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Rechtsgeschichte: Baden, wo früher geschlachtet wurde

von Martin Rath

09.06.2019

altes Metzger-Messer

© sergeka - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 9. Juni 1969 machte der BGH die Hoffnungen eines Metzgers zunichte, wegen eines Eingriffs in sein Geschäftsmodell entschädigt zu werden. Ungewollt schrieben die Richter ein (End-) Stück deutscher Wirtschaftsrechtsgeschichte.

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Wenn eine für ihr Geschäftsmodell wesentliche öffentliche Infrastruktur eingestellt wird, zählt es allgemein nicht zu den Erfahrungen jedenfalls kleiner und mittelständischer Unternehmen, dass der Wirtschaftsminister mit der Flugbereitschaft herbeieilt, um zur Rettung der Arbeitsplätze vor den Vertretern der Presse hinabzuschweben. Daher erfährt man von solchen Vorgängen oft nur wenig, obwohl sie sich auf längere Sicht als Wegzeichen einer tiefgreifenden Veränderung herausstellen.

Ein Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Juni 1969 (Az. III ZR 183/66) in der Sache eines Schlachtermeisters aus Eckernförde sprach, erzählt von einem dieser kleinen, eher unauffälligen Wendepunkte in der Wirtschaftsrechtsgeschichte. Nicht zuletzt ging es um die Frage, wie in Deutschland Tiere wohl am besten zum Zweck ihres Verzehrs getötet werden sollten.

Der Fall lag, vereinfacht, wie folgt: Im Jahr 1959 beschloss der Rat der Stadt Eckernförde, dass der 60 Jahre zuvor errichtete kommunale Schlachthof nicht mehr weiter betrieben werden solle. Mit der Hygiene stehe es nicht zum Besten, auch ließen sich die Abwässer nicht recht klären. Außerdem war der Standort ungünstig geworden: So hatte sich die Ostseegemeinde nach dem Zweiten Weltkrieg zum Badeort entwickelt. Dass der Schlachthof unmittelbar am Badestrand von Eckernförde errichtet worden war, erweckte jetzt Anstoß. Tiere auf dem Weg zur Schlachtung waren geeignet, die Urlaubsfreude von Kur- und Badegästen zu schmälern.

Ein Neubau wurde abgelehnt, der Schlachthof zum 31. März 1962 geschlossen. Zeitgleich mit der Schließung hob die Stadt Eckernförde den Schlachthofzwang und die "Ausgleichsabgabe auf von auswärts eingeführtes Frischfleisch" auf.

Ein Schlachtermeister, der keine Möglichkeit sah, die eigenen Geschäftsräume um eine Anlage zur fachgerechten Tötung zu erweitern, klagte hierzu sowohl auf dem Verwaltungs- als auch dem Zivilrechtsweg. Das Bundesverwaltungsgericht enttäuschte ihn – stark vereinfacht formuliert – mit der Auskunft, dass es sich beim Beschluss des Stadtrats um eine Organisationsentscheidung gehandelt habe, gegen die er nicht ankomme (Urt. v. 11.12.1964, Az. VII C 194.63).

Entschädigung, weil die Stadt keinen Schlachthof mehr unterhält?

Auf dem Zivilrechtsweg begehrte der Schlachtermeister nun Entschädigung, weil die Stadt ihn durch die Schließung ihres Schlachthofs gleichsam enteignet habe.

Diese Denkweise war in den wilden Jahren des westdeutschen Eigentumskonzepts vor dem Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78) – er wäre ein Thema für sich – nicht selten und war hier auch nicht abwegig.

Was seinen wirtschaftlichen Verlust betraf, trug der Schlachtermeister vor, dass er sich bisher die Tiere, die er schlachten wollte, im Umland habe aussuchen können. Im kommunalen Betrieb sei die Weiterverarbeitung des frischen Fleischs möglich gewesen. Seit der Schließung müsse er auswärts schlachten und Qualitätsminderungen durch die schlechtere Kühlung in Kauf nehmen. Wegen der höheren Kosten dafür und weil einige Wurstsorten sich nun nicht mehr lege artis herstellen ließen, schließlich weil die Errichtung einer privaten Schlachtanlage nicht möglich sei, habe er seinen Betrieb aufgeben müssen.

Der BGH verneinte Entschädigungsansprüche jedoch unter allen denkbaren Gesichtspunkten.

Als einen wesentlichen Grund führten die BGH-Richter an: Solange ein kommunaler Schlachthof mit Benutzungszwang bestand, habe der Schlachtermeister unter Umständen zwar ein Recht auf dessen Nutzung gehabt, nicht jedoch, dass der einmal errichtete Schlachthof von der Stadt auch weiter betrieben würde.

Das im schleswig-holsteinischen Eckernförde einschlägige preußische "Gesetz vom 18. März 1868 betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender, Schlachthäuser" schreibe zwar vor, dass Fleischereibetriebe, die neu einem kommunalen Schlachthofzwang unterworfen würden, Entschädigung für ihre nutzlos gewordenen privaten Anlagen verlangen könnten. Von einem umgekehrten Ausgleich wirtschaftlicher Interessen bei der Schließung einer kommunalen Schlachtanstalt habe der preußische Gesetzgeber aber nichts wissen wollen.

