich eine neue Praxiseinrichtung zu Kosten von 25.000 DM beschaffen musste, heute vielleicht 80.000 Euro. Er begehrte die Feststellung, dass die Dienststelle im Bundeskanzleramt auch dafür grundsätzlich die Verantwortung trug.
Das Landgericht Berlin (West) wies die Klage ab, das Kammergericht gab ihr im Wesentlichen statt. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 19. April 1956 zugunsten des Klägers.
Zur Abwehr der Ansprüche hatte der "Beauftragte für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen" – schon seinerzeit kurz als "Dienststelle Blank" bekannt – unter anderem behauptet, der Kläger habe auch aus anderen Gründen fliehen müssen.
So habe er für den Rundfunk im amerikanischen Sektor (RIAS) gearbeitet. Das wurde in der frühen Zeit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Geheimdiensttätigkeit betrachtet und im Rahmen stalinistischer Schauprozesse gelegentlich mit staatsterroristisch harten Strafen verfolgt. Allerdings wurde hierzu im Verfahren nichts vorgetragen, um gegen das Argument durchzugreifen, die Flucht sei durch den falsch adressierten Brief aus Bonn motiviert gewesen.
Erkennbar als Versuch, sich aus der Sache rechtlich herauszureden, behandelte der BGH die Behauptung der "Dienststelle Blank", der Briefversand sei eine "rein mechanische Tätigkeit" gewesen, die "deshalb nicht mehr als hoheitliche Handlung" zu würdigen sei und nicht unter die Amtshaftungsregelung von § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) falle.
Es hatte sich allerdings bereits das Kammergericht detailliert mit der Pflicht der Sachbearbeiter und Schreibkräfte der "Dienststelle Blank" befasst, bei der Adressierung von Post in den Ostteil insbesondere Berlins sorgfältig vorzugehen. Ein Bearbeitungsvermerk – "Ostzone?" – hatte zudem dokumentiert, dass im vorliegenden Fall das Risiko durchaus gesehen, dann aber nicht weiter beachtet worden war.
Der künstlichen Trennung zwischen "eigentlich" hoheitlichem und bloß technischem Handeln der Behörde wurde nicht gefolgt.
Dass der Zahnarzt im Briefkopf seine Klaradresse – Frankfurter Allee, amtlich eigentlich Stalinallee – benutzt und erst auf der zweiten Seite, dort allerdings klar hervorgehoben, auf seine Tarnadresse gedrungen hatte, entlastete nach Ansicht des Kammergerichts und des BGH die Behörde nicht.
Im Ergebnis hatte die Bundesrepublik dem Mediziner den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die übereilte Flucht aus Berlin (Ost) entstanden war (BGH, Urt. v. 19.04.1956, Az. III ZR 239/54).
Schwierigkeiten mit der Geheimhaltung, wohin man blickte
Der konkrete Fall, bürgerfreundlich entschieden, bildete nicht den einzigen Anlass, sich in der jungen Bundesrepublik Deutschland Sorgen um Fragen der notwendigen Diskretion im amtlichen Handeln zu machen.
Unter dem Vorsitz des zugleich am Bundesverfassungsgericht tätigen, sehr einflussreichen und auch mit der Bundesregierung gut vernetzten Richters Willi Geiger (1909–1994) wirkte an der Entscheidung des 3. BGH-Zivilsenats auch Helmut Beyer (1907–1998) mit.
Beyer, seit 1953 und bis 1975 Richter am Bundesgerichtshof, hatte zwischen 1946 und 1952 in der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen die Personalabteilung geleitet und sich in einem ausführlichen Brief an den sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Hinrich Wilhelm Kopf (1893–1961) und weitere Vertreter des öffentlichen Lebens über den für seinen Geschmack zu starken Einfluss der politischen Parteien auf die Personalauswahl beschwert.
Durch eine Indiskretion gelangte der Brief Beyers auch an das Nachrichtenmagazin Der Spiegel, dessen journalistische Leistung bis in die 1990er Jahre – wie der kluge Kritiker Claus Koch (1929–2010) einmal anmerkte – vielfach darin bestand, von der Politik in jener trivialen Weise zu berichten, in der sich die deutschen Angestellten in ihrer Gerüchteküche dem Büroflur die große weite Welt der politischen Machtgestaltung vorstellten.
Nach Karlsruhe befördert musste sich Beyer vom Spiegel noch eine Weile nachtratschen lassen, es in eigener Sache mit der Bestenauslese (Artikel 33 Abs. 2 GG) nicht allzu eng gesehen zu haben. Ausgangspunkt dieses journalistischen Interesses an ihm war offenbar sein indiskret verbreiteter Beschwerdebrief an Ministerpräsident Kopf und andere.
Sogar die "Dienststelle Blank" selbst – also das im Bundeskanzleramt angesiedelte Amt des "Beauftragten für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen" – war zu ihrem inoffiziellen Namen erst gekommen, weil Bundeskanzler Konrad Adenauer (1876–1967) nach Indiskretionen den ersten Amtsinhaber Gerhard Graf von Schwerin (1899–1980) durch den neuen Chef und späteren ersten Bundesverteidigungsminister Theodor Blank (1905–1972) ablösen ließ.
Bevor Graf von Schwerin sich zur Verärgerung Adenauers gegenüber der Presse bekannt gemacht hatte und darüber sein Amt verlor, firmierte das beim Bundeskanzler angesiedelte Amt zur Vorbereitung der Wiederbewaffnung noch als "Dienststelle Schwerin".
