Es ist das älteste Konservierungsmittel der Menschheit, geologisch uralt, ein Stoff, der Zeit eigentlich nicht kennt – und trotzdem trägt es auf vielen Verpackungen ein Mindesthaltbarkeitsdatum: das Salz. Aber warum? Ein Selbstexperiment.
Juristische Fragen ergeben sich ja nicht unbedingt in der Bibliothek, sondern springen einen im Alltag an. Immer dann, wenn man nicht mit ihnen rechnet.
So etwa morgens beim Frühstücksei: Man salzt beherzt, erinnert sich flüchtig an die warnende Stimme des Hausarztes ("Nicht zu viel Salz!"), lebt trotzdem weiter gefährlich, und plötzlich fällt der Blick auf das winzige Datum auf dem Salzstreuer. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum (kurz: MHD). Ausgerechnet auf Salz. Kann das überhaupt ablaufen?
Oder, wie es der Autorin dieses Textes neulich widerfahren ist: Nach einem langen Tag der Examensvorbereitung kippt man ein halbes Kilo Totes-Meer-Salz in die Badewanne, sinkt erschöpft hinein und liest auf der Packung: "Mindestens haltbar bis …". Sofort läuft das Gehirn wieder auf Hochtouren, und natürlich geht es wieder um Fristen: Hat dieses Salz, das Jahrtausende im Roten Meer überstanden hat, wirklich ein Verfallsdatum?
Es kommt, wie so oft, darauf an.
MHD auf vorverpackten Lebensmitteln
Ausgangsnorm für Fallbeispiel Nummer 1, das gesalzene Frühstücksei, ist Art. 9 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dort findet sich der Katalog der Angaben, die auf einem vorverpackten Lebensmittel verpflichtend stehen müssen (sog. Pflichtangaben). Art. 12 LMIV regelt ergänzend zu dem "Was" in Art. 9 LMIV das "Wie": Die Informationen müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett abgedruckt und so angebracht sein, dass sie "verfügbar und leicht zugänglich" sind.
Fährt man nun mit dem Finger das Verzeichnis in Art. 9 LMIV entlang, stößt man in Abs. 1 lit. f auf die Pflichtangabe "Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum". Unter dem "Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels" ist dabei das Datum zu verstehen, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV). Davon zu unterscheiden ist das Verbrauchsdatum, das bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben ist (Art. 24 Abs. 1 LMIV), also zum Beispiel bei Frischfleisch oder abgepackten Salaten.
Der Unterschied hat es in sich: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt das Lebensmittel nicht mehr als sicher; es kann eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (Art. 24 Abs. 1 LMIV, vgl. auch Art. 14 BasisVO). Das MHD hingegen sagt nur, dass das Produkt bis dahin seine Qualitätseigenschaften garantiert. Danach beginnt allenfalls ein schleichender Verlust an Geschmack, Textur oder Farbe, nicht jedoch eine Gesundheitsgefahr.
Oma lag also nicht falsch, wenn sie stets betonte: "Da steht ‚mindestens haltbar bis‘ und nicht ‚sofort tödlich ab‘." Beim Verbrauchsdatum, das umgangssprachlich auch als "Verfallsdatum" bezeichnet wird, ist es anders: Zwar nicht sofort tödlich, aber vom Verzehr sollte man wirklich absehen.
Hätten Sie den Unterschied gewusst?
Die Autorin dieses Textes hat sich bislang eher auf die klassische Dreifaltigkeit des Alltagschecks verlassen (Sehen, Riechen, Schmecken), auch bei Produkten mit Verbrauchsdatum. Sie wusste bis zum Verfassen dieses Beitrags schlicht nicht, was der Unterschied zum MHD ist, und verbuchte die Wortwahl als gestalterische Freiheit des Herstellers. Nun gut, Salz drüber…
Genaueres zu Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum regelt Art. 24 LMIV mit Verweis auf Anhang X LMIV. Dort findet sich auch die Antwort auf die Frage, warum das MHD mal auf den Tag genau ("mindestens haltbar bis …"), mal nur auf den Monat exakt oder sogar ausschließlich auf das Jahr bezogen angegeben wird ("mindestens haltbar bis Ende …"). Das Verbrauchsdatum hingegen muss stets mit einem konkreten Datum versehen werden. Anhang X enthält zudem einen Ausnahmekatalog für Lebensmittel, bei denen ein Mindesthaltbarkeitsdatum nicht erforderlich ist. Und dort, in Nr. 1 lit. d, taucht es tatsächlich auf: das Speisesalz. Für Salz sieht das Unionsrecht also ausdrücklich keine MHD-Pflicht vor.
