In Deutschland wird gern gemeckert, egal ob am Stammtisch oder beim Smalltalk. In Deutschland haben aber auch Gerichte schon mehrfach entschieden, wie man Zuversicht säen, steuern und stärken kann. Vielleicht liegt darin ja eine Lösung?
Es ist nicht anzunehmen, dass man beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt wusste, welchen Beitrag zur Würdigung des politischen Denkens und Sprechens in Deutschland die Richter mit ihrer Entscheidung vom 29. Dezember 2010 leisteten.
Gestritten wurde um die Frage, ob ein Kindergeldbeitrag in Höhe von 100 Euro statt an die Mutter des geistig behinderten Kindes an die Einrichtung auszuzahlen sei, in der es stationär untergebracht war – mit anderen Worten, ob ein Anspruch auf "Abzweigung" des Geldes zugunsten des Sozialhilfeträgers nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht.
Das Problem lag darin, dass es sich um keinen regulären Kindergeldbetrag handelte. Vielmehr hatte sich der Bundesgesetzgeber mit der Mehrheit der damaligen CDU/CSU- und SPD-Koalition spendabel zeigen wollen und für das Jahr 2009 unter anderem eine Einmalzahlung über 100 Euro beschlossen.
In ihrem Gesetzentwurf betonten die Fraktionen wiederholt, ihr "Ziel" sei es, damit "die Leistungsbereitschaft und Zuversicht der Menschen zu stärken und bereits im Abschwung die Grundlagen für neue Arbeitsplätze, Innovationen und für eine bessere soziale Infrastruktur zu legen" (BT-Ds. 16/11740).
Der Fairness halber ist festzuhalten, dass die 100 Euro Kindergeldzuschlag derart viel Aufschwung nicht allein leisten sollten, allerdings auch, dass es arg pastorenhaft wirkt, wenn Abgeordnete von den "Menschen" sprechen – sind sie selbst denn keine?
Das Finanzgericht monierte, dass der Gesetzgeber in Berlin erkennbar an das Problem der Abzweigung nicht gedacht und eine Lücke gelassen hatte. Es schloss deshalb aus den Phrasen zur Steigerung von Zuversichts- und Leistungsbereitschaft, dass die lieb gemeinte 100-Euro-Gabe an die Mutter, nicht an den Sozialhilfeträger auszuzahlen war (FG Dessau-Roßlau, Entsch. v. 29.12.2010, Az. 4 K 305/10).
Vom Pathos der ersten Stunde zur planwidrigen Regelungslücke
Ärgerlich genug, dass mangels hinreichender Genauigkeit in der legislativen Arbeit die Gerichte bis hinauf zum Bundesfinanzhof zur "Abzweigung" des Einmalbonus zu entscheiden hatten.
Eine etwas finstere Komik gewinnt der Vorgang mit Blick auf die – im Wortsinn – erste Stunde des Deutschen Bundestags, also auf seine erste Sitzung überhaupt, am 7. September 1949. Als Alterspräsident ergriff der SPD-Abgeordnete Paul Löbe (1875–1967) das Wort – ein alter Mann, der heutigen moralischen Maßstäben an diese Funktion vielleicht nicht mehr genügen würde, weil seine SPD-Restfraktion im Mai 1933 der sogenannten "Friedensresolution" Hitlers die Zustimmung nicht verweigert hatte.
In seiner Rede am 7. September 1949 erklärte Löbe, er befürchte zwar, dass Westdeutschland "wohl noch lange der Beihilfe des Auslands" bedürfe, aber "nicht in der Form und im Sinne von Almosen", sondern für den Aufbau der wirtschaftlichen Existenz "aus eigener Arbeit": "Ich habe die Zuversicht: unser arbeitsames, tüchtiges, ordnungsliebendes und leider politisch oft so irregeführtes Volk wird es schaffen!"
Ein Jurist definiert die "Zuversicht"
In einer Diagnose des politischen Pathos tun sich damit hübsche Abgründe auf.
Einerseits gab es Löbes 1949 geäußerte Zuversicht, man werde einen Aufschwung aus eigener Arbeitsfreude schaffen – ohne Zuwendungen, die sich als Almosen verstehen ließen.
