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25149

Laienrichter: Dem Schöffen den Stuhl nehmen, eine Fort­set­zungs­ge­schichte

von Martin Rath

22.10.2017

Gerichtssaal im Justizzentrum Aachen

Bild: ACBahn, Wikimedia Commons, CC BY 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Auf Initiative des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird diskutiert, die Beteiligung von Schöffen in Verfahren vor den Wirtschaftsstrafkammern abzuschaffen. Allein unter Effizienzaspekten beseitigt zu werden, hat das Amt aber nicht verdient.

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In nahezu allen Zweigen der deutschen Justiz sind Laienrichter tätig. Allein an den Strafgerichten arbeiten weit über 30.000 Schöffen.

In den Wirtschaftsstrafkammern, die für oft langwierige und hoch komplizierte Strafsachen zuständig sind, soll ihr Dienst nach Auffassung der Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Kathy Hoffmeister (CDU) bald nicht mehr erforderlich sein.

Der Vorschlag der Ministerin ist einerseits nachvollziehbar. Den Schöffen fehlt es regelmäßig an der fachlichen Kompetenz, die Beweisführung in komplexen Wirtschaftsstrafsachen nachzuvollziehen. Immer wieder fallen Laienrichter in der Strafrechtspflege unangenehm auf, mal fehlen Sprachkenntnisse, mal scheitert ein bereits fortgeschrittener Prozess an der erklärten Befangen- oder sichtbaren Trunkenheit eines Schöffen. Auch der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. schlägt bereits seit längerem vor, die Wahl der Laienrichter zu verbessern, um etwa ungeeignete Schöffen gar nicht erst in den Dienst geraten zu lassen (PDF).

Andererseits wird die Abschaffung des Schöffendienstes immer wieder allein oder indirekt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrens- und der Kosteneffizienz verlangt.

Dass seine historische Dimension hierbei entweder ganz ausgeblendet bleibt oder sich in Klischees erschöpft, wird dem eigentlich politischen Problem der Laien-Beteiligung an der rechtsprechenden Gewalt aber schlicht nicht gerecht.

Laienrichter waren kompetenter als Juristen

Mit der Indienstnahme von nicht rechtswissenschaftlich ausgebildeten Richtern und der Überantwortung von richterlichen Teilfunktionen auf Laien wurde im 19. Jahrhundert eine Antwort auf durchaus unterschiedliche Anforderungen an den sich herausbildenden modernen Rechtsstaat gesucht.
Beispielsweise stand im 19. Jahrhundert zur Frage, wie die Rechtsbeziehungen zwischen der rasant wachsenden Industriearbeiterschaft und ihren Dienstherren, den Eigentümern des Kapitals, überhaupt in die Bahnen einer gerichtlichen Konfliktbearbeitung gebracht werden könnten.

Von Beginn an war es hier ein Anliegen sowohl von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite, in der damals noch sogenannten Gewerbegerichtsbarkeit nicht allein rechtswissenschaftlich gebildeten Richtern die Entscheidung zu überlassen – man hielt die Herren Akademiker mit ihren schnurrig-staubigen Kenntnissen des römischen (gemeinen) Rechts für nicht hinreichend kompetent, die Rechtsbeziehungen in der modernen Gesellschaft zu klären.

An der stolzen Tradition von ehrenamtlichen Richtern in der Arbeitsgerichtsbarkeit will aktuell zwar niemand sägen. Doch schwimmen beispielsweise den Zivilgerichten seit Jahrzehnten die interessanten Fälle davon, weil es Unternehmen vermehrt bevorzugen, ihre Angelegenheiten schiedsgerichtlich zu regeln. Fehlende Sachnähe der staatlichen Richterschaft ist dabei ein Argument. Die Lösung des 19. Jahrhunderts wäre es womöglich gewesen, das Angebot sachkompetenter Laienrichter in einer sonst von Abwanderung bedrohten staatlichen Justiz zu erweitern.

Im Bereich der Strafrechtspflege, die sich ihre "Kundschaft" naturgemäß zwangsweise beschafft, mag das Abwanderungsproblem sich weniger stellen. Doch klärt das kaum das Interesse des Volks an einer Laienbeteiligung.

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Laienrichter waren freiheitsliebender als Juristen

Die erste deutsche Verfassung enthielt zwei Vorschriften zur Beteiligung von Laienrichtern an der Strafrechtspflege.

Nach § 179 Abs. 2 der Reichsverfassung vom 28. März 1849 sollten "in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen" Schwurgerichte urteilen, § 143 Abs. 3 gab vor: "Über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt."

Im Scheitern der liberalen Revolution von 1848/49 wurde dies zwar leider nicht zum positiven Verfassungsrecht Deutschlands, doch die Schwurgerichte waren in der Welt. In den deutschen Teilstaaten wurden wesentliche Strafsachen den Schwurgerichten überantwortet.

Zwischen 1878 und 1924 lag die Schuldfrage in Fällen schwerer Straftaten in der Hand von zwölf Geschworenen. Kritik löste die Ineffizienz aus, denn es wurden 30 ehrbare Bürger zum Gerichtsort geschickt, wo dann zwölf von ihnen für den eigentlichen Spruchkörper ausgewählt wurden.

Oft traf dieser Geschworenendienst auf lustlose Bürger, rund die Hälfte soll sich mit Befreiungsgesuchen um das Ehrenamt zu drücken versucht haben. Juristen beklagten zudem eine fehlende Freude daran, die Angeklagten bestrafen zu wollen. Schließlich senkte das Reichsgericht erkennbar die Anforderungen an den Geschworenenprozess, um beispielsweise nicht wegen eines eingeschlafenen Laienrichters die Wiederholung des Verfahrens anordnen zu müssen.

