Rechtsgeschichte: Schei­dung dank Besat­zungs- und Hes­sen­recht

von Martin Rath

20.05.2018

Bis zur durchgängigen Einführung des Zerrüttungsprinzips im Jahr 1977 war die Ehescheidung von Bedingungen abhängig, die oft schwer zu erfüllen waren. In einem historischen Fall vom 20. Mai 1948 half das Besatzungsrecht ein wenig nach.

Im Jahr 1937 war ein Ehepaar aus Deutschland in das Vereinigte Königreich übergesiedelt. Dass es um ihre Ehe nicht zum Besten stand, zeigten schon allgemein bekannte historische Daten.

Denn der Wohnortwechsel war mit Sicherheit keine einfache Übung. Von deutscher Seite behinderten die bereits vor 1933 strengen, dann weiter verschärften Steuer- und Devisenvorschriften die Auswanderung. Die britische Seite unterhielt ein strikt restriktives Migrationsregime. Beispielsweise fanden dort bis zum Frühjahr 1938 nicht mehr als 10.000 jüdische Flüchtlinge aus Deutschland Zuflucht, obwohl der NS-Staatsterror durchaus bekannt war.

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Urteil vom 20. Mai 1948 festhielt, war die Ehefrau – ungeachtet aller mutmaßlichen Schwierigkeiten, die Grenzen noch einmal in umgekehrter Richtung zu kreuzen – kurz vor dem Kriegsbeginn 1939 nach Deutschland zurückgekehrt. Ihr Mann blieb im Vereinigten Königreich. Zwischen den Eheleuten bestand dann über die Jahre kein Kontakt mehr.

Scheidung nach über zehn Jahren Trennung

Im Oktober 1946 erhob der Mann vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Ehescheidungsklage mit dem Argument, seine Frau habe unter anderem im Dezember 1935 die Ehe gebrochen. Jedenfalls dieser Ehebruch blieb unter den Parteien unstrittig.

Geregelt worden war der Weg zur Scheidung in der Zwischenzeit in den §§ 47, 54, 56, 57 des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reich" vom 6. Juli 1938 – EheG 1938 –, das in seiner entnazifizierten Fassung als Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946 – Ehegesetz (EheG 1948) – bis ins Jahr 1998 das Ehescheidungsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgliederte.

Mit Blick auf den Zeitpunkt der Scheidungsklage im Oktober 1946 kam nach Auffassung des LG Frankfurt das Begehren des Mannes jedoch zu spät. Denn in § 50 Abs. 2 EheG 1946 hieß es: "Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes mehr als zehn Jahre verstrichen sind."

Seit dem unstrittigen Ehebruch der Gattin waren inzwischen fast elf Jahre ins Land gegangen – allerdings auch der Zweite Weltkrieg, der Stillstand der Rechtspflege und einige besatzungsrechtliche Regelungen, wie das OLG als übergeordnete Instanz gegen die Frankfurter Kollegen festhielt.

Stillstand der Justiz und Besatzungsrecht

In Frankfurt am Main waren nach der Erkenntnis des OLG "die Gerichte etwa 5 Monate lang von Ende März bis Ende August 1945 geschlossen" geblieben. Um diese fünf Monate war nach Auffassung des OLG die Frist des Gatten auf der Grundlage von Artikel VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 zu verlängern.

Eine weitere Verlängerung der Zehnjahresfrist ergab sich nach Ansicht des OLG  aus § 2 des hessischen Gesetzes über Verjährungsfristen vom 20. März 1947 (PDF). Es schrieb vor, dass bürgerlich-rechtliche Fristen, die an sich zum Ende des Jahres 1946 abgelaufen wären, nicht vor dem Jahresschluss 1947 auslaufen.

Den Gedanken, dass die Ehegesetze von 1938 und 1946 nach dem Grundsatz "Reichsrecht bricht Landesrecht" Vorrang vor der hessischen Fristenregelung haben könnten, hielten die Richter des Oberlandesgerichts "unter den heutigen staatsrechtlichen Bedingungen" für sinnlos. Daher verwiesen sie die Sache zurück an das LG (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.5.1948, Az. 1 U 22/48).

30 Jahre scheidungsrechtliches Durchwursteln

Auch ohne derartige besatzungs- und landesrechtliche Sonderfragen warf das Ehescheidungsrecht noch weitere 30 Jahre erhebliche praktische Problem auf und lud zu weltanschaulichen Kontroversen ein.

Die alliierte Militärregierung hatte 1946 vor allem die rassistischen Bestandteile aus dem Ehegesetz von 1938 entfernt. Beispielsweise sah der im Übrigen mit § 50 EheG 1946 identische § 57 Abs. 2 EheG 1938 vor, dass die Zehnjahresfrist dann nicht greift, wenn der Ehebruch "zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes" (§ 2 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935) vollzogen worden war.

Dieser alliierte Eingriff gegen die offen rassistischen Normen des deutschen Eherechts blieb bis in die 1970er Jahre aber der einzige größere Modernisierungsschritt. Insbesondere in der Zeit der absoluten Mehrheit von CDU und CSU im Bund (1957–1961) mühte sich der katholische Flügel der Unionsparteien, beispielsweise das ohnehin schwach ausgeprägte Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht zu beschneiden: Eine Ehe galt erst nach dreijähriger Trennungszeit als zerrüttet. War einem Ehepartner ein mindestens überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung zu attestieren, konnte das Gericht auf Antrag der anderen Seite die Scheidung dann ablehnen, wenn der Fortbestand der Ehe "sittlich gerechtfertigt" schien.

Liberalere Oberlandesgerichte

Gegen die oft etwas liberaleren, scheidungsfreundlicheren Haltung der Oberlandesgerichte – wie sie die Frankfurter Richter schon 1948 zu erkennen gaben – erklärte der 4. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den 1950er Jahren die Ehescheidung zu einem Vorgang, in dem die objektive sittliche Ordnung schlechthin beschädigt werde.

Dem OLG  Frankfurt am Main kam in seiner scheidungsfreundlichen Addition besatzungs- und landesrechtlicher Fristenregelungen diesem Befund jedoch zuvor: Der BGH wurde erst am 1. Oktober 1950 gegründet.

Die Suche nach dem Verschulden für das Ende einer Ehe, nach dem auch dann gesucht werden konnte, wenn nicht Ehebruch, sondern ein Auseinanderleben vorlag, wurde 1977 aus dem Scheidungsrecht entfernt. In der sozialen Realität dürfte diese Reform mindestens so viel zur Verhütung von Gewalt in Nähebeziehungen beigetragen haben wie die seit den 1990er Jahren beschlossene Strafbarkeit der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe.

Daran, dass Marie-Elisabeth Lüders (1878–1966) bereits 1929 auf solider Beweisgrundlage die "sittliche Ordnung" durch eben das restriktive Scheidungsrecht verletzt gesehen hatte, erinnerte man sich 1977 nicht mehr. Aber das Bohren rechtspolitischer Bretter braucht in Deutschland gelegentlich seine 50 Jahre – mit der Konsequenz, dass am Ende keiner mehr weiß, wer damit angefangen hat.

Hinweis: Wer online nach Quellen zum Besatzungsrecht sucht, wird irritiert auf einen überschäumenden Irrsinn deutschnationaler und reichsbürgerlicher Einlassungen treffen. Eine saubere Originalquelle, die "Gesetze und Verordnungen mit Anweisungen und Instruktionen der Militärregierung Deutschland" findet sich hier.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Rechtsgeschichte: Scheidung dank Besatzungs- und Hessenrecht . In: Legal Tribune Online, 20.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28713/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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