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21340

Ohne Forschung und Sachverständige: Als Richter noch all­wis­send waren

von Martin Rath

04.12.2016

Einweihung des Reichtsgerichts 1895

(c) Wikimedia Commons, gemeinfrei

Mit bloßem Auge wollte das LG Berlin II zur Klärung des Sachverhalts erkannt haben, dass zwei Menschen miteinander verwandt waren. Das Reichsgericht deckte ihm den Rücken. Eine Zeit, in der der Fortschritt bei Gericht wenig Platz hatte.

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Mit Urteil vom 4. Dezember 1906 befand der zweite Strafsenat des Reichsgerichts über eine Rechtsfrage, die sich, wenn auch in verfeinerter Form, den einschlägigen Senaten des Bundesgerichtshofs noch heute stellen könnte: Das Landgericht Berlin II – bis 1933 gab es derer drei – hatte in dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass "das Zeugnis der Ehefrau B. […] im Punkte der Vaterschaft des Angeklagten […] durch die auffallende Ähnlichkeit der Emma P. und des Angeklagten in der Gesichtsbildung" bekräftigt werde. Um welche Scheußlichkeit materiellen Strafrechts es in der Sache ging, wird nicht mitgeteilt.

Die zitierte Feststellung der Berliner Richter griff die Strafverteidigung mit ihrer Revisionsrüge an: Das Landgericht "habe durch Vergleichung des Aussehens der beiden Personen einen Augenschein genommen, hierüber aber weder vorher Beschluß gefaßt, noch dem Angeklagten oder dem Verteidiger Gelegenheit zur Erklärung gegeben. Es wäre sonst von der Verteidigung auf die Bedenken hingewiesen worden, die es habe, die beiden so verschiedenen Personen ohne Zuziehung eines künstlerischen Sachverständigen in Vergleichung zu bringen" (RGSt 39, 303–305, Az. II 663/06).

Kurz: Indem das Landgericht Berlin II durch eigenen, unangekündigten Gesichtsvergleich das Verwandtschaftsverhältnis von Kind und Angeklagtem bestätigt gesehen habe, sei dem Angeklagten der Sachverständigenbeweis abgeschnitten worden, § 80 Strafprozessordnung (StPO).

Inbegriff der Verhandlung: Was das Gericht sieht

Das Reichsgericht zu Leipzig hatte jedoch an der unvermittelten Auffassungsbildung der Berliner Kollegen nichts auszusetzen. Es stützte sich auf § 260 StPO (heute § 261): "Über das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung." Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaube es dem Tatrichter, seine Auffassung "von der Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen" nicht allein aus den "Ergebnissen der vorgeführten Beweismittel" zu schöpfen.

In die richterliche Wahrheitsfindung dürften vielmehr auch die nicht förmlich in die Verhandlung eingeführten Sinneseindrücke einfließen: "Dahin sind zu rechnen die Erscheinungen, welche eine Frage, eine Aussage in dem Mienenspiel, in den Gebärden, dem Verhalten einer in der Verhandlung anwesenden Person hervorruft, das Verhältnis der körperlichen Größe erschienener Personen […], die körperlichen Eigenschaften eines Zeugen, dessen Ladung und Vernehmung in erster Linie nur die Übermittlung seiner Wissenschaft von der Strafsache bezweckte, und anderes."

Naturwissenschaft der Identität noch in den Kinderschuhen

Es ist zwar einerseits kein Zufall, dass der Strafverteidiger einen "künstlerischen Sachverständigen" ins Spiel bringen wollte: Die erste Publikation zur Blutgruppen-Untersuchung, die ab den späten 1920er Jahren das forensische Vaterschaftsgutachten auf naturwissenschaftliche Grundlagen stellen sollte, war erst 1901 von Karl Landsteiner (1868–1943) vorgelegt worden. Porträtmalern war – neben den gerade aufkommenden Polizei-Fotografen – im Zweifel noch der höchste Sachverstand in der Wahrnehmung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden in Gesichtszügen zuzubilligen.

Das Fachblatt "Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik" dokumentierte 1906 gleich mehrere Fälle von "Schwierigkeiten bei der Rekognition", also der Wiedererkennung erwachsener (!) Personen durch teils allernächste Familienangehörige (S. 257–258). Von einem Fehlurteil, das einem Unschuldigen wegen Identitätsverwechslung aufgrund äußerer Ähnlichkeiten fünfeinhalb Jahre Zuchthaus eingebracht hatte, berichtete das Archiv im Jahr 1905 (S. 265).

Das allein hätte schon genügen können, dem obersten deutschen Strafgericht nahezubringen, die richterliche Auffassungsgabe mit Blick auf äußere Tatbestände – wie körperliche Familienähnlichkeiten, echte oder vermeintliche – etwas kritischer zu sehen.

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Martin Rath, Ohne Forschung und Sachverständige: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21340 (abgerufen am: 16.09.2026 )

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