Public Private Partnership fürs preußische Schlachthaus

Es lohnt sich, einen Blick in das vom BGH herangezogene preußische Gesetz aus dem Jahr 1868 zu werfen.

Dieses erlaubte es den Gemeinden im Königreich Preußen, die über eine "Gemeindeanstalt zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus)" verfügten, für diese einen vollständigen oder limitierten Benutzungszwang anzuordnen (§ 1). Nach § 2 konnte die Gemeinde u.a. beschließen, dass alles Schlachtvieh in der Anstalt sachverständig auf seinen Gesundheitszustand untersucht wird und dass in der Gemeinde Frischfleisch überhaupt ohne eine solche Untersuchung nicht angeboten oder in Gastwirtschaften verarbeitet werden darf.

Den Verkauf des Fleischs von Tieren, die außerhalb des Gemeindebezirks geschlachtet worden waren, durfte die Gemeinde verbieten.
Für die Untersuchung von schlachthausfremdem Fleisch waren höchstens kostendeckende Gebühren zu erheben. Zur Benutzung des Schlachthauses selbst war eine Gebührenordnung festzulegen, deren Tarife erstens die Untersuchungs- und zweitens die Unterhaltungskosten für das Schlachthaus decken sollten.

Dabei durfte die Gemeinde das Kapital, das sie zur Errichtung des Schlachthofs aufgewendet hatte,  mit maximal fünf Prozent jährlich verzinsen und eine Tilgung von maximal einem Prozent einrechnen.

Auf dieses Finanzierungsmodell berief sich der Schlachtermeister aus Eckernförde noch in den 1960er Jahren. Denn durch ihre kostendeckenden Gebühren hätten die Fleischereibetriebe am kommunalen Schlachthof eine Art eigentümerähnliches Interesse erworben.

Der BGH setzte sich mit diesem Gedanken nicht detailliert auseinander. Zu berechnen, wie nachhaltig die jeweiligen ortsansässigen Fleischer auf "ihr" kommunales Schlachthaus Zins- und Tilgungsleistungen entrichtet hatten, wäre auch keine leichte Übung gewesen.

Denn schon durch den Ersten Weltkrieg war die Gemeindefinanzierung flächendeckend zerrüttet worden. Der NS-Gesetzgeber hatte 1933 zudem erstmals die eindeutigen preußischen Zins- und Tilgungssätze durch einen dehnbaren "angemessenen Beitrag" ersetzt. Weitere Unklarheit in die Finanzierung der kommunalen Schlachthöfe brachte 1937 die grotesk detaillierte "Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Gemeinde aus einer Schlachtung außerhalb des Gemeindebezirks zugeführt wird". Verbunden war damit eine gewisse Quersubventionierung, die durch Gebühren auf auswärtiges Frischfleisch finanziert werden konnte.

Eine Abschlussbilanz darüber, wie viel eigentumsähnlichen Anteil die örtlichen Fleischereibetriebe an "ihrem" kommunalen Schlachthof haben mochten, wollte angesichts dessen in den 1960er Jahren augenscheinlich kein Richter mehr eröffnen.

In Preußen wurde (eher) nicht wie in Chicago geschlachtet

Eine Art kultur- und sozialgeschichtliche Bilanz hätte das kommunale Schlachthauswesen aber doch verdient. Das beweist das Kontrastprogramm: Vor allem in den USA war die Schlachtung von Tieren, nicht etwa die Produktion von Automobilen, im 19. Jahrhundert zum Modell für eine moderne, arbeitsteilige Industrie geworden. Die Fleischproduktion in Chicago war um das Jahr 1900 ein weltweit beachtetes Skandalon  – und auch Anlass einer entsprechenden Gesetzgebung zur Lebensmittelüberwachung.

Nicht ganz fair ist es daher, wenn das Bonmot des amerikanischen Dichters John Godfrey Saxe (1816–1887), dass die Achtung vor den Gesetzen wie vor den Würsten in dem Maße abnehme, in dem man von ihrem Zustandekommen wisse, hierzulande Otto von Bismarck zugeschrieben wird – man hatte in Deutschland doch weniger Veranlassung zu Zweifeln an der Wurst als in den USA.

Die Fortschritte in der Kühltechnik und der unaufhörliche Ausbau der deutschen Autobahnen mögen einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, dass heute beispielsweise rund 80 Prozent aller Schweine überörtlich in Betrieben der zehn größten Schlachthausbetreiber getötet werden und seit Ende der 1960er Jahre vier Fünftel aller selbständigen Fleischereibetriebe von ihren Eigentümern aufgegeben wurden. Aber warum denkt dabei niemand an die lokale Infrastruktur?

Populär sind heute zwar Forderungen nach einem Ende der Massentierhaltung oder jedenfalls der brutalen Tiertransporte. Den Wunsch, wieder kommunale Schlachthöfe zu errichten, hört man hingegen nie – obwohl beispielsweise die Versuche von engagierten Bauern, ihr liebenswürdig gehaltenes Vieh zu töten, mitunter zum absurden juristischen Kleinkrieg gegen Mensch und Tier ausarten.

Der kommunale Schlachthof von Eckernförde, dessen juristischem Nachleben der BGH am 9. Juni 1969 ein Ende bereitete, taugt dabei als Denkmal für diese problemlösungsscheue Gesinnung: An seiner Stelle steht heute ein Meerwasser-Wellenbad.

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

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Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35835 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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