Rechtsgeschichte: Der staat­liche Anspruch auf den men­sch­li­chen Namen

von Martin Rath

07.01.2018

Vor 80 Jahren trat das "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" in Kraft – ein Fixstern am Himmel autoritärer Regelungsbedürfnisse. Schon kurz darauf folgte seine erschreckende antisemitische Ergänzung.

Künstlernamen sind nicht die Lösung. Alfred Kerr (1867–1948) zum Beispiel, der berühmte Theaterkritiker, war unter dem Namen Kempener zur Welt gekommen und hatte aus Abneigung gegen seine bekannte Tante, die ziemlich schräge Dichterin Friederike Kempener (1828–1904), den kürzeren Namen angenommen.

Alfred beließ es nicht dabei, den Künstlernamen Kerr zu führen. 1909 verfügte der Regierungspräsident Potsdam 1909 die offzielle Namensänderung. Dem verdankt sich auch der Umstand, dass der vielleicht erste Richter ausländischer Herkunft, der seit dem 12. Jahrhundert an den Londoner High Court of Justice berufen wurde, den angenommenen Namen trug: der Sohn Michael Kerr (1921–2002).

Mit den Bühnen des Theaters oder der Justiz weniger vertrauten Menschen ist vielleicht eher noch der Name der Schwester geläufig, Judith Kerr (1923–), unter anderem Verfasserin des bekannten Romans "Als Hitler das rosa Kaninchen stahl".

"Namensänderungsgesetz" von 1938

Nicht nur rosa Kaninchen, sondern Menschen wie der Familie Kerr auch ihren gut eingeführten Namen zu nehmen, behielt sich der nationalsozialistische Gesetzgeber mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familienamen und Vornamen vor, das im Reichsgesetzblatt vom 8. Januar 1938 veröffentlicht wurde und zum 1. Januar 1938 in Kraft trat.

Diese Vorschrift des – überwiegend bis heute geltenden Gesetzes – lautete: "Eine Namensänderung, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt worden ist, kann bis zum 31. Dezember 1940 widerrufen werden, wenn diese Namensänderung als nicht erwünscht anzusehen ist."

Absatz 3 ermächtigte den Reichsinnenminister zum Widerruf, der nach Absatz 2 Wirksamkeit für alle Menschen beanspruchte, die durch Familienbeziehung zum neuen Namen gekommen waren – im Fall der Familie Kerr beispielsweise der spätere Lordrichter und die britische Kinderbuch-Autorin.
Das Gesetz ist als Ausdruck nationalsozialistischer Willkürherrschaft vor allem wegen der im August 1938 erlassenen 2. Durchführungsverordnung bekannt geworden, die den deutschen Juden aufnötigte, amtlich und im Rechtsverkehr die zusätzlichen Vornamen "Israel" beziehungsweise "Sara" zu führen.

Rechtsextrem, ausnahmsweise von Statistik überzeugt

Doch bereits hinter § 7 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) stand ein antisemitisches Motiv des NS-Gesetzgebers: Unmittelbar nach der Machtübergabe an Hitler im Jahr 1933 hatte Reichsinnenminister Wilhelm Frick (NSDAP, 1877–1946) die Absicht verfolgt, die Namensänderungen jüdischer Deutscher rückgängig zu machen. Das preußische Innenministerium unter Fricks Parteifreund Hermann Göhring (1893–1946) lieferte zu diesem Zweck eine Aufstellung aller Namensänderungen, die Juden seit 1919 bewilligt worden waren.

Dem lag das Hirngespinst zugrunde, Träger eines jüdischen Namens hätten massenhaft ihre Herkunft "verdunkeln" wollen, indem sie sich "deutsche" bzw. "arische" Namen zugelegt hätten. Die Statistik ergab, dass gerade einmal 807 Personen von einem jüdisch zu einem deutsch klingenden Namen gewechselt waren – bei einer Gesamtzahl von rund 560.000 Menschen jüdischen Bekenntnisses in Deutschland (1925).

Reichsinnenminister Frick, ein studierter Jurist und eingefleischter Rassist, ließ sich immerhin überzeugen, dass die Vermutung, es habe im verhassten "System von Weimar" auffallend viele Namensänderungen von Juden gegeben, widerlegt sei.

Minderbemittelter Fürst kennt "blos christliche Namen"

Die im August 1938 folgende 2. Verordnung zum NamÄndG, die zum Führen der zusätzlichen Vornamen "Israel" oder "Sara" zwang und in ihren Ausführungsbestimmungen jüdischen Eltern von Staats wegen eine enge, enumerative Liste als jüdisch identifizierter Vornamen für ihre Kinder vorschrieb, war schließlich der juristische Abgrund eines seit dem 19. Jahrhundert geführten Kampfes um die Freiheit des Namens.

Als ein Ausgangspunkt dieser Auseinandersetzungen lässt sich das Gesuch eines jüdischen Kaufmanns aus Gardelegen ausmachen, der den König 1816 um die Erlaubnis bat, seinem Sohn die Namen des Fürsten zu geben – was Friedrich Wilhelm III. zu einer Verfügung veranlasste, die es in Preußen untersagte, jüdischen Kindern "blos christliche Taufnamen" zu geben.

Schon angesichts der gemeinsamen Geschichte von Juden und Christen seit der Antike und der Verbreitung biblischer (Vor-)Namen in beiden Konfessionen – Maria und Josef und viele Heilige –, waren obrigkeitliche Wünsche, Juden an ihrem Namen erkennbar zu machen oder jedenfalls erkennbar zu belassen, kaum praktikabel. Hinzu kam der langsame Aufbruch der europäischen Gesellschaften in eine säkulare Moderne, die konfessionelle Unterschiede nivellierte.

Während auf jüdischer Seite viele Motive – einerseits Herkunftsstolz, andererseits zwischen dem schlichten Wunsch, z.B. modische Namen aus der literarischen Populärkultur des 19. Jahrhunderts zu wählen, bis hin zum Bedürfnis, aus einem diskriminierenden Namensghetto auszubrechen – bei der Namenswahl zu identifizieren waren, war es ein besonderes Anliegen hergebracht antijüdischer, nun "modern" antisemitischer Kreise, eben dieses Ghetto zu erhalten.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Rechtsgeschichte: Der staatliche Anspruch auf den menschlichen Namen . In: Legal Tribune Online, 07.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26333/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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