Mythen der Rechtspolitik: Die Trümmerfrau war ein Mann

von Martin Rath

12.10.2014

Die Trümmerfrau (m/w) hat etwas vom "Hundertjährigen, der aus dem Fenster stieg und verschwand". Sie ist eine Forrest-Gump-Figur auch der juristischen Fachliteratur, die durch einige Jahrzehnte wild bewegter staats-, straf- und sozialrechtlicher Zeiten führen könnte, würde sie nicht langsam aus der Wahrnehmung verschwinden. Eine Fährtenlese von Martin Rath.

Die Pro-Kopf-Menge an Trümmern wurde in Deutschland erst seit 1947 seriös, also von Amts wegen geschätzt, einfach, weil es so viel davon gab und man auch Besseres zu tun hatte. In Berlin, wo schon damals gern mit absoluten statt mit aussagekräftigen Zahlen gewuchert wurde, sollen insgesamt 55 Millionen Kubikmeter Schutt existiert haben, was auf eine Kubikmetermenge von 12,7 pro Einwohner umgelegt wurde – nichts gegen Dresden mit 39,7 oder Frankfurt am Main mit 21,1 Kubikmetern Schutt pro Kopf. Dies war die Hinterlassenschaft des Bombenkriegs sowie der artilleristischen Bemühungen im Zuge der alliierten Landnahme 1944/45.

Weggeräumt haben diesen Schutt Frauen mit Kopftüchern, die damals nicht als religiöser Schutzzauber gegen die vom einschlägigen Kult befürchtete männliche Triebhaftigkeit verstanden wurden, sondern höchstens als Bekenntnis zum Glaubenssatz, dass mit weiblichem Fleiß aufgeräumt werden müsse, was männliches Kriegsspiel an Unordnung in der Landschaft hinterlassen hatte. Die "Trümmerfrau" wurde in den 1950er-Jahren in den Massenmedien groß. Ihre juristische Geburtsstunde erlebte sie – allerdings in männlicher Gestalt – aber schon früher, wahrscheinlich 1938. Als Figur juristischer und rechtspolitischer Rhetorik kam sie – nunmehr als Frau – seit den 1980er-Jahren wieder groß heraus.

Trümmerfrau, juristisch ein Mann

Wegen der "Schwere der Arbeit und wegen der damit verbundenen sittlich-sanitären Gefahren" sahen schon die sozialdemokratischen Gewerkschaften des Kaiserreichs Frauen ungern im Bereich von Baustellen. 1938 verbot der NS-Gesetzgeber ihre Beschäftigung im Baugewerbe ausdrücklich, was 1952 bekräftigt und noch 1990 von einer BSE-Gewerkschaftsfrauen-Konferenz für gut befunden wurde (BSE: Bau, Steine, Erden). Erst seit 1980 dürfen Frauen als Malerinnen oder Glaserinnen auf dem Bau arbeiten, das allgemeine Arbeitsverbot im Bauhauptgewerbe endete erst 1994. Ein Blick auf diese Rechtslage erhöht die Medienkenntnis: In der Regel waren es damals Männer, so früh wie möglich mit Maschineneinsatz, die Millionen Tonnen Schutt bewegten. Natürlich stürzten sich Foto-Journalisten auf das weniger reguläre Bild, das die Frauen mit dem Kopftuch abgaben.

Dass die Trümmerfrau statistisch betrachtet ganz überwiegend ein Mann mit Maschine war, zählt zu den Einsichten, welche Leonie Treber in ihrer Dissertation an der Universität Duisburg-Essen gesammelt hat. Die Schrift ist nun unter dem Titel "Mythos Trümmerfrau" einem weiteren Publikum zugänglich. Im juristischen Schrifttum geistert der Trümmermensch hingegen überwiegend in weiblicher Gestalt herum. Darauf wird noch zu kommen sein.

Trümmerfrau, juristische Forrest-Gump-Figur

Würde das juristische Wissen hierzulande mehr in erzählerischer, weniger in Form von Prüfungsschemata vermittelt, böte es sich wohl an, die Trümmerfrau (m/w) zum rechtswissenschaftlichen Gegenstück von Forrest Gump zu machen: eine Figur, die in den unmöglichsten Situationen auftaucht und dabei irgendetwas erklären kann. Beispielsweise das gesetzgeberische Durcheinander im NS-Staat, das der Jurist und Politikwissenschaftler Franz Neumann (1900-1954) in seinem Werk "Behemot" als Gesetzlosigkeit in normativen Formen beschrieb. Aus der Bauwirtschaft – und damit dem Enttrümmerungswesen – entfernt wurden Frauen noch durch eine geordnete, leicht auffindbare Norm: § 16 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 schrieb vor: "Weibliche Gefolgschaftsmitglieder dürfen ferner nicht … mit der Beförderung von Roh- und Werkstoffen bei Bauten aller Art beschäftigt werden". Das Verbot ließ sich nach Absatz 3 auch auf alle weiteren Tätigkeiten der Bauwirtschaft ausdehnen (RGBl. I, S. 447-452).

Im Erlass kriegsbedingter Regelungen zum Trümmerräumen taten sich unterschiedliche Protagonisten des NS-Staats hervor. Fritz Todt, seit 1940 Reichsminister für Bewaffnung und Munition, erließ eine Anordnung zur Eingliederung des Bauwesens in den Luftschutz, inklusive Enttrümmerung. Damit waren Frauen aus der systematischen Trümmerbeseitigung ausgeschlossen. An der Normsetzung beteiligt waren – mit teils widersprüchlichen Vorschriften – die Minister Hermann Göring, Heinrich Himmler, Walther Funk sowie der sogenannte Reichshandwerksmeister, ein NS-Politiker namens Ferdinand Schramm. Zwangsarbeiterinnen und KZ-Sklavinnen wurden in den letzten Kriegsmonaten zur Blindgänger- und Trümmerbeseitigung genötigt. Gewöhnliche deutsche Frauen blieben, des normativen Ansatzes wegen, grundsätzlich außen vor.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Mythen der Rechtspolitik: Die Trümmerfrau war ein Mann . In: Legal Tribune Online, 12.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13457/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen