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Juristische Rhetorik: Ein Herz für Zom­bies

von Martin Rath

24.05.2020

Ein Herz für Zombies (Symbol)

freshidea - stock.adobe.com

Wenn es bald ein "Arbeit-von-morgen"-Gesetz oder ein "Gute-KiTa-Gesetz" gibt, warum bringen wir dann nicht bald auch ein "Weg-mit-den-Zombies"-Gesetz? Schließlich geben die Untoten jede Menge für juristische Metaphern her.

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Vor dem Ausbruch der weltweiten Covid-19-Pandemie mussten die Centers for Disease Control and Prevention (CDC), eine Behörde im Geschäftsbereich des US-Gesundheitsministeriums, zu starken Mitteln greifen, wollten sie in der stets überreizten amerikanischen Öffentlichkeit wenigstens ein bisschen Aufmerksamkeit für ihre gute Sache erlangen.

Seit der US-Regisseur George A. Romero (1940–2017) mit "Night of the Living Dead" im Jahr 1968 einen erstaunlichen Erfolg an der Kinokasse erzielt hatte, zählen die Zombies zur modernen Populärkultur – nur die "Rolling Stones" halten sich auf diesem Feld bis auf Weiteres ähnlich zäh – und bieten entsprechend starke Motive.

Spätestens die Streamingdienst-Adaption der Comic-Serie "The Walking Dead" von Robert Kirkman (1978–) hat seit 2010 die einstmals nur ethnologisch hoch interessante Figur des "Zombi" aus der Epoche der transatlantischen Sklaven-Ökonomie endgültig popkulturell als eine Horrorfigur verramscht, der alle komplexen Facetten ihrer karibisch-westafrikanischen Vorfahren abhandengekommen sind. Damit ist der Zombi(e) auf dem Niveau angelangt, auf dem Pädagogen heute arbeiten können.

In Gestalt der mobilen Vogelscheuche mit bissigem Ansteckungspotenzial, die dazu dient, Kindern und Jugendlichen über den kreatürlichen Schrecken einer Seuche hinaus die naturwissenschaftlich-mathematischen Aspekte einer Pandemie-Entwicklung zu vermitteln, ist der Zombie im Unterrichtsmaterial der amerikanischen Behörde vertreten.

Seit aber bekannt ist, dass sogar seriöse Warnungen aus dem Jahr 2012 vor den Pandemie-Gefahren in einer globalisierten Ökonomie die kostbaren Köpfe des deutschen Bundestages nie auf den Plan treten ließen, beispielsweise für jeden Betrieb eine Handvoll Fieberthermometer und für jeden Haushalt eine Monatspackung Mundnaseschutz anzuordnen – ein Denkmal einer sehr teuren parlamentarischen Fehlleistung –, erscheint der heitere Unernst solcher akademischen Zombie-Spiele schlechterdings kaum vertretbar.

Wo selbst Zombies verzweifeln, bleibt ihnen doch die juristische Sprache

Als epidemiologisches und seuchenpolizeiliches Modell droht dem Zombie damit, auf Seiten des Publikums nur noch ein müdes Aufstöhnen zu ernten. Besser könnte es jedoch um seine Fortexistenz im Sprachschatz Juristen stehen. Dem englischen Sprachraum kommt auch hier wiederum eine Vorreiterrolle zu. Von Zombies wird hier in mindestens vier Varianten gesprochen.

Unter der Bezeichnung "zombie laws" sind dort unter anderem in der kanadischen Provinz Ontario Gesetzgebungsvorhaben bekannt geworden, die darauf abzielten, Fußgänger zu pönalisieren, deren Aufmerksamkeit im Straßenverkehr darunter leidet, dass sie unaufhörlich auf ihr Smartphone starren.

Während kanadische Juristen damit auf das kopflose Bewegungsverhalten des klassischen Zombiefilm-Untoten anspielen, fühlte sich der Gesetzgeber des US-Bundesstaats New York offenbar eher an den morbiden Charme der postapokalyptischen Landschaften erinnert, in denen einschlägige Filmkunstwerke gerne angesiedelt sind:

Haben Hypothekengläubiger im Staat New York Gebäude in Beschlag genommen und deren bisherige Einwohner erfolgreich beseitigt, verpflichten sie die "zombie laws" dazu, das nun leerstehende, offiziell derart bildlich so bezeichnete Zombie-Eigentum zu sichern und bis zu einem gewissen Grad instand zu halten.

In Sachen apokalyptischer Bildsprache entfernt verwandt ist ein dritter Ausdruck amerikanischer Juristen vom Zombie: Den Websites, mit denen Anwaltsfirmen dort um Kundschaft werben, wurde mitunter böszüngig attestiert, so wenig von denen der Kollegen unterscheidbar und derart leblos zu sein, dass man sich an das Bild einer umherstreifenden Horde Untoter erinnert fühlen dürfe.

Schließlich werden rechtliche Regelungen als "zombie law" qualifiziert, die in einer eigenartigen Geltungssphäre zwischen Existenz und Nichtexistenz gesehen werden – beispielsweise Normen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU-Staaten in Strafsachen, die zwischen 1992 und 2009 in der sogenannten "Dritten Säule" des Europarechts untergebracht waren und seither etwas heimatlos durch die europäische Rechtsprechung und Politik zu wanken begannen.