Speisesalz ist das handelsübliche, für den menschlichen Verzehr bestimmte Siedesalz, das durch das Verdampfen von salzhaltigem Wasser gewonnen wird. Chemisch handelt es sich um Natriumchlorid (NaCl). Eine Verbindung zweier Mineralstoffe (Natrium und Chlorid), die der menschliche Organismus zum Überleben benötigt. Zugleich erhöht ein übermäßiger Salzkonsum nachweislich die Wahrscheinlichkeit für Bluthochdruck, was das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen steigert. Vor allem langfristig zu hoher Salzkonsum erhöht das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen über komplexe hormonelle Anpassungsmechanismen und Effekte auf die Gefäßwände. Wenn der Hausarzt also "das Salz in der Suppe nicht gönnt", hat das durchaus seine Berechtigung.
Unberechtigt erscheint dagegen auf den ersten Blick, dass auf einigen Salzverpackungen ein MHD prangt, obwohl es nach der LMIV für Speisesalz ausdrücklich nicht erforderlich ist. Doch auch dafür gibt es gute Gründe.
Wenn das Salz Gesellschaft bekommt
Denn die Pflicht zur Angabe eines MHD entfällt nur bei reinem Speisesalz. Häufig wird dem Salz aber Jod zugesetzt – und das aus gutem Grund: Deutschland ist ein Jodmangelgebiet. Die empfohlene Zufuhr ist altersabhängig und beträgt bei Erwachsenen 150 Mikrogramm pro Tag. Dieser Bedarf ist ohne jodiertes Speisesalz schwierig zu decken, weshalb offizielle Stellen wie die WHO oder die DGE die Verwendung von jodiertem Speisesalz empfehlen.
Auch Kräuter- und Gewürzmischungen finden sich im Salzregal zuhauf. Doch all diese Varianten fallen nicht mehr unter die Ausnahme des Anhangs X für Speisesalz, denn sobald das Salz Gesellschaft bekommt, ist es mehr als nur Natriumchlorid und ein Mindesthaltbarkeitsdatum wieder verpflichtend.
Streng investigativ hat sich die Autorin in mehrere Supermärkte in Bayern begeben und die Salzregale durchforstet. Von den insgesamt zwölf reinen Speisesalzen trugen drei ein MHD. Auf Nachfrage erklärte ein großer deutscher Salzhersteller, dass reines Speisesalz für den Lebensmitteleinzelhandel grundsätzlich ohne MHD verkauft wird. Für industrielle Abnehmer hingegen wird ein solches Datum aufgedruckt. Nicht, weil es rechtlich erforderlich wäre, sondern weil die Logistik es verlangt. Ein anderer Hersteller begründete das Aufbringen eines MHD auf Speisesalz für den Lebensmitteleinzelhandel mit der Verbrauchererwartung.
Einig sind sich die Hersteller immerhin in einem Punkt: Bei der Bestimmung der Haltbarkeit – sei es für reines Speisesalz oder für Salz mit Zusätzen wie Jod – wird nicht auf einen etwaigen Verderb abgestellt, sondern auf die Stabilität der Zusätze oder die Haptik des Produktes.
Warum auch "reines" Speisesalz mit einem MHD versehen wird, hat also keinen rechtlichen Grund, sondern ist wohl eher den praktischen Handelsanforderungen und der Verbraucherpsychologie geschuldet. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten ein MHD und kaufen beim Ablauf dieses ggf. lieber ein neues Salz. Was wohl Oma dazu sagen würde?
MHD auf Kosmetika
Für das zweite Fallbeispiel, die gesalzene Badewanne, führt der Weg diesmal nicht in die LMIV, sondern in die Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikVO). Auch kosmetische Mittel müssen bestimmte Angaben tragen, und zwar unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar (Art. 19 KosmetikVO). Der Angabenkatalog ähnelt auf den ersten Blick dem Pflichtkatalog der Lebensmittelkennzeichnung.
