Ein Urteil aus dem Jahr 1925 zum Recht, ein Grundstück in Hamburg zu erwerben, führt nicht nur zurück in die seltsame Sozialordnung, die damals an der Elbe herrschte: Entscheidungswichtig war ein verwirrender Vorgang aus dem Völkerrecht.
Die Sache sah auf den ersten Blick nach einem einfachen Lehrbuchfall aus: Ein russischer Staatsangehöriger erwarb im Herbst des Jahres 1919 ein Grundstück auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Verfahrensgegner bestritt, dass dem Russen das Eigentum rechtmäßig zustand, weil die Genehmigung des Hamburger Senats nicht vorgelegen habe.
Das Gesetz schien ihm Recht zu geben. In der einschlägigen Norm, § 28 Abs. 1 des hamburgischen Gesetzes, betreffend Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 14. Juli 1899, hieß es unmissverständlich:
"Der Erwerb von Grundeigenthum durch Ausländer ist von der Genehmigung des Senats abhängig. Durch diese Bestimmung wird das Recht ausländischer Erben zur Übertragung des Eigenthums an einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke nicht berührt. Zu den Ausländern im Sinne dieser Vorschriften gehören auch die einem ausländischen Staate angehörenden juristischen Personen."
Land- und Oberlandesgericht sahen sich durch völkerrechtliche, in Deutschland zur Geltung gebrachte Bestimmungen daran gehindert, den ersten Satz dieser Norm anzuwenden.
Das Reichsgericht, als Vorgänger des Bundesgerichtshofs (BGH) höchstes deutsches Zivilgericht, sollte allerdings gegen den russischen Grundstückserwerber entscheiden (Urt. v. 23.05.1925, Az. V 185/24).
Die ganze Sache führt mitten hinein in die verwirrenden politischen und völkerrechtlichen Verhältnisse während und nach dem Ersten Weltkrieg. Zu klären gilt auch, warum Hamburg seinerzeit Ausländern überhaupt den Grunderwerb erschwerte.
Freie und Hansestadt verstand sich als aristokratische Republik
Wer heute mit den meist geschmeidig, selten normscharf angewendeten Geschäftsbedingungen eines chinesischen Versandhandelskonzerns oder einer amerikanischen Firma aus dem Online-Games-Gewerbe seine ersten juristischen Welterfahrungen macht, wird sich vielleicht wundern, wie uneinheitlich selbst vermeintlich einfaches Recht früher allein in Deutschland war – und teilweise bis heute ist.
Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum 1. Januar 1900 erklärten die deutschen Teilstaaten noch, welchen Spielregeln des künftig weitgehend gleichen Rechts sie nicht bzw. in regional modifizierter Form unterworfen sein wollten.
Oft waren das ganz praktische Dinge. In Preußen konservierte etwa das Ausführungsgesetz zum BGB aus der französischen Annexion des Rheinlands (1795–1815) stammende Regeln des Nachbarschaftsrechts. Der hamburgische Gesetzgeber nahm beispielsweise das hergebrachte Deicheigenthum von den eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB aus.
Ausgerechnet Hamburg, das sich heute als "Tor zur Welt" vermarktet, wo das Selbstbild einer liberalen, stadtbürgerlichen Tradition gepflegt wird, behielt sich vor, den Grundeigentumserwerb durch Ausländer von einer politischen Entscheidung abhängig zu machen.
In Deutschland ging es seit dem 19. Jahrhundert, bis circa 1914, derart wirtschaftsliberal zu, dass eine solche Genehmigungspflicht vielleicht erklärungsbedürftig ist: Was sollte ausgerechnet die für ihre Geschäftstüchtigkeit bekannten Hanseaten veranlassen, sich im Grundstückskaufrecht selbst zu beschränken?
Hinweise finden sich in der Verfassungsgeschichte der Hansestadt. Zwischen 1806 und 1814 war Hamburg in das französische Kaiserreich Napoleon Bonapartes (1769–1821) eingegliedert worden.
