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Das "Reichsbanner": Vom Wehr­ver­band zum Muse­ums­ve­rein

von Martin Rath

02.11.2025

Reichsbanner-Veranstaltung 1929

Der Reichsbanner-Vorsitzende Hörsing spricht am Verfassungstag 1929 vor dem Berliner Schloss. Foto: Bundesarchiv, Bild 102-08218 / CC-BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons; Zuschnitt und Skalierung LTO

Der Name "Reichsbanner" wirkt heute etwas obskur, doch gehörten diesem stärksten Wehrverband der 1920er Jahre viele wichtige Köpfe der jungen Bundesrepublik an. Nach 1945 ging es um "Wiedergutmachung" und die Furcht vor neuer Polarisierung.

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In einer idealen Welt müssten Menschen, die als Polizeibeamte dienen, eine klare Vorstellung von allen relevanten Gefahren haben, die ihrer Natur nach stets in der Zukunft liegen – und sich darüber hinaus in empirischer Demut üben, wenn es um eine bereits eingetretene Lage geht.

Heute trüben Funktionäre sogenannter Polizeigewerkschaften aber gar nicht selten das allgemeine Vertrauen in diese intellektuelle Fähigkeit, weil sie die Welt stets in düsteren Farben zeichnen – denn wer für Arbeitskämpfe nicht qualifiziert ist, muss eben sehen, wie er sich anderweitig in der Öffentlichkeit wichtig machen kann.

Eine frühe Vorahnung von dieser Sorte Public-Relations-Arbeit vermittelte Gerhard Littmann (1910–1973), ein promovierter Jurist und seit 1952 Polizeipräsident in Frankfurt am Main.

Im Juni 1953 warb Littmann anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl bei einer Veranstaltung der GewDelegierte der Bundes-Generalversammlung des Reichsbanners, 13. bis 15. Mai 1926; Foto: Gedenkstätte Deutscher Widerstanderkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr dafür, dass "zwischen Polizei und Bevölkerung" – der er einen alten "Hass" auf die Polizei unterstellte – ein besseres Verhältnis eintreten müsse, was er durch bessere fachliche Ausbildung und "eine stärkere Selbstbeherrschung" seiner Beamten zu erreichen hoffte.

Zu befürchten sei aber, dass während der politischen Meinungskämpfe des Jahres 1953 im Fall von Widerstand gegen die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden müsse. Zu warnen sei vor der Idee, dass wieder politische Parteien selbst für die "Sicherung der Demokratie" sorgen könnten, das jedoch müsse "die ausschließliche Aufgabe der Polizei bleiben". Es sei gefährlich, sie auf Organisationen wie das "frühere Reichsbanner zu übertragen". Denn am Ende seien dann doch die Gegner der Demokratie besser bewaffnet (vgl. FAZ, 15.06.1953, S. 6).

Littmann hörte das Gras etwas zu früh wachsen. Denn es sollten noch 15 Jahre ins Land gehen, bis das "Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold" als bundesweiter Verband neu gegründet wurde. 

"Reichsbanner"-Veteranen in der Rechtsprechung

Aus einer formalen Perspektive betrachtet war das am 22. Februar 1924 in Magdeburg gegründete "Reichsbanner" eine äußerst erfolgreiche Organisation.

Bereits nach einem halben Jahr zählte der Verband über 5.600 Ortsgruppen, 1925 behauptete man, bis zu drei Millionen Mitglieder zu zählen – skeptischere Schätzungen gingen von einer Million "Reichsbanner-Männer" aus. Das war immer noch sehr beachtlich.

Etliche lokale Gruppen bestanden schon länger, so betätigte sich etwa ein "Neuer Stahlhelm. Bund republikanischer Frontkämpfer" bereits seit zwei Jahren mit dem Schutz sozialdemokratischer Wahlkampfveranstaltungen. Auch ein Vortrag des Pazifisten Ludwig Quidde (1858–1941) musste vor Übergriffen des radikal rechten Namensvetters "Stahlhelm. Bund der Frontsoldaten" geschützt werden. Dieser Veteranen- und Wehrverband zählte wiederum in seinen stärksten Zeiten, am Ende der Weimarer Republik, geschätzt rund 400.000 Angehörige.

