Verkehrsampel wird 100: Zwischen Fortschritt und Gotteslästerung

von Martin Rath

10.08.2014

Vor 100 Jahren wurde in den USA die erste elektrische Verkehrsampel in Betrieb genommen. Was nach einem dankbaren Sommerlochthema klingt, führt auf die Fährte juristischer Ampelfeinde deutscher Herkunft sowie zu den Verwicklungen des Fortschritts. Natürlich ist auch das ein dankbares Sommerlochthema von Martin Rath.

Als damals in den 1950er-/1960er-Jahren die Verkehrsampeln auch auf dem Land ankamen – dort, wo die deutsche Provinz gerade erst dem Pferde-Wagen entstieg – mussten die Gerichte wirklich jedes noch so selbstverständliche Detail zu den neumodischen Signalanlagen klären. Dabei bewiesen namentlich die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), dass sie viel geschickter darin waren, dem Staatsbürger die moderne Technik schmackhaft zu machen, als die deutschen Berufspolitiker.

Das taten sie zum Beispiel mit ihrer Antwort auf diese Rechtsfrage: Darf ein Kraftfahrer, dem die Ampelanlage einen grünen Linksabbiegerpfeil zeigt, davon "überzeugt sein", dass "der Geradeausverkehr in der Gegenrichtung durch Rot gesperrt ist"? Das oberste bayerische Strafgericht bejahte dies mit Urteil vom 28. April 1964 (Az. 2 St 685/63) – offenbar keine Selbstverständlichkeit.

US-amerikanische Technikfreude greift über

Weiter erklärte das BayObLG mit Urteil vom 29. Mai 1968, dass der Abbieger in eine Vorfahrtsstraße auf seine persönliche Sicherheit und die seines Kfz vertrauen dürfe, wenn der an sich vorfahrtsberechtigte Verkehr sichtlich von einer Fußgängerampel angehalten worden sei (Az. RReg. 1a St 469/67). Es scheint in den Entscheidungen über Ampelfragen immer wieder das volkstümliche Misstrauen gegenüber der modernen Technik durch. Gerichte bauten es – jedenfalls bis circa 1970 - fleißig ab.

Es ist übrigens kein Zufall, dass die elektronische Verkehrsampel ein Geschenk war, das die USA in einer der spannendsten Epochen ihrer Geschichte der Welt machten: In der "Progressive Era" beglückte das Volk der USA mit Fortschritten in Gestalt von Verwaltungsreformen und Antitrust-Gesetzen zunächst sich selbst. Es  kam etwa auf die glückliche Idee, dass Einwandererkinder in den langen Sommerferien mit "Summer Schools" besser zu integrieren seien als durch Kinderarbeit oder Herumlungern. Neben dem Glauben an die Pädagogik und andere Sozialwissenschaften trieb auch die Hoffnung auf moderne Technik die US-Amerikaner zwischen den 1880er- und 1920er-Jahren an. Im Strafvollzug setzte die US-Justiz bereits seit 1889 auf die Elektrik, die öffentliche Verwaltung zog Anfang August 1914 mit der elektrischen Ampel exekutiv nach.

Verkehrsampeln verstoßen gegen göttliches und Verfassungsrecht

Eine fundamentale Bedrohung der Freiheit des deutschen Volks witterte bereits 1956 der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Max Schreiter. In seinem Beitrag "Gehorsam für automatische Farbzeichen", erschienen in der rechtswissenschaftlichen Zeitschrift Die Öffentliche Verwaltung, erkannte er in den automatisierten, nicht länger jeweils von einem Verkehrsbeamten handgesteuerten Ampeln den Anfang einer Roboterherrschaft.

Die zum 29. März 1956 geänderte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sah erstmals vor, dass der Verkehrsteilnehmer der Ampel den gleichen Gehorsam schulde wie den Gesten eines Polizisten. "Mit gleichem 'Recht'", protestierte Rechtsanwalt Schreiter, "könnten z.B. schon morgen die Arbeiter in größeren Betrieben durch Roboter (Nicht-Menschen, Un-Menschen) bei ihrer Arbeit oder der Soldat im Kampf befohlen werden. Wer wird das wollen?"

Abendländisch galt es das Grundgesetz anzurufen: "daß die Übertragung von Befehlsgewalt an einen Roboter die Würde des Menschen … mißachtet, dürfte wohl für unseren – vom Christentum bestimmten – Kulturkreis nicht mit ausreichenden Gründen bestritten werden können. Der Mensch soll sich die Erde (Materie) untertan machen und nicht umgekehrt (so Schöpfungsgeschichte Mos 1, 1 [28)."

Zitiervorschlag

Martin Rath, Verkehrsampel wird 100: Zwischen Fortschritt und Gotteslästerung . In: Legal Tribune Online, 10.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12847/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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