Im Anschluss wurde zunächst 1814 die komplexe alte Verfassung Hamburgs wiederhergestellt. Bis 1806 hatten politische Rechte, weil Kirchen- und Staatsverfassung eng verflochten waren, allein männlichen Hamburgern lutherischen Bekenntnisses zugestanden. Hatten während der "Franzosenzeit" sogar zwei Juden die Bürgerrechte erwerben können, wurde die Abhängigkeit von der Konfession nun wieder eingeführt – allerdings seit 1814 ausgeweitet auf die "christlichen Religionsverwandten", also Angehörige der anderen christlichen Konfessionen.
Weil die Organisation der Stadt auf fünf Kirchspiele verteilt war – St. Petri bis St. Michaelis – durften seit der Reformation nur Lutheraner an der öffentlichen Verwaltung beteiligt sein. Deren Vertreter, bestehend aus zwölf Diakonen, Oberalten und Subdiakonen bildeten die 180-köpfige Bürgerschaft, die bei der Gesetzgebung mitwirkte, dabei aber vom Initiativrecht des noch exklusiveren Senats abhing.
Die politische Teilhabe war auf einen derart kleinen Teil der grundbesitzenden und Steuern zahlenden Männer Hamburgs eingeschränkt, dass sie interne wie frühe journalistische Kritik auf sich zog.
Über 100 Jahre zaghafte liberale Reformen
Die freien Städte Bremen, Hamburg, Lübeck und (bis 1866) Frankfurt am Main würden von den umliegenden Monarchien nur geduldet, um die republikanische Regierungsform ein für allemal lächerlich zu machen, soll Ludwig Börne (1786–1837) spöttisch angemerkt haben. Im jüdischen Ghetto von Frankfurt am Main geboren, wusste Börne, wovon er sprach.
Auch die Revolution von 1848/49 und Reformbemühungen in den späten 1850er Jahren änderten die politische Ordnung der Hamburgs nicht substanziell. Nach der Verfassung von 1860 bestand die Bürgerschaft aus 192 Mitgliedern, von denen nur 84 von über 25-jährigen männlichen, Einkommensteuer zahlenden Bürgern zu wählen waren, 48 von den sogenannten Erbeingesessenen, städtischen und vorstädtischen Grundeigentümern, weitere 60 aus den Deputationen und Gerichten.
Seit 1864 konnte zwar jeder volljährige männliche Staatsangehörige Hamburgs auch das politische Bürgerrecht gegen Zahlung von 25, später 30 Mark erwerben. Allerdings war das seit 1860 weitgehend unattraktiv geworden. Denn seither war die Gewerbefreiheit nicht mehr vom Bürgerrecht abhängig. Und das "Aufnahmegeld" kostete einen Arbeiter circa ein Viertel bis Drittel des Monatseinkommens.
Diese Restriktionen blieben nicht ohne Folgen: Das bis zum Groß-Hamburg-Gesetz von 1937 geografisch noch überschaubare Hamburg hatte 1880/81 gut 450.000 Einwohner, von denen aber nur 31.000 das hamburgische Bürgerrecht besaßen. Wegen des Steuerzensus durften aus dieser Gruppe nur 22.000 Männer die Bürgerschaft wählen, 103.000 jedoch Abgeordnete zum Reichstag in Berlin.
Um die wachsende Sozialdemokratie aufzuhalten, wurde 1906 mit einem (Steuer-) Klassenwahlrecht eine weitere Hürde errichtet. Erst am 29. Oktober 1918 beschloss eine Reformkommission, die privilegierte Stellung von Grundeigentümern im Wahlrecht zu beseitigen – eine Woche, bevor die Revolution von 1918/19 diese alte Ordnung insgesamt beenden sollte.
Von der Höhe der Einkommensteuer und noch einmal in besonderer Weise vom Grundeigentum hingen in Hamburg bis 1918/19 die politischen Rechte ab. § 28 des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB verhinderte, dass reiche Ausländer sich durch Grunderwerb ohne Zustimmung des Senats auch nur in den wirtschaftlich einflussreichen Kreis des Patriziats einkaufen konnten. Selbst wenn ihnen Bürgerrechte ohnehin vorenthalten blieben: es galt schon, allein diese Irritation abzuwenden.