In Art. 19 Abs. 1 lit. c KosmetikVO taucht dann auch wieder das MHD auf, das mit den vertrauten Worten "mindestens haltbar bis …" auf dem Produkt anzugeben ist. Alternativ darf auch das kleine Sanduhrsymbol verwendet werden, das das MHD kennzeichnet (Anhang VII Nr. 3 KosmetikVO).
Einen Ausnahmekatalog wie in der LMIV kennt die KosmetikVO zwar nicht. Allerdings gilt: Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten muss kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden (Art. 19 Abs. 1 lit. c Unterabs. 3 KosmetikVO). Das trifft auf Badesalze regelmäßig zu. Etwas anderes kann natürlich gelten, wenn dem Produkt etwa Öle oder Duftstoffe zugesetzt sind, die nach einiger Zeit verduften. Die Haltbarkeit wird dann mittels Stabilitätstests und interner Versuchsreihen festgestellt.
In diesen Fällen ist jedoch, falls erforderlich, anzugeben, wie lange das Produkt nach dem Öffnen sicher verwendet werden kann. Diese sogenannte "Haltbarkeit nach dem Öffnen" kann auch durch das Symbol des kleinen geöffneten Tiegels gekennzeichnet werden (Anhang VII Nr. 1 KosmetikVO); das Symbol wird auch als PAO-Symbol (Period After Opening) bezeichnet.
Bei klassischen Badesalzen, die seit Jahrtausenden in salzgesättigten Gewässern lagern, sind solche Risiken allerdings kaum vorhanden. Das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen ist hier in aller Regel nicht relevant; die Angabe kann daher grundsätzlich ersatzlos entfallen (Art. 19 Abs. 1 lit. c Unterabs. 3 KosmetikVO).
Wenn das Salz die Fassung verliert
Auch wegen der Badesalze hat sich die Autorin in unterschiedliche Drogeriemärkte in Bayern begeben und ist das Angebot durchgegangen. Von den zwei reinen Badesalzen hatte eines ein MHD und ein anderes nicht. Allen anderen auffindbaren Badesalzen waren andere Stoffe zugesetzt.
Auf Nachfrage begründeten die Hersteller die Angabe des MHD damit, sie wollten für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Produkt gewährleisten, das "rieselfähig" bleibt und nicht verklumpt. Eine Verklumpung hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Salzes. Man badet also auch nach dem Ablaufen des MHD nicht in Salzsäure.
Der andere Hersteller war bezüglich seines Badesalzes selbstbewusster: Da es sich bei dem Produkt um naturreines Totes-Meer-Salz handle, sei das Salz bei sachgerechter Lagerung über einen Zeitraum von über 30 Monaten haltbar.
Ein Alltagsfels in der Brandung des Lebens
Zwischen den Kennzeichnungspflichten von Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Haltbarkeit nach dem Öffnen steht also ein Stoff, der sich seit jeher der Zeit widersetzt: das Salz.
In der LMIV wie in der KosmetikVO ist es daher von zentralen Kennzeichnungsvorschriften teilweise ausgenommen. Nichtsdestotrotz wird Salz, ob als Geschmacksträger oder Badezusatz, regelmäßig mit einem MHD versehen, das suggeriert, seine Existenz sei in irgendeiner Weise endlich.
Vielleicht erzählt das weniger über das Salz als über uns, also unseren Umgang mit Haltbarkeit, Sicherheit und der Sehnsucht nach Kontrolle in einer unübersichtlichen Welt. Wer also das nächste Mal das Frühstücksei (besser weniger als mehr) salzt oder Badesalz in warmes Wasser streut, darf sich über einen beruhigenden Gedanken freuen: In unserer heutigen, immer schnelllebigeren Zeit gibt es Dinge, die erstaunlich unberührbar von ihr sind – eben so wie das Salz.

Die Autorin Dr. Barbara Maria Hasenau ist Rechtsreferendarin am Landgericht Bonn. Zuvor war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Centre for the Law of Life Sciences der Universität Bonn tätig und promovierte dort im Bereich Tierschutzrecht. Seitdem befasst sie sich zunehmend mit rechtlichen Fragestellungen des Lebensmittelrechts, insbesondere an der Schnittstelle zum Tier- und Klimaschutzrecht.
Ob auf dem Ei oder in der Wanne: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60507 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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