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Von Heilern, Hexen und Teufelsbeschwörern: Wunder vor Gericht

von Martin Rath

20.10.2024

Hellseherin während Seance mit Tarotkarten

Auch der BGH durfte sich schon mit wundersamen Dingen beschäftigen. Foto: Adobe Stock – Kzenon

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung glaubt an Wunder, weiß aber vermutlich nicht so genau, was darunter zu verstehen ist. Vor Gericht wird mit dem Problem grundsätzlich oder salomonisch umgegangen.

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Von einer ungewöhnlichen Zwischenprüfung im Studium der Ethnologie erzählte man sich gelegentlich am fachlich zuständigen Institut der Universität zu Köln: Vor dem Einstieg ins eigentliche Prüfungsgespräch habe sich einst eine Studentin als examinierte Hexe vorgestellt.

Auf diesen interessanten Vortrag hin bat der Prüfer – denn der Raum mit den Utensilien der Putzkraft grenzte unmittelbar an – doch gern einmal zum Besen zu greifen, um diese Qualifikation mit einem beherzten Flug ums Hauptgebäude der Hochschule unter Beweis zu stellen. 

Vertreter anderer akademischer Disziplinen könnten etwas über den heiteren Ernst eines solchen Prüfungsgesprächs die Nase rümpfen. Von Juristinnen und Juristen werden bekanntlich in Examenssituationen auch ohne Besen wahre Wunder erwartet – und die Diensttracht flugtauglicher Superhelden trägt man in Gestalt der Robe auch erst nach Eintritt ins Berufsleben. Die Idee allerdings, es gebe mehr als nur die empirische Welt der Naturtatsachen, ist derart weit verbreitet, dass man gut daran tut, auch einen milden Blick für die wundergläubigen Menschen zu entwickeln.

Wunderglaube ist weit verbreitet, aber das Konstrukt ist windig 

Aus Umfragen von Meinungs- und Sozialforschungseinrichtungen wird beispielsweise verbreitet, dass im Jahr 2020 fast ein Drittel der Bevölkerung Deutschlands an göttliche Wunder glaubte – kontrastiert von knapp der Hälfte der Befragten, die es dezidiert ablehnen, solchen Vorgängen einen realen Status beizumessen. In älteren Statistiken finden sich ähnliche Werte. 

Belastbar scheinen dabei die Relationen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen zu sein. Während unter Muslimen und Angehörigen christlicher Freikirchen rund zwei Drittel aller Befragten an Wunder glaubten, fand sich unter kirchlich organisierten Katholiken und Protestanten nur gut ein Drittel wundergläubiger Christinnen und Christen. Selbst unter Konfessionslosen gab es noch beachtliche acht Prozent. 

Wer je das zweifelhafte Vergnügen hatte, demoskopisch befragt worden zu sein, weiß jedoch, wie schlecht die Messinstrumente der Institute oft gestaltet sind – naheliegende Antwortoptionen kommen nicht vor, sinnvolle Antworten passen nicht ins Schema, Bewertungen werden in zweifelhafter Weise skaliert. 

Was unter einem "Wunder" zu verstehen sei, ist strittig, wäre also im Rahmen einer Befragung im Zweifel erklärungsbedürftig. Die Historiker Alexander Geppert und Till Kössler zitieren in einer Übersicht zu historischen und gegenwärtigen Auffassungen zum Begriff des Wunders nicht weniger als 50 Ansätze, die vom Kirchenvater Augustinus bis zum modernen Skeptiker reichen. Stritten einst Philosophen und Theologen darüber, ob ein göttliches Eingreifen in die natürlichen Kausalverläufe denkbar sei, vermeiden moderne Ansätze den Zwang, sich in diesem Glaubensstandpunkt zu positionieren. Den in Leipzig lehrenden Religionswissenschaftler Christoph Kleine (1962–) zitieren Geppert und Kössler beispielsweise wie folgt: "Als Wunder im Sinne eines universalen religionsgeschichtlichen Phänomens kann man jedes Ereignis bezeichnen, das von den Zeugen als außergewöhnliches, der Alltagserfahrung zuwiderlaufendes, Ehrfurcht und Erstaunen hervorrufendes Ereignis wahrgenommen und als religiös bedeutsam interpretiert wird." 