60 Jahre später gelingt es dem Gesetzgeber aber nicht einmal mehr, klar zu regeln, wie eine zwecks Förderung von Zuversicht zu leistende Einmalzahlung von Kindergeld in Höhe eines besseren Taschengeldbetrages ohne bürokratische Querelen zu erfolgen habe – die streitbeteiligte Mutter in Sachsen-Anhalt hatte sie tatsächlich ins Sparschwein ihres behinderten Kindes gesteckt.
Während sich der Deutsche Ethikrat gelegentlich zu einer Art Gutachten darüber verstieg, wie "Solidarität", ein eher inkommensurables Gut, gewissermaßen politisch bewirtschaftet werden könne, darf gehofft werden, dass "Zuversicht" für solche Übungen zu sperrig bleibt.
Denn das zuverlässige "Historische Wörterbuch der Philosophie" klärt darüber auf, dass "Zuversicht" zu den seltsamen Vokabeln der deutschen Ideengeschichte zählt, für die es keine klare Entsprechung im philosophischen Denken der antiken Griechen und Römer, auch nicht der gewitzten neuzeitlichen Franzosen gibt. Statt mit ihrem Scharfsinn kam der Begriff recht schwammig mit der Bibelübersetzung Martin Luthers (1483–1546), einem im Jurastudium gescheiterten theologischen Dissidenten, ins Deutsche. Was derart unscharf ist, wird seltener als utiltaristische Konsensethik des seltsamen Rats rezykliert – in Dokumenten, deren sprachliches Niveau zwar politikanschlussfähig wirkt, deren normativer Anspruch es aber nie sein wird.
Dem Juristen Johann Ludwig Schmidt (1726–1792) ist immerhin eine erste brauchbare Definition zu verdanken. Zuversicht sei "eine Freude, welche entstehet auf dem Begriffe einer zukünftigen oder vergangenen Sache, bey welcher die Ursache, daran zu zweifeln, weggeräumet ist". Wer also eine Tatsache begreift, die Hoffnung begründet, und eine gute Stimmung damit verbindet, ist zuversichtlich. Kaum anders wird der Begriff heute noch professionell, etwa als Gegenaffekt zu depressiven Perioden, verstanden.
Juristische Zuversicht kann Freude bereiten
Trotz der guten Definition durch den juristischen Praktiker und Gelehrten Schmidt belegt die Rechtsprechung ein breites Feld von Zuversichtsverständnissen.
Ein Spektrum vom technologischen Frohgemut hin zu populärem religiösem Kitsch lässt sich beispielsweise zwischen dem Reichsgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf entdecken.
Mit Urteil vom 11. Januar 1912 wies das Reichsgericht die Klage eines Mannes ab, der am Nachmittag des 5. August 1908 durch den Anker eines bei Echterdingen gelandeten Luftschiffs verletzt worden war, nachdem sich dieses Meisterwerk der Ingenieurskunst wegen einer Windböe aus seiner Befestigung gelöst hatte. Dem Grafen Zeppelin und seiner Mannschaft attestierte das Reichsgericht, die Fahrt von Mainz an den Bodensee "bei bestem Wetter in der begründeten Zuversicht" unternommen zu haben, "sie werde glatt und glücklich verlaufen". In "keiner Weise" sei daher Raum für den Vorwurf, "gemeingefährlicher Wagemut oder auch nur sorgfaltsverletzender Leichtsinn" habe zum Schaden geführt (Az. VI 86/11).
Dass sprachlicher Kitsch sich heute noch um recht schlichte religiöse Kunst ranken kann, dokumentiert dagegen das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 zu den kleinen, sehr weitverbreiteten Engelsfiguren des Bildhauers Christoph Fischbach. Diese zeichnen sich zwar durch eine sehr starke Abstraktion aus und verzichten etwa auf jeden noch so zarten Anflug jener Fülle, die etwa Rokoko- oder barocke Engelsfiguren ausmacht. Gleichwohl sahen es die Richter in Düsseldorf als "nachvollziehbar" an, dass der Künstler seinem arg abstrakten Engel einen Ausdruck von "Zuversicht und Stärke" attestierte. Gut, dass ästhetisches Urteilsvermögen nicht zu den juristischen Kernkompetenzen zählt (Az. I-20 U 64/07).