1924 wurden diese großen Laienrichter-Spruchkörper unter Reichsjustizminister Erich Emminger (1880–1951) auf das heutige Format des Schwurgerichts zurechtgekürzt – drei Berufsrichter mit zunächst sechs, heute nur noch zwei ehrenamtlichen Richtern.

Bereits 1924 regierte der Effizienzgedanke: Durch Ermächtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 war die Reichsregierung zur Gesetzgebung ermächtigt worden, "die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet".

Der Gedanke des Jahres 1848/49, dass es beispielsweise Sache der Bürger sei, darüber zu entscheiden, welche journalistischen Fehlleistungen strafbar sein sollten – die sogenannten "Preßvergehen" –, war 1924 bereits völlig aus der Welt gefallen.

Mag es 1848/49 die Idee der liberalen Revolutionäre gewesen sein, dass Geschworene im Zweifel für die Freiheit stimmen würden, wurde der Gedanke nach 1933 vollständig pervertiert. Von den fünf Senatsmitgliedern am Volksgerichthof mussten z.B. von Gesetz wegen nur zwei Volljuristen sein. Auch in der DDR wurden Justizfunktionen aus explizit weltanschaulichen Gründen in Laienhand gelegt.
Effizienz ersetzt keine politische Funktion

Ein weites Feld der Laienbeteiligung ist dmait historisch abgesteckt. Man möchte nun zwar der Landesjustizministerin von Mecklenburg-Vorpommern fast dafür danken, dass sie mit ihrem Vorschlag, die Wirtschaftsstrafkammern von Laienrichtern zu befreien, auf der klassischen "Emminger"-Linie liegt. Ihre frisch gebackene Ministerpräsidentin fiel bekanntlich als Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gern damit auf, laufende Strafverfahren aus der "Team Gina-Lisa"-Laiensphäre öffentlich zu verhandeln.

Lassen wir das Maliziöse dieses Vorgangs beiseite, bleibt auszuhandeln, wie rechtsstaatliche Verfahren auf den aktuellen Bedeutungs- und Infrastrukturwandel der Öffentlichkeit angepasst werden können.

Als nach 1848/49 die Geschworenen zur Entscheidung über erhebliche Strafsachen berufen wurden, bestand ihre Funktion darin, Öffentlichkeit herzustellen. Diese war nicht nur den aufgeklärten Liberalen wichtig, weil sie die geheime Kanzlei-Jurisprudenz des absolutistischen Zeitalters fürchteten, bei der nur die brutale Vollstreckung der Strafen öffentlich inszeniert wurde.

Die neue Öffentlichkeit der Hauptverhandlung – das Geschworenengericht als höchste Steigerung – kompensierte gleichsam auch die fehlende Leistungskraft der Beweismittel. Bis zur Wende ins 20. Jahrhundert gab es hier kaum naturwissenschaftliche Evidenz. Die Anwesenheit von Bürgern bei Gericht hatte also ungefähr die Funktion von Kirchgängern, ohne deren Anwesenheit die Wandlung der Hostie in den Leib Christi witzlos blieb.

Heute ist weniger die wissenschaftliche Evidenz eines Beweismittels bzw. seine angemessene Würdigung das Problem, eher die schiere Masse an Beweisen und ihre Verarbeitung in einer hoch formalisierten juristischen Fachsprache. Dass dem kaum abgeholfen wird, wenn in einem Spruchkörper einige Nichtjuristen beisitzen, ist heutigen Gegnern der Laienjustiz bedenkenlos zuzugestehen.

Hinzu kommt die durch die neue bi- und multidirektionale Online-Kommunikation beförderte Halbbildung des Publikums, die aber weder ein Richter noch ein Politiker mit dem gleichen guten, wissenschaftlich evidenzbasierten Argument von sich weisen kann, mit dem sich ein Mediziner mitunter wirklich dumme Fragen seiner Patienten verbitten mag.

Warum wird also nicht im gleichen Augenblick, in dem die Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen auf dem Spiel stehen, nach neuen Möglichkeiten gefragt, wie sich die Justiz dem Volk erklären könnte?

Merkwürdig anachronistisch, ja sogar neo-absolutistisch mutet es an, allein wichtige Urteilsverkündungen fernseh- bzw. audiovisuell öffentlich zu machen. Welches Urteil soll sich denn der mündig sein wollende Bürger auf diesem Weg von einer Sache bilden können?

Die Herausforderung ist doch, bildlich gesprochen: Wie bekommt man Miss Marple dazu, sich mit ihrem Strickzeug in eine Verhandlung zu setzen, um sich zur Beweisaufnahme, zur richterlichen Hypothesen- und Urteilsbildung eine unterrichtete Meinung in der Laiensphäre zu bilden?

Eine kleines Gedankenspiel: Zu einer x-beliebigen Strafsache werden 20 Personen als Verfahrenszeugen vorgeladen. Sie stellen über die ganze Länge des Prozesses seine Öffentlichkeit her, entscheidungserhebliche Punkte sind mit Blick auf ihren Verständnishorizont von den professionellen Verfahrensbeteiligten zu erklären – im Verfahrensfortschritt ebenso wie im Urteil; vielleicht gibt man ihnen auch eine Möglichkeit an die Hand, ihren Erklärungsbedarf zu signalisieren. Am Ende geben sie anonym ein unverbindliches Meinungsbild zum Verfahrensergebnis ab, das aber im Anhang zum Urteil dokumentiert wird.

Eine gute Idee? Vielleicht nicht. Aber denken wir doch bitte, wenn es an die Abschaffung der Laienjustiz geht, darüber nach, wie wir die klugen Miss Marples des Digitalzeitalters in die Justizöffentlichkeit einbinden können.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

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Martin Rath, Laienrichter: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25149 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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