Wer früher Schnürsenkel verkaufen musste, war nicht sehr angesehen und zählte zur Unterschicht. Doch nicht einmal Schnürsenkel sind so unwichtig, dass sie nicht die Aufmerksamkeit der Justiz fänden – national wie international.
Beginnen wir mit einem Blick nach Großbritannien. Über die Frage, ob es sich beim Vereinigten Königreich um einen säkularisierten Staat handelt, mag man sich streiten. Ein mit Chrisam vom Ölberg zu Jerusalem gesalbtes Staatsoberhaupt lässt jedenfalls Zweifel zu.
Klar ist allerdings, dass sich der britische Wohlfahrtsstaat kritisch mit der Frage auseinandersetzt, ob und wie weit den körperbehinderten Untertanen Seiner Majestät etwas Hilfe beim Zubinden von Schuhen zusteht. Denn während für die Oberklasse der Kammerdiener gutes Statussymbol ist, hat die Unterschicht gelegentlich um jede fremde Unterstützung zu kämpfen.
Gegenstand der richterlichen Prüfung ist dabei ein Punktesystem der Hilfebedürftigkeit, wenn sich Menschen beispielsweise nach unfallbedingten Amputationen oder weil ihnen wegen chronischer Erkrankungen ein Bücken ohne starke Schwindelanfälle unmöglich ist, die Schuhe nicht selbständig zubinden können. Die Behörde soll dabei eine für den Patienten angemessene reguläre Kleidung berücksichtigen, sie jedoch gewissermaßen typisieren, ohne die gesundheitliche Störung selbst in den Maßstab der Angemessenheit einfließen zu lassen. Hat sich jemand etwa schon selbst sackförmige Kleidung beschafft, weil er mit Knöpfen und Reißverschlüssen nicht zurechtkommt, soll das seinen Hilfebedarf nicht – allzu sehr – definieren.
Notorischer Streitpunkt scheint zu sein, ob die Erwartung, Schnürschuhe zu tragen, ein obskurer individueller Sonderwunsch bzw. ob Schuhe zum Hineinschlüpfen auch ohne die Behinderung angemessene Kleidung sind (vgl. Upper Tribunal, Administrative Appeals Chamber, Beschlüsse v. 17.02.2016 und 05.12.2016).
Die Bereitschaft, diese Frage im Detail vor Gericht auszutragen, könnte durch die philosophische Tradition der angelsächsischen Länder begründet sein. Der italienische Publizist Adriano Sofri (1942–) erklärte, dass bereits Frederick Winslow Taylor (1856–1915), der Gründungsvater der stark utilitaristischen Arbeitswissenschaft, ihre Effizienz erhöhen wollte, indem die Arbeiterschaft zum Tragen von Mokassins verpflichtet werde, um die unfall- und pflegeaufwendigen Schnürschuhe zu vermeiden.
Schnürsenkel als Klassenfrage in Deutschland
In Deutschland färbt vor allem die vermeintliche Geringwertigkeit von Schnürsenkeln auf den sozialen Status jener ab, die sie früher teils im Wandergewerbe verkauften.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. März 1967 stand etwa zur Diskussion, mit welchen Mitteln – Zeugen, Fotografien, Augenschein – sich das Landgericht Limburg einen Eindruck von der Armseligkeit des Koblenzer Stadtteils Asterstein habe machen müssen. Ortsansässige arme Leute waren für Provisionsbetrügereien eingespannt worden.
Dem Landgericht hatte sich, so der BGH, aber ein hinreichendes Bild zur Lage dieser Siedlung vermittelt. Ein Zeuge äußerte, es sei eine "furchtbare Gegend", ein anderer, den dort lebenden Leuten "hätte man noch nicht einmal Schnürsenkel verkaufen dürfen". Eine strafprozessuale Notwendigkeit, sich in Koblenz-Angerstein selbst umzusehen, bestand für das Landgericht daher nicht (BGH, Urt. v. 08.03.1967, Az. 2 StR 206/66).
Dass der Handel mit Schnürsenkeln mit persönlicher Armut assoziiert sei, war auch zwei Jahrzehnte später noch allgemein bekannt – jedenfalls in der Arbeitsverwaltung, die heute als Jobcenterwesen firmiert.
Ein Beamter der Arbeitsverwaltung hatte den Verwaltungsleiter in Anwesenheit der gemeinsamen vorgesetzten Direktorin als Lügner diffamiert, weil er der Auffassung war, dieser habe über ihn zuvor in beleidigender Absicht behauptet, er "verkaufe als Personalratsvorsitzender Schnürsenkel".
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Disziplinarverfahren unter anderem, dass es dem Beamten nicht zugestanden habe, den Kollegen als Lügner zu bezeichnen, weil dessen vorausgegangene Aussage zum Schnürsenkelverkauf nicht wörtlich, sondern sinnbildlich gemeint gewesen sei (BVerwG, Urt. v. 30.06.1994, Az. 1 D 13.92).