Das Konstrukt "Wunder" ist windig, wenn schon die Wahrnehmung des Besonderen reicht, ohne das Übernatürliches behauptet sein muss. Wie viele Wundergläubige eine demoskopische Befragung ermittelt, hängt daher davon ab, wie es definiert wird. 

Angeklagte glauben an Teufelswerke, Richter nicht 

In einem klassischen Fall zur Teufelsbeschwörung war den Richtern des damaligen königlich-bayerischen Landgerichts (LG) Nürnberg offenbar noch nicht ganz klar, wie sie magische Wirkung bzw. Wirkungslosigkeit rechtlich einzuordnen hatten. 

In der Erwartung, dass ihr Ehegatte dadurch sterben würde, hatte eine Frau bei ihren späteren Mitangeklagten gegen Entgelt die Beschaffung einer magischen Schrift, die Beschwörung des Teufels sowie den Einsatz eines zauberhaften "Sympathiemittels" in Auftrag gegeben. Ein physischer Angriff auf den Mann war in der Tatplanung ganz ausgeschlossen. 

Erst das Reichsgericht erklärte den bayerischen Richtern, dass in der Anwendung derartiger magischer Mittel keine Verabredung zum Mord bzw. kein Mordversuch liegen kann.

Die Aufforderung, den Teufel zu beschwören, damit dieser den Gatten holen komme, "hatte also die Vornahme von Handlungen zum Gegenstande, die immaterielle Kräfte erregen sollten zum Zwecke physischer Wirkungen. Man kann von der Frage, ob dies überhaupt möglich sei, ganz absehen; denn jedenfalls ist die Existenz der hier fraglichen Kräfte nicht beweisbar, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehörig; sie können, als nicht der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung weder als taugliche, noch als relativ oder absolut untaugliche, d.h. überhaupt nicht als 'Mittel' zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Thatsächlichen anzusehen. So wenig der noch im Inneren des Menschen verschlossene böse Wille Gegenstand des Strafrechts ist, ebensowenig können solche Handlungen als strafbare Äußerung desselben gelten, die völlig sowohl außerhalb der physischen als auch der psychischen Kausalität liegen" (Reichsgericht, Urt. 21.06.1900, Az. 1983/00).

Wunder kann Gegenstand eines Leistungsversprechens sein 

In einem öffentlich stark beachteten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011, dass für eine Leistung auch dann ein Vergütungsanspruch bestehen kann, wenn diese "unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll". 

Nach einer gescheiterten Liebesbeziehung suchte ein Mann die Hilfe unter anderem von selbst ernannten Schamanen sowie einer auf dem Gebiet des "Life Coaching" tätigen Dienstleisterin. Ihr zahlte er für Lebensberatung auf der Grundlage von Kartenlegen mehr als 35.000 Euro. Weiter verlangte sie von ihm auf dem Klageweg die Zahlung von gut 6.700 Euro für das Kartenlegen und die Beratungsleistungen im Januar 2009. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, weil die versprochene Leistung objektiv unmöglich gewesen sei, § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die versprochenen Leistungen hatten auch ganz eindeutig einen magischen, wundersamen Einschlag – aus dem Kartenlesen sollten sich konkrete Handlungstendenzen ergeben, an denen der liebeskranke Kunde sein Leben ausrichten könne. Der Anspruch der Klägerin war also nicht dadurch gerettet, dass das Wunder nur als Nebenaspekt einer lebensechten Beratungsleistung ins Spiel gekommen wäre. 

Der BGH erklärte allerdings, es stehe den Kontrahenten "im Rahmen der Vertragsfreiheit und ihrer Selbstverantwortung" frei zu vereinbaren, "dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Handlung entsprechen". 

Das OLG Stuttgart hatte deshalb noch zu prüfen, ob das Bewirken eines Wunders in dieser Freiheit und Selbstverantwortung verabredet worden war, außerdem, ob möglicherweise ein sittenwidriges Geschäft nach § 138 BGB vorliegt, wobei zu beachten sei, dass "sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenslage befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt" (BGH, Urt. v. 13.01.2011, Az. III ZR 87/10). Die Sache wurde im späteren Verfahrensverlauf ohne Entscheidung für erledigt erklärt. 

