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Rechtsgeschichte: Von der auto­ri­tären zur mör­de­ri­schen Ehe­an­fech­tung

von Martin Rath

07.04.2019

Zwei Männer Arm in Arm

© Syda Productions - stock.adobe.com

Am 7. April 1919 urteilte das Reichsgericht, dass eine Ehe wegen homosexueller "Unzucht" des Mannes für nichtig erklärt werden konnte. Für lesbische Gattinnen galt das nicht. Die relevante BGB-Vorschrift hatte noch eine üble Nachgeschichte.

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In den ersten Jahrzehnten des modernen deutschen Rechtsstaats zeigte die Justiz ein Interesse am Intimleben der Bürgerinnen und Bürger, das nicht nur skurrile Blüten der rechtswissenschaftlichen Literatur hervorbrachte, sondern auch die Perspektive der Richter auf die ihnen ausgesetzten Menschen einigermaßen ungünstig prägen sollte.

Ein Blick beispielsweise in das vom Berliner Rechtsmediziner Johann Ludwig Casper (1796–1864) begründete "Practische Handbuch der gerichtlichen Medizin" belegt tiefschürfende Erkenntniswünsche der juristischen Disziplin an Fragen der "Unzucht".

Die von seinem Kollegen Carl Liman (1818–1891) besorgte 7. Auflage (1881) des Handbuchs bietet etwa eine ausführliche Auseinandersetzung mit den anatomischen Konsequenzen sexueller Umgangsformen, die dem Richter als moralisch anstößig, wenn nicht strafwürdig zu gelten hatten. Neben einer medizinisch wohl noch nachvollziehbaren Erörterung der schmerzhaften Folgen von "Sodomie" finden sich hier auch wahre Blüten.

So äußert sich Liman kritisch zu den Erkenntnissen des französischen Rechtsmediziners Auguste Ambrose Tardieu (1818–1879), dem zufolge der Penis homosexueller Männer mit einiger Regelmäßigkeit durch seine "schraubenförmige oder propfenzieherartige" Verwendung deformiert sei. Derlei sei ihm in seiner eigenen, reichhaltigen Gutachterpraxis nie untergekommen.

Eheanfechtung wegen langjähriger unzüchtiger Praxis

Die Aufhebung von § 175 Strafgesetzbuch (StGB) und die in den jüngsten Jahren unternommenen Bemühungen, Männer rehabilitieren zu wollen, die nach dieser Vorschrift Strafverfolgung erlitten, lässt leicht vergessen, dass sich in den autoritären Zeiten das juristische Interesse am Intimleben nicht auf Fragen des Strafrechts beschränkte.

Ein Beispiel gibt das Urteil des Reichsgerichts vom 7. April 1919 (Az. VI 221/14). Eine Frau hatte darauf geklagt, dass ihre bereits am 4. Dezember 1911 geschlossene Ehe für nichtig erklärt werden sollte. Ihre Klage stützte sie auf § 1333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der seinerzeit folgenden Wortlaut hatte:

"Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden."

Das Landgericht war in diesem Fall zwar zu der Überzeugung gekommen, dass der Gatte vor der Ehe über einen Zeitraum von rund sieben Jahren "homosexuelle Beziehungen unterhalten" hatte und schloss daraus auch, dass er mit einem "sittlichen Makel behaftet war, der an und für sich geeignet gewesen wäre, die Klägerin bei Kenntnis der Sachlage von der Eheschließung mit ihm abzuhalten".

Eine Nichtigkeitserklärung nach § 1333 BGB hatte das Landgericht jedoch nicht aussprechen wollen, weil es nicht überzeugt war, dass sich die Frau von diesem "Mangel" von der Ehe hätte abhalten lassen, wäre er ihr bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht und mit ihm das Reichsgericht waren anderer Auffassung. Die höchsten deutschen Zivilrichter erklärten, dass "eine richtig empfindende Frau mit einem unnatürlichen Geschlechtsneigungen ergebenen Manne eine Ehe nicht eingehen wird".

Zwar sei denkbar, dass eine "Einzelhandlung schlimmster Art" durch eine "Verführung von außen" begangen worden sei. Habe sich ein Mann jedoch vor der Ehe länger homosexuell betätigt, gelte: "Bei einer Reihe von Handlungen ist dagegen von vornherein ein Zusammenhang mit dem Wesen des Menschen, von dem sie ausgingen, anzunehmen."

Um die Ehe zu erhalten, hätte der Gatte beweisen müssen, dass seine Frau sie auch in Kenntnis seines von den Richtern als mangelhaft qualifizierten "Wesens" geschlossen hätte. Daran fehlte es hier, das Reichsgericht bestätigte den Anspruch der Frau, die Ehe für nichtig erklären zu lassen.

Reaktionäre Gesetzgebung förderte die Manie fürs fremde Intimleben

Man macht es sich zu einfach, derartige Aussagen, die keinen Zweifel an dem zu erkennen gaben, was "natürliches Verhalten" sei oder was zum "Wesen" eines Menschen gehöre, einfach als skurrilen Ausfluss einer abendländisch-jüdisch-christlichen Sexualmoral zu verdrängen.

Denn für die etwas manisch anmutende Versessenheit, in der beispielsweise das eingangs zitierte "Practische Handbuch der gerichtlichen Medizin" ins Detail ging (man muss es selbst lesen) hatten Juristen und Rechtsmediziner einen guten Grund.