Ein Schnürsenkelverkäufer macht Politikerkarriere
Selbst wörtlich genommen hätte man es aber nicht als Beleidigung verstehen müssen. Denn dass der Verkauf von Schnürsenkeln eine gewisse Schulung in christlicher Demut auch und gerade jenen Menschen vermittelte, die später im Zentrum der politischen Macht mitwirken sollten, wurde in der jungen Bundesrepublik Deutschland prominent kolportiert.
Anlässlich seiner Wahl zum dritten Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärte die FAZ 1955, dass sich der promovierte Theologe Heinrich Krone (1895–1989) nach 1933 als Handelsvertreter verdingt habe, er mit dem Musterköfferchen durchs Land zog, um Kaffee oder Schnürsenkel zu verkaufen – weil Krone als überzeugter Gegner des Antisemitismus, des NS-Staates insgesamt, keine Kompromisse mit der Diktatur einzugehen bereit war. In der neuen Demokratie wurde Krone mitunter attestiert, nicht durch öffentliche Wichtigmacherei aufzufallen, was allerdings seinem Profil auch geschadet habe.
Reißfestigkeit des Produkts als straf- und menschenrechtliches Problem
Zahlreich sind die Fälle, in denen Schnürsenkel zum Problem wurden, weil sie zur Gewalt gegen andere oder ihren Besitzer taugten.
Zu der Bewertung, dass ein bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht genüge, um einen hinterlistigen Überfall und damit eine gefährliche Körperverletzung zu erkennen, § 224 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), kam der BGH beispielsweise in einem Fall, in dem der Angeklagte sich der Geschädigten "unbemerkt von hinten näherte, ihr zwei an den Enden fest verknotete Schnürsenkel um den Hals legte und diese drosselte" (BGH, Beschl. v. 08.05.2007, Az. 4 StR 173/07).
Weil als reißfest bekannt, scheinen Schnürsenkel zum mustergültigen Riemen zu taugen. In einer Entscheidung des BGH, ob es sich im Fall eines mutmaßlich schweren Raubes, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, bei einem stabilen Kunststoffband um ein "anderes gefährliches Werkzeug" handelte, beschrieben es Landgericht und BGH nach "Art eines Schnürsenkels". Es in seiner konkreten Verwendung nicht als gefährliches Werkzeug behandelt zu haben, war rechtsfehlerhaft (BGH, Urt. v. 05.08.2010, Az. 3 StR 190/10).
Ob und wann ein an sich ungefährlicher Alltagsgegenstand als "gefährliches Werkzeug" zu qualifizieren ist, gehört zu den beliebten juristischen Fragen, nicht zuletzt in der Ausbildung – vielleicht deshalb, weil junge Leute damit besonders gut ihrer vermeintlich "natürlichen" Sicht auf die Dinge fremd gemacht werden können. Mit Schnürsenkeln wird allerdings derart viel Gewalt verübt, dass der fromme Mensch seine Gebete sprechen sollte, sobald er sich zum Schuhebinden bückt – nicht nur, wenn er es am Rücken hat. Fast möchte man von einem objektiv gefährlichen Gegenstand sprechen.
Schnürsenkel als Mittel zum Selbstmord im Gefängnis
Neben dem Einsatz von Schnürsenkeln bei zahllosen Fällen von Raub und Vergewaltigung, die hier nicht weiter referiert werden sollen, sprechen dafür etwa Suizide in Haft.
Stellvertretend für viele andere Vorgänge angeführt werden kann der im Ergebnis ganz erfolglose Versuch eines Elternpaares aus der Republik Moldau, in Deutschland ein Strafverfahren zur Ermittlung von Fremdverschulden nach dem Tod ihres Sohnes im Justizgewahrsam zu erreichen.
Der 21-jährige Mann war von der Polizei in Aschaffenburg in Haft genommen worden, weil er des Einbruchsdiebstahls verdächtig war. In der Nacht vom 23. auf den 24. März 2004 starb er dort in der Justizvollzugsanstalt, stranguliert aufgefunden an seinen Schnürsenkeln.
Nach dem Obduktionsergebnis, dass ein Suizid vorlag, wurden weitere Ermittlungen nicht angestellt. Sechs Jahre später befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass der Bundesrepublik Deutschland kein Vorwurf zu machen sei, hatten die Eltern die vergleichsweise guten Instrumente des deutschen Rechtsstaates, sich gegen die Ermittlungseinstellung zur Wehr zu setzen, trotz juristischen Beistands nur unzureichend genutzt (EGMR, Entsch. v. 19.01.2010, Az. 22448/07).
Obwohl Suizide in Haft mittels Schnürsenkeln nicht allzu selten vorkommen, ist die Frage diffizil, welche Alltagsgegenstände den Gefangenen abgenommen werden. Die französische Justiz sah sich etwa dem Vorwurf ausgesetzt, es mit der Suizidprävention zu übertreiben, weil auch Brille und Büstenhalter zu den stets zu konfiszierenden Selbsttötungsmitteln gezählt wurden. In der zivileren Schweiz soll es hingegen selbst beim notorisch gefährlichen Schnürsenkel auf den Einzelfall ankommen (Bundesgericht, Urt. v. 18.12.2019, BGE 146 I 97 (98)).
Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.
Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58560 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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