Freiheitsräume für Wunderheiler – Handauflegerentscheidung 

Ein sogenannter Wunderheiler hatte, ohne über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu verfügen, insbesondere Schwerkranke durch "Handauflegen" behandelt. 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach ihn gleichwohl mit Urteil vom 27. Juni 1997 vom Vorwurf frei, ohne Erlaubnis die Heilkunde ohne medizinische Bestallung ausgeübt zu haben, weil von seiner Tätigkeit weder gesundheitliche Schäden noch gefährliche Auswirkungen drohten. Vom Verbot nach §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz sei er damit nicht erfasst. Das OLG Frankfurt am Main erklärte dagegen mit Urteil vom 27. Januar 1999, dass als Ausübung der Heilkunde jedes Tun zu sehen sei, das bei den Behandelten "den Eindruck erwecke, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden und Körperschaden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen". Diese sogenannte "Eindruckstheorie" verfolge das Ziel, Scharlatanen und Kurpfuschern das Handwerk zu legen. 

Im zweiten Durchgang verurteilte das Amtsgericht den Wunderheiler daraufhin zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen je 100 DM. Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf die dagegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. 

Das Bundesverfassungsgericht gab seiner Verfassungsbeschwerde dagegen statt. Die Gesundheit der Bevölkerung sei zwar ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Erlaubniszwang für Heilpraktiker mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) rechtfertige. Im Fall der bloß wundersamen "Heilertätigkeit" sei die Erlaubnispflicht aber bereits kein geeignetes Mittel, um dieses Gemeinschaftsgut zu schützen. Anders als im Fall eines Heilpraktikers, der als solcher schon die Patienten dazu verführe, von fachmedizinischer Betreuung Abstand zu nehmen, sei das jedenfalls hier nicht zu befürchten: "Ungeachtet dessen, dass von dem Handauflegen vornehmlich Personen betroffen waren, deren vorangegangene ärztliche Behandlung erfolglos geblieben war, hielt der Beschwerdeführer die Kranken in allen Fällen dazu an, weiter mit der Schulmedizin zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu den behandelnden Ärzten nicht abzubrechen. Ein so genannter Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht" (BVerfG, Beschl. v. 03.06.2004, Az. 2 BvR 1802/02).

Wunderfachleute in Rom arbeiten jetzt formal enger 

Seit der Reichsgerichtsentscheidung vom 21. Juni 1900 setzte sich die Doktrin durch, wonach es zwar Wunder im engeren Sinn des Begriffs geben mag, also eine Durchbrechung natürlicher Kausalitätserwartungen, es aber unmöglich sei, allein darauf positiv eine strafrechtliche Sanktion oder einen zivilrechtlichen Anspruch zu stützen. 

Dem folgt inzwischen sogar die internationale Fachstelle für Wunderdinge, also der Heilige Stuhl. Wichtig ist im römisch-katholischen Raum die Anerkennung eines Wunders insbesondere dann, wenn ein Mensch als Heiliger geehrt werden soll, ohne Märtyrer zu sein. Hinzu kommt die Anerkennung von Marienerscheinungen – ein überraschend häufiges Problem. 

Statt ein positives Testat auszustellen, dass ein Wunder geschehen sei ("constat de supernaturalitate"), beschränkt sich auch der Bischof von Rom inzwischen lieber darauf, ausdrücklich kein Negativtestat ("nihil obstat") zu formulieren, wenn irgendwo der Wunderglaube um sich greift. 

Hinweise: Alexander C. T. Geppert & Till Kössler (Hrsg.): "Wunder. Poetik des Staunens im 20. Jahrhundert." Berlin (Suhrkamp) 2011. Als Experiment, wie leicht sich Normalitätsgewissheit völlig untergraben lässt, bietet sich zur immersiven Lektüre an: Linus Reichlin: "Die Sehnsucht der Atome", u.a. Frankfurt am Main (Eichborn) 2008. 

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Von Heilern, Hexen und Teufelsbeschwörern: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55661 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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