Auch die Befugnis, Menschen jenseits der völkerrechtlichen Tradition durch sogenannte "Drohnenschläge" zu töten, die der britische Staat sich selbst einräumte, wertete der Tübinger Rechtsgelehrte Jochen von Bernstorff (1970–) wohl in diesem Sinn als Zombie-Konstrukt.

Normen im juristischen Scheinleben – deutsches Zombierecht?

Scheintote und scheinlebendige Vorschriften und Vorstellungen sind dem deutschen Recht natürlich nicht fremd.

Das vielleicht bekannteste Beispiel für eine scheintote Regelung bot § 1300 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis 1998 der "unbescholtenen Verlobten" unter Umständen eine "billige Entschädigung in Geld" für die voreheliche "Beiwohnung" versprach. Das sogenannte Kranzgeld führte unter Geltung des Grundgesetzes (GG) bestenfalls noch ein Scheinleben, bis sich der Gesetzgeber endlich erbarmte und es aus dem BGB strich.

Im Vergleich zur ruppigen Hemdsärmlichkeit, in der insbesondere amerikanische Juristen aus dem Gebrauch geratenen Regelungen einen Zombie-Status attestieren, hält sich die Zunft hierzulande jedoch mit dem bösen Wort zurück. Das ist ein bisschen schade, weil es den soziologischen Blick auf das Recht schärfen könnte.

Beispielsweise ist die Behauptung sehr verbreitet, dass § 1356 BGB (a.F.), der zwischen 1958 und 1977 die Haushaltsführung in die Verantwortung der Ehefrau stellte und ihre Erwerbstätigkeit davon abhängig erklärte, dass sie "ihren Pflichten in Ehe und Familie" gerecht werde, in diesen 19 Jahren lebendes Recht gewesen sei. Das soll bis 1977 Ehemännern das Recht gegeben haben, ihren Frauen die Berufstätigkeit zu verbieten. Ein Blick auf die vor 1958 geltende Regelung zu derartigen "Verboten" weckt aber den Verdacht, dass hier nicht viel mehr als ein normativer Zombie beschworen wird, weil schon zu Kaisers Zeiten derartiges Pantoffelheldentum schlimmstenfalls nach richterlicher Erlaubnis möglich war. 

Jedoch können kollektive Vorstellungen von Regelungen, die jeder juristischen Einsicht widersprechen, einige soziale Wirkungsmacht entfalten. Als ein regelrechtes Wechselbalg zwischen Scheintod und Scheinleben lässt sich hier vielleicht die in Art. 65 Abs. 1 GG verbriefte Kompetenz nennen: "Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung."

Einerseits scheint diese Richtlinienkompetenz mit eindeutig erklärter Verantwortung unter dem Gewicht der seit geraumer Zeit nicht mehr bloß informell vereinbarten "Arbeitsweise der Koalition" – dort wird sie noch nicht einmal mehr schamhaft erwähnt – ihr Leben längst ausgehaucht zu haben. Andererseits schrieb die Berichterstattung zuletzt dem Amt des Bundeskanzlers eine Entscheidungsmacht zu, die an die Stelle des "juristisch-politischen Handlungsrahmens" eine "mediale Parallelwirklichkeit" (Oliver García) setzte: In Covid-19-Angelegenheiten ging, gemessen an der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, ein normativer Zombie durchs Land, der alle Macht in der Hand von Angela Merkel (1954–) sah.

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Ein "Weg-mit-den-Zombies"-Gesetz?

Weitaus unverfänglicher könnte die deutsche Rechtssprache an anderer Stelle auf den Zombie kommen und sich der Denkweise der Kollegen englischer Zunge anschließen.

Auf Grundlage der "Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte" berichteten EU-Dienststellen im März 2018 davon, dass seinerzeit in Deutschland rund zwölf Prozent des Kapitals in sogenannten "Zombie-Unternehmen" verschwunden seien – beinahe schon legaldefiniert als "Unternehmen, die seit mehr als einem Jahrzehnt bestehen und deren Zinsdeckungsquote in drei aufeinanderfolgenden Jahren unter eins lag".

Angesichts der neueren Neigung des deutschen Gesetzgebers zu einer nachgerade infantil bildhaften Sprache könnte damit die Chance bestehen, dem Zombie auch im Bundesgesetzblatt zu begegnen.

Lesetipps für Interessierte: Eine kluge Einführung in die kulturelle Vielfalt der Zombi(e)s bietet Dietmar Dath: "Falsches Fleisch. Über Zombies", in: "Heute keine Konferenz. Texte für die Zeitung", Frankfurt am Main (Suhrkamp) 2007, S. 141–153, zuerst in: FAZ vom 02.08.2003. Ihre Geschichte vor der Popkultur erzählt Mike Mariani in: "The Tragic, Forgotten History of Zombies", in "The Atlantic" vom 26.10.2015.

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Juristische Rhetorik: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41698 (abgerufen am: 08.06.2026 )

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