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Rechtsgeschichten: Kurpfuschereiaburteilung zwecks Nashornschutz

von Martin Rath

19.08.2012

Arzneien und Tinkturen

© Szasz-Fabian Erika - Fotolia.com

Die Frage, ob naturwissenschaftlich fragwürdige oder medizinisch zweifelhafte "Leistungen" zu bezahlen sind, beschäftigt Juristen seit Hammurabis Zeiten. Der BGH kam erst 2011 zum Ergebnis, dass "Lebensberatung" auf astrologischer Grundlage vergütungspflichtig sein könnte. Vor 125 Jahren rang das Reichsgericht mit anderen Formen der Quacksalberei. Eine Einträufelung von Martin Rath.

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Diesen rabiaten Tonfall sollte der Bundesgerichtshof (BGH) heute einmal anschlagen. Homöopathen könnten darüber derart ins Zittern geraten, dass ihre Tinkturen noch eine Spur unwirksamer verdünnt würden. Und astrologischen "Lebensberatern" fiele vermutlich vor schier unverhofftem Schreck die Glaskugel aus der Hand. In einem Betrugsprozess um semiprofessionell vertriebene Medizinprodukte und Beratungsleistungen urteilte das Reichsgericht vor 125 Jahren mit den barschen Worten:

"Was den [als ärztlich verkauften] Rat betrifft, so ist ohne weiteres klar, daß für einen Kranken zwar die Ansicht oder das Gutachten eines sachverständigen Arztes, aber nicht eines nicht sachverständigen Kurpfuschers Gebrauchswert hat[.]"

Vermögensbeschädigung durch Quacksalberei

Es war ein Fall wie aus dem Bilderbuch semiprofessioneller Gesundheitsdienstleistungen. Der Angeklagte hatte auf dem Postweg Mittel vertrieben, mit denen die "gründliche und sichere Heilung von Flechten und Hautkrankheiten mittels eines unschädlichen Präparates zugesichert" wurde. Seine Annoncen in diversen deutschen Zeitungen und Magazinen unterzeichnete er als "Sanitätsrat" mit Sitz in Genf, später mit der Adresse einer "Klinik für Flechtenkranke in Lüneburg".

Neben dem Gegenwert für die gelieferten Präparate rechnete der Angeklagte auch seine Ratschläge zur richtigen Anwendung der Kur gegen Hautkrankheiten ab, wozu der 3. Strafsenat des Reichsgerichts die zitierten barschen Worte fand (Urt. v. 16.05.1887, Az. 891/87, RGSt 16, 93-98).

Das Landgericht Hannover hatte wegen Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt, weil sich herausstellte, dass der Mann kein studierter Mediziner und das angepriesene Medikament womöglich auch keines war.

In der Revision machte der "Kurpfuscher" zeitlose Argumente geltend, im O-Ton des Gerichts heißt es, "er sagt: die Leute, die sich an ihn gewendet, seien in wahrem Sinne nicht betrogen worden, sie hätten empfangen, was sie hätten empfangen wollen, nämlich das Mittel für ihr Leiden, nur nicht von einem Arzte, wie sie geglaubt; zum Empfangen eines Honorars sei der Angeklagte berechtigt gewesen, denn dasselbe habe nur den Preis für seine Gegenleistung gebildet und sei nicht übertrieben hoch gewesen".

Rechtsschutz für Mediziner oder die medizinische Wissenschaft?

So schlecht wie 1887 die Versorgung mit Arzneimitteln aussah, die einer naturwissenschaftlich fundierten Prüfung standhielten, war das Argument der Verteidigung an sich stärker als heute, in Zeiten evidenzbasierter medizinischer Forschung: Die Kranken hätten ein Mittel bekommen, das nicht schlechter sei als jenes, das ordentliche Ärzte verordneten, deshalb sei ihr Vermögen so wenig beschädigt worden wie das jedes anderen Käufers, der zwar nicht genau das bekommen habe, was er wollte, dafür aber ein mindestens gleichwertiges Gut.

Das Reichsgericht verwarf dieses Argument, indem es sich auf die Beratungsdienstleistung des Angeklagten bezog: Der hatte seine Kunden in dem Vertrauen gelassen, die Weisungen zur Anwendung des Medikaments stammten von einem promovierten "Sanitätsrat". Die medizinische Unterweisung eines "nicht sachverständigen Kurpfuschers", die sie stattdessen bekommen und die die Patienten bezahlt hatten, hätte für sie "keinen Gebrauchswert" gehabt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag damit die strafbare "Vermögensbeschädigung" vor.

Über die Probleme des Vermögensschadens beim Betrug sind in den 125 Jahren seit diesem Urteil unüberschaubare Mengen rechtswissenschaftlicher Literatur geschrieben worden. Das interessiert keinen Menschen, nur unsterbliche Strafrechtslehrer. Aber die dogmatisch irrelevante Aussage des Reichsgerichtsurteils von 1887 ist doch interessant: Zweifellos ohne Wert ist der medizinische Rat des "Kurpfuschers", ohne jede Frage wertvoll wäre die Leistung des promovierten "Sanitätsrats"? Hier darf man vermuten, ist das Urteil – ob bewusst oder eher unbewusst – von einer akademischen Gruppendynamik gesteuert worden.

Vor 125 Jahren lebte rund die Hälfte der deutschen Bevölkerung von der Landwirtschaft, akademisch Gebildete waren eine verschwindend kleine Minderheit, während des Studiums gehörten spätere Mediziner und Juristen oft den gleichen Männerbünden an, studentischen Verbindungen, häufig oft schlagend. Wenige Akademiker standen gegen die Masse des ungebildeten Volks. Die Tätigkeit des promovierten "Sanitätsrats" war demnach vor den nur professionell wirkenden Dienstleistungen des "Kurpfuschers" zu schützen. Mit nichtakademischen Quacksalbern hatte der Reichsgerichtsrat im Zweifel nie die Mensur geschlagen oder sich rituell betrunken.

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  • Seite 1:

    Die Bildungssnobs vom Reichsgericht

  • Seite 2:

    Von der Kurpfuschereiabwehr zum heiteren Astrologengeschäft

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Martin Rath, Rechtsgeschichten: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6868 (abgerufen am: 14.02.2026 )

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