Zuversicht als Gegenstand juristischer Kunstprobleme
Es fand vor 110 Jahren das Reichsgericht zu den Pflichten von Veranstaltern einer Kunstausstellung klare Worte, die nicht zuletzt Juristen erheitern dürften, die viel Umgang mit streitlustigen Künstlerinnen und Künstlern pflegen müssen. Gestritten wurde über Schäden, die 1911 beim Transport eines Werks entstanden waren.
Dass beim Packen und Verpacken, der Verwahrung und Bewachung von Kunstwerken die "pünktlichste und sorgfältigste Erfüllung" der Vertragspflichten beachtet werde, bezeichnete das Reichsgericht als Gegenstand einer belastbaren "Zuversicht" der Künstlerinnen und Künstler, als "erste und vornehmste Aufgabe" von Museen und anderen Veranstaltern. Wer diese Zuversicht nicht befriedigen könne, sei seiner Aufgabe nicht gewachsen.
Das Pathos dieser höchstrichterlichen Zuversichtsauskünfte provoziert fast tiefenpsychologische Deutungen. Denn Gegenstand des Werks war das biblische Totschlagsmotiv von "Kain und Abel", entschieden wurde am 17. Oktober 1916, als der Erste Weltkrieg bereits zwei Jahre lang die bürgerlich-liberale Welt zu Trümmern zerfallen ließ. Fragen, wer sich seinen Aufgaben gewachsen zeigte, stellten sich damals eigentlich mehr im Theater des politischen und militärischen Schreckens, eine Ausstellung in Darmstadt gab immerhin einen für die Justiz greifbaren Anlass (Az. III 175/16).
In einem Vorgang aus einer umfangreichen juristischen Werkgruppe, nämlich Entscheidungen zur Frage, ob sich Polizistinnen und Polizisten derart tätowieren lassen dürfen, dass sie im Fall des Uniformverlusts optisch mit ihrer Umwelt verschmelzen (und dann mit welcher: Omas Blümchentapete, einer verschmierten Eisenbahn-Unterführung oder ihrer JVA-illustrierten Klientel?), ließ sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf überzeugen, dass sich auf die farbig gestochene Polizistenhaut neben einem Auge, einem Skelett und einem – nicht religiös zu verstehenden – Kreuz auch eine sogenannte Friedenstaube gesellen dürfe, als Ausdruck von "Liebe, Hoffnung, Zuversicht, Versöhnung und Freiheit". Fleisch lässt sich offenbar selbst außerhalb von Metzgereien nicht ohne die Frage verkaufen, ob es auch ein bisschen mehr sein darf (Beschl. v. 14.09.2021, Az. 2 L 1822/21). Ob der gute Ruf der Taube luftverkehrs- und fernmelderechtlich trägt, lässt sich obendrein bezweifeln.
Mediziner müssen Zuversicht vermitteln können
Eine reiche Spruchpraxis hat "Zuversicht" im Kontext psychologischer bzw. psychiatrischer Probleme zu würdigen.
Weil die Psychologie und Psychiatrie den Begriff nicht professionell verbindlich nutzen, sondern sogar großzügig dem mehr oder weniger esoterischen grauen Psycho-Markt überlassen, zum Beispiel in der Vermarktung von "Bachblüten" (LG Freiburg, Urt. v. 16.03.2015, Az. 12 O 9/15 KfH), zählt die juristische Definition von Johann Ludwig Schmidt aus dem Jahr 1744 durchaus noch zu den besseren Eingrenzungen.
So wie damals die Affektenlehre des Barock die Zuversicht als Gegenstück für das sah, was heute meist unter den Begriff der Depressionen fällt, so wird sie heute oft immer noch in Sozial- und Strafsachen aufgerufen: Sobald Niedergeschlagenheit einer aus Anlass begründet scheinenden aufgehellten Stimmung weicht, liegt möglicherweise Zuversicht vor.
Daher müssen Mediziner, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 1967 befand, auch glaubwürdig in der Lage sein, ihren Patienten Zuversicht zu vermitteln – jedenfalls durften sie sich Notdiensten entziehen, wenn sie dies nicht konnten. Gegenstand des Verfahrens war die Aufforderung der Ärztekammer Nordrhein, nach der sich ein seit knapp 20 Jahren ausschließlich als Facharzt für Nervenkrankheiten tätiger Mediziner an der Notfallversorgung durch die Angehörigen dieser Körperschaft zu beteiligen hatte.