Das Gros der Mitglieder des "Reichsbanners" stammte zu wohl 85 Prozent aus dem von jeher organisationsstarken Milieu der sozialdemokratischen, gefolgt von Angehörigen der regional starken christlichen, überwiegend katholischen Gewerkschaften.

 

Doch zum "Reichsbanner" zählten auch reichsweit oder regional prominente Köpfe aus der liberalen Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und dem katholischen Zentrum. Um nur einige Juristen zu nennen: Hugo Preuß (1860–1925), der spätere Bundesjustizminister Thomas Dehler (1897–1967) oder Wilhelm Marx (1863–1946), der die erste Volkswahl zum Reichspräsidentenamt leider knapp gegen Hindenburg verlor.

Wer sich durch Zugehörigkeit zum "Reichsbanner" dem Schutz der Republik verschrieben hatte, wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 folgerichtig im NS-Staat als Beamter regelmäßig entlassen.

Nur 16 Jahre danach wurde die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Nun galt es, wiederum dieses und weiteres NS-Unrecht zu beheben, auch in Sachen ehemaliger "Reichsbanner"-Leute.

"Reichsbanner"-Zugehörigkeit indiziert politische Verfolgung nur

Die "Wiedergutmachung" des NS-Unrechts auf dem Gebiet des Beamten- und des Entschädigungsrechts vollzog sich im Fall von "Reichsbanner"-Mitgliedern zwar nicht reibungs-, aber doch überwiegend geräuschlos. Immerhin sollte später die Lobbyarbeit in diesen Angelegenheiten zu den Motiven seiner Neugründung zählen.

In der Masse der "Wiedergutmachungs"-Prozesse ging es oft nur um Details, etwa die Frage, wie viele Jahre des vom NS-Staat erzwungenen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nun bei der Alimentation der Staatsrentiers anzurechnen sein würden.

Mitunter stechen aber doch kurios wirkende Einzelfälle hinaus.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied etwa durch Urteil vom 28. Februar 1958 in der Sache einer Witwe aus Morsbach im Bergischen Land, die zusammen mit ihrem Gatten im Oktober 1944 Angehörige einer Sanitätsabteilung der Waffen-SS in ihrem Haus einquartieren musste. Zwischen dem Mann und den SS-Leuten habe es Meinungsverschiedenheiten gegeben. Bei der Abschiedsfeier der SS-Truppe hätten diese ihrem Gatten bei einem allgemeinen Besäufnis der Gemeinde mit Opium versetzte Getränke verabreicht, woran er verstorben sei. Die Klägerin mutmaßte, dass ihr Mann, der zwar 1933 Mitglied der NSDAP geworden war, als vormaliges Vorstandsmitglied des "Reichsbanners" seiner politischen Opposition zum Opfer gefallen sei.

Weil er, so die Idee der Klägerin, seiner NS-Gegnerschaft unter Einsatz von Leben und Freiheit Ausdruck gegeben hatte und deshalb getötet worden sei, stand eine beachtliche Witwenrente im Streit – die an sich mit der NSDAP-Mitgliedschaft hinfällig gewesen wäre.

Mit den obskuren Umständen, der behaupteten Tötung durch SS-Leute mittels Opiumgabe beim gemeinsamen Alkoholmissbrauch, musste sich der BGH nicht auseinandersetzen. Auch die Frage, wie viel demokratische Überzeugungen aus seiner "Reichsbanner"-Zeit der Verstorbene mit in seine NSDAP-Mitgliedschaft gerettet hatte, musste nicht geklärt werden – zur Abweisung der Klage genügte, dass der Status des Verstorbenen als politisch Verfolgter nicht erbracht worden war (Az. IV ZR 261/57).

Vom NS-Putschisten zum "Reichsbanner"-Mann

Der Ausschluss ehemaliger NSDAP-Mitglieder wurde, soweit er im "Wiedergutmachungsrecht" vorgesehen war, bis an die Grenze zur Fragwürdigkeit durchgesetzt. 

So entschied beispielsweise der BGH mit Beschluss vom 2. März 1966 (Az. IV ZB 731/65) gegen die Hinterbliebenen des 1942 vom Volksgerichtshof wegen Hoch- und Landesverrats verurteilten früheren SPD-Abgeordneten und "Reichsbanner"-Angehörigen Helmut Klotz (1894–1943, hingerichtet), weil dieser zwischen 1922 und 1924 Mitglied der NSDAP gewesen war und sich sogar am 9. November 1923 am Hitler-Ludendorff-Putsch beteiligt hatte.