Deutschland hatte schon einen Vorgeschmack auf die liberale Moderne genossen. Insbesondere das Königreich Bayern hatte mit dem Feuerbach'schen Strafgesetzbuch von 1813 darauf verzichtet, homosexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen. Als das neue Reichsstrafgesetzbuch, nach preußischem Vorbild 1872 die "widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird", reichsweit nach zwei Generationen wieder unter Strafe stellen sollte, erklärte etwa der königlich-bayerische Appellationsgerichtsrat Melchior Stenglein (1825–1903), dass die "widernatürliche Unzucht … an sich kein strafbares Delict" sei: "Sie bedroht weder die Rechtsordnung des Staates, noch dessen sittliche Wohlfahrt." Der Staat möge sich darauf beschränken, sexuelles Verhalten unter Strafe zu stellen, dass die Rechte eines anderen Menschen verletze oder die Grundlagen der Familie angreife. Das sei hier nicht gegeben.

Ein Ehemann kann sich nicht von homosexueller Ehefrau trennen

Ein guter Teil der – heute so bizarr anmutenden – Wissensproduktion zu Fragen strafwürdigen Intimverhaltens war daher auch darauf zurückzuführen, dass die Juristen im Wilhelminischen Kaiserreich ein Bedürfnis nach Argumenten empfanden, sich über dieses liberale Trennungsprinzip und moderne Rechtsgutkonzept hinwegzusetzen.

Zugleich begann in Deutschland eine, im Vergleich etwa zum deutlich zugeknöpften Großbritannien recht offene Kontroverse um die wiederhergestellte Strafbarkeit privaten Sexualverhaltens – die allerdings durch die Fokussierung auf den § 175 StGB einige teils bedrückende zivilrechtliche Probleme verdeckte.

Der berühmte Schweizer Psychiater Eugen Bleuler (1857–1939) stellte beispielsweise, nach einem nüchternem Referat der deutschen Eheanfechtungsgründe gemäß § 1333 BGB – Geisteskrankheiten, "ansteckungsfähige Syphilis, Mißbildungen, die den Koitus unmöglich machen, Homosexualität u.ä." – fest, dass sich zwar "die Frau von einem homosexuellen Manne, nicht aber der normale Mann von der homosexuellen Frau trennen lassen" könne, "worin sich eine erschreckend rohe Auffassung des ehelichen Verhaltens dokumentiert".

Erschreckend war diese Rechtsauffassung zum § 1333 BGB in den Augen Bleulers, weil in ihr die Erwartung mitschwang, der heterosexuelle Gatte einer homosexuellen – oder aus anderen Gründen ihm abgeneigten – Frau würde ihren Widerstand wohl schon überwinden. Ein gewisses Maß ehelicher Gewalt, solange sie nicht zur Scheidung unter dem Beweis schuldhaften Fehlverhaltens hinreichte, wurde hier als gegeben, wenn nicht geboten vorausgesetzt.

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§ 1333 BGB – ein Testfall für die "unbegrenzte Auslegung" im NS-Staat

Mit Blick auf die Richtersozialisation war es womöglich ebenfalls nachteilig für die rechtsunterworfenen Bürger, dass der parlamentarische Gesetzgeber es der Justiz und Wissenschaft überließ, derart weitgehende Vorstellungen vom "Wesen der Ehe" (§ 1333 BGB) zu formulieren.

Ein Gerichtsassessor Wöhrmann schlug bereits wenige Monate nach der Machtübergabe vom 30. Januar 1933 vor, dass nunmehr die Zugehörigkeit zur "jüdischen Rasse" als "persönliche Eigenschaft" nach § 1333 BGB zu werten sei.

Da der "arische" Ehepartner zwar in der Regel wusste, dass er eine Jüdin oder einen Juden geheiratet hatte, unterstellte der Jurist, der "arische" Gatte habe sich in einem Irrtum über die "wahre Bedeutung des Judentums" befinden können. Weil § 1339 Abs. 2 BGB für die Eheanfechtung im Fall des Irrtums eine Frist von sechs Monaten ab Entdeckung des wahren Sachverhalts vorschrieb, erfand der NS-Jurist durch flexible Auslegung einfach einen neuen, differenzierteren Irrtumsgegenstand.

Dass sich der demokratische Rechtsstaat der Weimarer Republik dieser innovativen Auffassung nicht angeschlossen hätte, wurde kurzerhand zum "Stillstand der Rechtspflege", § 203 BGB, erklärt – mit der Folge, dass eine Anfechtung irgendwann nach der "Machtergreifung" in Betracht kam. Das Reichsgericht schloss sich der neuen Auffassung zum "Rassenunterschied" mit Urteil vom 5. Juli 1934 (Az. IV 25/34) an, limitierte – wie Hans Wrobel zusammenfasst – die Eheanfechtung aber insoweit, als der Kläger zu beweisen hatte, "er sei infolge religiöser Verblendung oder Weltfremdheit über das Wesen des Rassenunterschieds im Irrtum gewesen".

Von der Eheanfechtung wegen Krankheit zu der wegen "Rasse"

Diese "unbegrenzte Auslegung" (Bernd Rüthers) zu §§ 1333–1339 BGB mochten die Richter des Reichsgerichts am 7. April 1919 noch nicht voraussehen können. Ihren Entscheidungen jedoch autoritär, ohne einen Anflug von kritischer Reflexion den Meinungsstand der jeweils aktuellen (Pseudo-)Wissenschaft zugrunde zu legen, ohne auch nur den Prozessparteien Gelegenheit zu geben, ihn zu diskutieren, erschien ihnen jedoch bereits angemessen.

Insofern wirkt der Umgang mit als sexuell abweichend definierten Menschen wie eine Generalprobe für die späteren, staatsterroristischen Entscheidungen aufgrund von "Rasse". Einen empathischen Zugang zum Menschen, der ihnen ausgesetzt war, trainierten sich Richter auf diese Weise jedenfalls nicht an.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Solingen.

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Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34783 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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