Es mögen sich Nachgeborene zwar oft über den angeblichen "Mief" der Adenauer-Zeit beschweren: Immerhin war die Öffentlichkeit damals nicht allzu sehr von professionellen Pressestellen und Medienanwälten eingemauert, von denen sich Unternehmen und Behörden heute in ein für sie günstiges Licht rücken lassen.
Gegenstand der heiklen Bewerbung an die "Dienststelle Blank"
Von heute wieder wachsendem Interesse sollte schließlich noch sein, an wen der Zahnarzt aus der Berliner Stalinallee seine Bewerbung gerichtet hatte.
Denn nicht bei einer westdeutschen Bundeswehr, sondern für den "Sanitätsdienst der Europa-Armee" wollte er – so heißt es im Urteil des BGH vom 19. April 1956 – tätig werden.
Welche Ideen zur (west-) europäischen Vereinigung im Allgemeinen, zur französisch-deutschen Verbrüderung im Besonderen während der 1950er und 1960er Jahre diskutiert wurden, überrascht nicht selten.
Im Vorfeld des Élysée-Vertrages von 1963 kamen Bundeskanzler Adenauer und Staatspräsident Charles de Gaulle (1890–1970) beispielsweise auf den Gedanken zu sprechen, den Jugendaustausch zwischen Frankreich und Westdeutschland alljährlich derart breit anzulegen, dass auch sehr viele Jugendliche aus bäuerlichen und Arbeiterfamilien etliche Wochen oder Monate im Nachbarland zugebracht hätten, statt nur ein paar Handvoll Abiturienten oder Erasmus-Studierende. Kostenfragen und die Technisierung der Landwirtschaft, die den Anlass von jugendlichem Ernteeinsatz mit Lagerromantik entfallen ließ, standen dem entgegen. Schade, es würde sonst heute der neumodische völkisch-identitäre Unsinn aus zweisprachigen Schlaf- und Kinderzimmern Jahre ausgelacht.
Deutlich weiter als diese randständig überlieferte Idee brachte es die Planung einer Europäischen Verteidigungsunion. Die bereits in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbundenen Staaten – Italien, Frankreich, Luxemburg, Belgien, die Niederlande und die Bundesrepublik in den Grenzen von 1949 bis 1990 – hatten im Zusammenspiel mit dem Vereinigten Königreich, den USA und anderen NATO-Staaten einen detaillierten völkerrechtlichen Vertrag ausgehandelt, der integrierte westeuropäische Streitkräfte vorsah.
Auf den unteren Ebenen zwar noch in Einheiten von Landsleuten organisiert, sollten auf höheren Ebenen zwecks Verteidigung (West-) Europas spätestens dort, wo militärische Logistik- und Probleme des Gefechts der verbundenen Waffen zu lösen waren, vollständig übernational integrierte Verbände tätig werden. Die Europäische Verteidigungsunion sollte ihre Kommission erhalten, ihre parlamentarische Versammlung, geleitet von einem Ministerrat, kontrolliert von einem Gerichtshof. Sogar das Wehrstrafrecht stand zur Europäisierung an.
Der Gründungsvertrag vom 27. Mai 1952 scheiterte am 30. August 1954 zwar in der französischen Nationalversammlung. Und der Politikwissenschaftler Wilfried von Bredow (1944–) warnte jüngst auch aus guten Gründen davor, das Vorhaben der Europäischen Verteidigungsunion nostalgisch zu betrachten.
Nach einem Blick ins Bundesgesetzblatt – die Bundesrepublik ratifizierte ihn – fällt diese Perspektive auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft jedoch schwer: Sehr detailliert sind jene Probleme der allgemeinen verteidigungspolitischen wie auch der konkret formalen Organisation europäischer Sicherheitsanliegen dargelegt, die heutige Politikerinnen und Politiker schlecht schlafen lassen sollten – und das nicht nur rhetorisch aufgebauscht, sondern gesetzlich geregelt.
Eine vollständige Lektüre des Vertrages, der Protokolle und weiteren Absprachen hilft zu verstehen, was in beachtlichen politischen Kreisen Europas damals – nur wenige Jahre nach der vielerorts staatsterroristischen deutschen Besatzungszeit – für möglich gehalten wurde, und zu beurteilen, wo die ökonomisch und sozial so eng verschwisterten Gesellschaften heute nicht mehr weiterkommen.
Ob es der Zahnarzt, geflohen aus der Stalinallee, später wenigstens noch zum Bundeswehrdentisten gebracht hat, ist leider nicht überliefert.
Feine Ironie am Rande: Es genügte der Tod des gefürchteten, weil unberechenbaren sowjetischen Diktators Josef Stalin (1878–1953), dem Plan zur Europäischen Verteidigungsunion viel von seiner politischen Kraft zu nehmen – es wurden etwa Stimmen laut, die Sicherheit Europas durch deutschlandpolitische Arrangements mit der neuen sowjetischen Führung zu suchen.
In Westdeutschland sah man sich daher lange besser in der NATO aufgehoben. Einem Blick auf die historische Alternative im Bundesgesetzblatt schadet in veränderter Lage aber nicht – auch wenn der Vertrag heute wie juristische Science Fiction aus den 1950er Jahren wirkt.
Hinweise: Neben der historisch-politikwissenschaftlichen Einführung von Bredows (Link im Text) liegt im Druck eine ausgezeichnete juristische Doktorarbeit zur europäischen Verteidigungspolitik von Nikolaus Scheffel vor: "Europäische Verteidigung. Von der EVG zur Europäischen Armee? – Analyse und Modell aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive". Tübingen (Mohr Siebeck) 2022.
Schadensersatz nach Flucht aus Berliner Stalinallee: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59755 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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