"Weder Krieg noch Frieden"
Dass Land- und Oberlandesgericht trotz dieser landesrechtlichen Regelung zur Ansicht kamen, dass russische Staatsangehörige auch ohne Genehmigung des – bis 1918/19 von der vermögenden Klasse gestellten – Senats hatten Grundeigentum in Hamburg erwerben können, beruhte auf völkerrechtlichen Erwägungen. Das Hin und Her in dieser Frage soll hier nur in einer vereinfachten Form skizziert werden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen Deutschland und Russland, nach gregorianischem Kalender vom 10. Februar 1894, sollten russische und deutsche Staatsangehörige im jeweils anderen Staat "berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig zusteht".
Der Grundstückserwerb in Hamburg war damit für russische Staatsangehörige nicht mehr von der Genehmigung nach § 28 Abs. 1 Hmbg. Ausführungsgesetz zum BGB abhängig.
Indem das Deutsche Reich am 1. August 1914 Russland den Krieg erklärt hatte, hatte das Handelsabkommen nach allgemeiner Auffassung jedoch seine Gültigkeit inzwischen verloren.
Damit war der Grundstückserwerb nun wieder von der Genehmigung durch den Senat abhängig.
Am 3. März 1918 unterzeichneten die Vertreter der revolutionären russischen Regierung unter Wladimir I. Lenin (1870–1924) einerseits, die Bevollmächtigten der verbündeten Mittelmächte Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und Osmanisches Reich andererseits in der heutigen belorussisch-polnischen Grenzstadt Brest-Litowsk eine Art Friedensabkommen, das im Juni 1918 förmlich im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht wurde. Dort wurde zwar vereinbart, dass der deutsch-russische Handels- und Schiffahrtsvertrag nicht wieder aufleben sollte. Jedoch räumte das Abkommen von Brest-Litowsk den Staatsangehörigen beider Seiten das Recht ein, gleich den jeweiligen Inländern "jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen" zu erwerben.
Damit war der Grundstückserwerb nun wieder von der Genehmigung durch den Senat frei.
Schon während der Verhandlungen zwischen den Mittelmächten und Russland hatte die sowjetische Seite mit diplomatischen Innovationen verblüfft, indem sie etwa am 10. Februar 1918 die zähen, seit Wochen laufenden Verhandlungen durch die Erklärung unterbrach, es solle nun "weder Krieg noch Frieden" herrschen. Ein deutscher Ministerialdirektor suchte eilig nach historischen Präzedenzfällen und stellte fest, dass "eine einseitige Friedenserklärung nur bei einem Krieg zwischen Griechen und Skythen vor mehreren tausend Jahren festzustellen sei", so der Historiker Winfried Baumgart (1938–).
Hatten Staaten im Rechtsverhältnis des Krieges miteinander verkehrt, mussten sie bis dahin auch formal durch den Friedensschluss wieder ins Rechtsverhältnis des Friedens treten. Im 20. Jahrhundert kamen einseitige Erklärungen, man sehe sich nicht mehr im Krieg, allerdings häufiger vor.
Am 5. November 1918 teilte die deutsche Regierung der sowjetrussischen schon wieder mit, die diplomatischen Beziehungen abzubrechen. Später gab die russische Sowjetregierung – eine weitere Innovation – durch Funkspruch "an alle" kund, dass sie die Vereinbarungen von Brest-Litowsk als beseitigt ansehe.
Den deutschen Staatsangehörigen wurde der sowjetische Funkspruch nicht durch amtliche Mitteilung, vorzugsweise natürlich im Reichsgesetzblatt, verbindlich erklärt. Bis zum nächsten deutsch-sowjetischen Vertrag, dem Abkommen von Rapallo, 1922, war damit nicht klar, ob in Hamburg die Genehmigungspflicht beim Grunderwerb für russische Staatsangehörige galt.
Das Reichsgericht scherte sich in seinem Urteil vom 23. Mai 1925 nicht darum, dass der Vertrag von Brest-Litowsk in Deutschland formal nicht für unwirksam erklärt worden war. Denn dass "der übermächtige Druck der Ereignisse dem deutsch-russischen Friedensvertrag in seiner Gesamtheit nach beiden Seiten hin jegliche praktische Bedeutung genommen hatte, war im Herbst 1918 für jeden ohne weiteres erkennbar. Es konnte der dem Drucke weichenden Reichsregierung nicht zugemutet werden, den Reichsangehörigen die Tatsache, daß nunmehr der Vertrag wieder bedeutungslos geworden sei, ausdrücklich amtlich kundzutun, wenngleich er auf amtlichem Wege zur Kenntnis gebracht worden war, ehe die ihn beseitigenden Ereignisse eingetreten waren."