Es genügte, dass er damit der Diktatur Vorschub geleistet habe, seine spätere Tätigkeit in "Reichsbanner" und SPD sowie sein Martyrium in Gestapo- und KZ-Haft und sein Tod galten nicht etwa als alimentationsrechtlich relevante Akte tätiger Reue.

Wer nur "menschlich" handelt, ist noch kein Mann des Widerstands

Ein Beschluss des Bundesdisziplinarhofs vom 1. April 1963 (Az. II D 11/63) führt schließlich – für manche vielleicht schmerzhaft – vor Augen, wie sehr sich juristisches und moralisches Denken unterscheiden können.

Ein Postbeamter, der in den Jahren 1925 bis 1932 der SPD, 1925 außerdem für ein halbes Jahr dem "Reichsbanner" angehört hatte, war zunächst am 15. September 1937 vom Kammergericht Berlin wegen Bruch der Amtsverschwiegenheit, § 353b Strafgesetzbuch (StGB), zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, dann in gleicher Sache im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt worden.

Der Grund: Als Briefzusteller hatte er im Jahr 1936 einen Rundfunkhändler in Berlin, gegen den der Reichsanwalt beim Volksgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats betrieb, gewarnt, dass seine Briefpost überwacht – also von der Gestapo geöffnet – werde.

In der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens aus dem Jahr 1937 erklärte der Bundesdisziplinarhof einerseits, das Verhalten des Postbeamten – die Briefüberwachung verraten zu haben – sei ein so schwerwiegendes Dienstvergehen gewesen, dass "auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen seine weitere Tragbarkeit" für den Dienst in Frage stehen musste.

Sollte er andererseits glaubhaft machen können, das Dienstgeheimnis aus politischen Gründen gebrochen zu haben, weil er als überzeugter Antifaschist und alter "Reichsbanner"-Mann den überwachten Rundfunkhändler vor dem Zugriff der Gestapo warnen wollte, würde das seinen Geheimnisverrat wiederum billigenswert machen und seine Entfernung aus dem Dienst 1937 jedenfalls versorgungsrechtlich aus der Welt schaffen.

Nun hatte der Postbeamte, ausweislich des überlieferten Gestapo-Protokolls, natürlich abgestritten, aus politischen Gründen gehandelt zu haben, um nicht härtere Strafen gegen sich selbst zu provozieren. Die Postüberwachung im Dienst des Volksgerichtshofs habe er vielmehr aus "Menschlichkeit und Mitgefühl" verraten.

Nach 1945 galt nun aber ein solches bloßes Mitgefühl nicht als politischer Grund. Und nur ein politischer Grund gab Anlass, über den auch im Rechtsstaat zu missbilligenden Verrat von Dienstgeheimnissen hinwegzusehen. Obwohl der Postbeamte auch nach Kriegsende überwiegend dabei blieb, aus humanitären, nicht politischen Gründen gehandelt zu haben, löste der Bundesdisziplinarhof das Dilemma, indem er mehr oder weniger unterstellte, dass die politische Motivation, der Gestapo die Arbeit zu erschweren, überwogen habe.

Erst damit war der Beamte bei der Alimentation im Alter so zu behandeln, als sei er 1937 nicht aus dem Dienst entfernt worden.

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Traditionspflege und Alimentation oder neuer Wehrverband?

Nach 1945 wurden die früheren Wehrverbände der Weimarer Republik aber nicht allein aus Gründen des "Wiedergutmachungs"-Rechts relevant.

Wie Polizeipräsident Littmann orakelt hatte, stand ein Selbstschutz der politischen Parteien wieder zur Diskussion. Nicht nur wegen des historischen Vorbilds vor 1933, auch mit Blick darauf, dass Unternehmen der privaten Wirtschaft ihren betrieblichen Wachschutz vielerorts, wenn auch nur in recht begrenztem Umfang, wegen der "roten Gefahr" aus dem Osten wie im Inland paramilitärisch aufgerüstet hatten, wirkte der Gedanke weit weniger exotisch als heute.