Während das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgab, wollte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das sich damals noch gern als Nachfolger des berühmten Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Szene setzte, die Ausnahmen von der per körperschaftlicher Satzung verordneten Dienstpflicht nur in engen Grenzen zulassen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte zwar weitgehend der restriktiven Argumentation der Kollegen in Münster, sah hier aber eine Gewissensentscheidung des Mediziners verletzt: Denn der klagende Nervenarzt müsse "damit rechnen, daß er bei der Ausübung des Notfalldienstes nicht die auf Fachkenntnis und Sachkunde gegründete Überlegenheit und Zuversicht besitzen wird, an die jeder Kranke beim Arzt appelliert" (Az. I C 9.66).
Würde man heute wohl eher betonen, dass es akut medizinischer Hilfe bedürftigen Menschen nicht zuzumuten sei, von einem Arzt behandelt zu werden, der seit Jahrzehnten ausschließlich Seelenheilkunde betrieben hat, sahen die Richter damals Anlass zu einer Gewissensregung des Arztes in seinem ganz egozentrisch empfundenen Mangel, Zuversicht zu vermitteln.
Noch heute ist es ja keine schlechte Frage an Ärztinnen und Ärzte, seit wann – ihrer medizinhistorischen Kenntnis nach – die Ärzteschaft durch ihre Tätigkeit mehr Menschen heilt als vorzeitig ums Leben bringt, weil bis weit ins 19., wenn nicht 20. Jahrhundert hinein kaum viel mehr als "Zuversicht" zu ihren Leistungen zählte. Wer zu sehr an die Halbgöttlichkeit seiner Branche glaubt, verschätzt sich dann gern. Vorzugsweise wird die Frage natürlich beim Party-Smalltalk gestellt, nicht im Behandlungsraum.
Zuversicht zwischen Religion und einem kühlen Bier
War vom Arzt nicht mehr zu leisten als egozentrische Zuversicht in seine medizinischen Fähigkeiten, oder schlug für die Patientin oder den Patienten trotz darüber hinausgehender Mittel der Heilkunst die letzte Stunde, stellt sich nur noch den Hinterbliebenen die Frage nach der "Freude, welche entstehet auf dem Begriffe einer zukünftigen oder vergangenen Sache, bey welcher die Ursache, daran zu zweifeln, weggeräumet ist".
Zweifel ergeben sich von selbst, auch die beste erbrechtliche Beratung führt selten dazu, dass sie "weggeräumet" werden. Konfessionelle Bindungen an hergebrachte kirchliche Körperschaften sind sehr geschwunden, möglicherweise erinnert man sich aber – namentlich in den Landstrichen zwischen Rügen und Radebeul – an die literarische Tradition, zum Beispiel an Theodor Fontanes (1819–1898) Ballade "Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland".
Als im damaligen Mittel-, dem heutigen Ostdeutschland gelernter Apotheker wusste Fontane, dass die Leute dort im Glauben wenig Trost finden und es gern etwas materieller haben: Alle Bauern und Büdner mit Feiergesicht / Sangen "Jesus meine Zuversicht", / Und die Kinder klagten, das Herze schwer: / "He is dod nu. Wer giwt uns nu 'ne Beer?"
Diesem gebrochenen Verhältnis zur Zuversicht habe der verstorbene Herr von Ribbeck durch eine ins Grab gelegte Birne abgeholfen, aus der ein Baum zur Freude jedenfalls künftiger brandenburgischer Kinder gesprossen sei.
Diesem Trost aus der Kunst steht indes nicht nur ein weitverbreiteter Mangel an lyrischer Bildung entgegen, auch sieht das Bestattungsrecht meist vor, dass ein Sarg mit mindestens 90 Zentimetern Erde bedeckt werden muss (vgl. nur Friedhofssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel). Das lässt jede Saat verfaulen, Birnbäume wollen zudem veredelt sein. Dagegen hat sogar ein bloß sozialrechtlich gefülltes Sparschwein doch seine Vorteile.
Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60609 (abgerufen am: 14.09.2026 )
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