Damit war für den russischen Staatsangehörigen 1919 der Grunderwerb in Hamburg von der Genehmigung des Senats abhängig gewesen. Das Reichsgericht gab der Vorinstanz insoweit aber noch zu prüfen auf, ob diese wirklich endgültig verweigert worden war.
Völkerrechtliches und sonstiges Machtspielgewimmel
Diese Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts schob also formbewusstes, positivistisches Rechtsdenken beiseite – womit das Reichsgericht weder liberal noch "bürgerfreundlich" agierte. Allein dem, was angeblich allen klar zu sein hatte, kam normative Kraft zu. Wer "formalistisch" für eine Beleidigung der Justiz hält, hat das meist nicht wirklich durchdacht.
Damit gab es offenbar kaum noch normative Gründe, sich mit dem Abkommen von Brest-Litowsk zu beschäftigen. Auch in der politischen Bildung der deutschen Öffentlichkeit spielt es heute keine erkennbare Rolle mehr.
Und das ist bedauerlich.
Denn in den Verhandlungen zum Vertrag von Brest-Litowsk, auch in seiner zeitgenössischen Würdigung in der Öffentlichkeit, schließlich im historischen Urteil finden sich zahlreiche Fakten und Ideen zu einem politischen Handlungsfeld, das bis etwa 1989/90 als "deutsche Ostpolitik" geläufig war. Von geopolitischen Phrasen und Großraumdenken kontaminiert, wird es heute jedenfalls in einer publikumsmedialen Öffentlichkeit kaum noch seriös adressiert.
In der Frage beispielsweise, welche Zugeständnisse von der schwachen russischen Sowjetregierung abverlangt werden sollten, standen sich auf der deutschen Seite – stark vereinfacht gesagt – zwei Positionen gegenüber. Während die militärische Führung unter Erich Ludendorff (1865–1937), einem politisch inkompetenten, religiös spinnerten und sittlich verwahrlosten General, mit dem Vertrag maximale geopolitische Forderungen geregelt sehen wollte, es sollte die sowjetrussische Regierung etwa die Unabhängigkeit Afghanistans anerkennen, betrachtete der diplomatische Vertreter Deutschlands, Richard von Kühlmann (1873–1948), die Verhältnisse nüchterner.
Finnland war bereits unabhängig geworden, auf die baltischen Provinzen des Zarenreichs hatte nun die sowjetrussische Regierung durch den Vertrag von Brest-Litowsk zu verzichten. Kühlmann befürchtete nun, dass eine "vollkommende Abschnürung Russlands von der Ostsee" einen Zustand schaffe, "der mit absoluter Sicherheit einen dauernden deutsch-russischen Gegensatz schaffen und zu einem künftigen Kriege führen muss".
Phrasen dieses Typs werden heute gerne kontextfrei reproduziert. Jenes historische Handlungsfeld zu verstehen, in dem sie noch nicht sinnlos waren, könnte dabei helfen, wieder in angemessen komplexen geografischen Räumen und sozialen Netzen der Machtentfaltung denken zu lernen.
Die Welt wird nicht klüger, wenn man diese Perspektiven einer selbsternannten, in Teilen korrupten Systemopposition links- und rechtsradikaler Russlandreisender überlässt.
Tipps: Winfried Baumgart: "Deutsche Ostpolitik 1918–1926" (1974) enthält eine konzentrierte Darstellung widerstreitender deutscher Interessen im Verhältnis zu Russland bzw. der Sowjetunion im Kontext von Brest-Litowsk. Eine jüngere, noch nicht vom eskalierten russisch-ukrainischen Krieg eingefärbte, für deutsche Leserinnen und Leser ungewohnte Darstellung zu den historischen Gegensätzen in der Außenpolitik Polens gibt der polnische Historiker Damian Szymczak (2019): "Polen, Brest Litowsk und die Verträge von St. Germain und Versailles".
Landlos in Hamburg?: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58686 (abgerufen am: 07.12.2025 )
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