Vor allem kam hinzu, dass sowohl das linke und liberale "Reichsbanner" als auch der teils völkische, deutschnationale "Stahlhelm" unter anderem Veteranenverbände von Soldaten des Ersten Weltkriegs gewesen waren. Eine Wiederaufrüstung Westdeutschlands, so wussten Berufspolitiker nach 1945, konnte man leichter mit Männern organisieren, die sich privat gern in soldatischer Kameraderie oder im Schießen übten. Wie man sein Bett macht, lernte man dann noch beim Kommiss.

Im neuen Wehrverfassungsrecht samt seines sozialen Vorfelds wurde jedoch peinlich vermieden, die alte politische Polarität wieder aufleben zulassen. An der Auswahl von Offizieren der zu gründenden Bundeswehr waren SPD-Abgeordnete und Menschen aus dem NS-Widerstand beteiligt, sogar Frauen. Der spätere Bundeskanzler Helmut Schmidt (1917–2015) war sich nicht zu schade, unter den Veteranen der ehemaligen Waffen-SS für seine Partei zu werben.

Vertreter des neu gegründeten "Stahlhelm", dem es nicht zuletzt wegen der überparteilichen Arbeit zur Wiederaufrüstung an der für die Mitgliederwerbung notwendigen Polarisierung fehlte, machten aus der Not eine Tugend und erklärten schon im Juli 1951, mit einem künftigen "Reichsbanner" eine "kameradschaftliche Zusammenarbeit" pflegen zu wollen (vgl. FAZ 24.07.1951, S. 3).

Insgesamt blieb die organisatorische Relevanz der Veteranen-Vereinigungen jedoch weit hinter den 1920er Jahren zurück. Damals wurden die in Teilen verfassungs- und völkerrechtswidrigen Wehrverbände bekanntlich als heimliche Ergänzung zu der auf 100.000 Soldaten beschränkten Reichswehr gepflegt. Damit lässt sich halbstaatlicher Wehrsport natürlich viel leichter üben.

Als das "Reichsbanner" 1968 bundesweit neu gegründet wurde, konnte es augenscheinlich nur noch ein Traditionsverband von alten SPD-, gelegentlich auch FDP- und CDU-Politikern sein, die – meist im Alter von 55 und 70 Jahren – am Zenit ihrer politischen Karriere standen.

Nachdem es im März 1968 in Nürnberg zu Ausschreitungen linksextrem inspirierter jugendlicher Demonstranten gegen die Notstandsgesetze gekommen war, bei denen auch Willy Brandt (1913–1992) und Herbert Wehner (1906–1990) physisch angegangen wurden, befürchtete die "FAZ" trotz aller grauhaarigen Harmlosigkeit und Nostalgie, dass die paramilitärischen Schutzbünde aus der Zeit der Weimarer Republik wiederkehren könnten.

In diese Richtung hatte sich der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, der FDP-Politiker und spätere Sport-Funktionär Willy Weyer (1917–1987), missverständlich positiv geäußert, woraufhin man in Frankfurt in Gestalt des "Reichsbanners" neue Gefahren aufziehen sah (FAZ, 20.03.1968, S. 2): Es sei zwar verständlich, wenn die "Veteranen dieser Bünde" sich mit Neugründungsplänen trügen.

"Wenn aber ein amtierender Innenminister, der für Erhaltung der Verfassung einzustehen hat, mit Privatarmeen liebäugelt, wird es gefährlich. Es geht selten gut, wenn man versucht, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben. Zu bedenken ist, daß das, was den demokratischen Parteien recht wäre, auch der NPD, solange sie nicht verboten ist, billig sein müßte, ebenso der linksextremen Avantgarde des neuen Terrors. Als Innenminister sollte Weyer sich vielmehr überlegen, wie er und seine Amtskollegen die vorhandene Ordnungsmacht dieses Staates besser ausbilden und einsetzen könnten. Das Gewaltmonopol muß bei der Polizei bleiben, sie muß auf Provokationen und Terror mit angemessenen Mitteln reagieren. Die vorhandenen Gesetze reichen aus. Es führt kein Weg zurück nach Weimar."

Viel mehr als eine Differenzialdiagnose zu dieser Aussage fällt vielen Akteurinnen und Akteuren der politischen Öffentlichkeit gegenwärtig leider auch nicht ein.

Tipps: Ein gutes digitales Museum zum "Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold" bietet die Gedenkstätte Deutscher Widerstand. Sich selbst stellt der 1968 wieder gegründete Verband ebenfalls aus.

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Das "Reichsbanner": . In: Legal Tribune Online, 02.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58501 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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