2/2: Privy Council empört mit angedeuteten Maori-Rechten
Diese Schritte bewegten Recht und Gesellschaft Neuseelands allerdings zunächst in eine andere Richtung als jene, sich das kulturelle Erbe der polynesischen Erstbewohner des Landes anzueignen.
Zu den im Fall "Wi Parata v Bishop of Wellington" zu lösenden Rechtsproblemen zählte nach der Priorität der Landverfügungsrechte schlechthin auch, ob die Entscheidungen der Krone, europäischen Siedlern Land zuzueignen, einer gerichtlichen Prüfung durch die gewöhnlichen Gerichte unterliegen.
Der "Native Rights Act" von 1865 hätte sich dahingehend interpretieren lassen, der Supreme Court Neuseelands entschied sich – naheliegender Weise –, die Rechtssicherheit mit Blick auf die Landrechte zugunsten der "weißen" Siedlergesellschaft herzustellen. Darüber, ob möglicherweise von alters her vorrangige Verfügungsrechte der maorischen Bevölkerung bestünden, sollte tunlichst nicht vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden müssen. Dem neuseeländischen Gericht war vielmehr daran gelegen, den Akt der Zuteilung von Land durch die Krone als einen Vorgang von möglichst freiem königlichem Ermessen auszulegen, der jenseits der richterlichen Prüfung steht.
Nun war bis zur Einrichtung eigener Appellationsgerichte in den Kolonien des britischen Imperiums der juristische Spruchkörper des Privy Council, des königlichen Kronrats in London, das zentrale Gericht des Weltreichs.
Dieser entschied 1894 in der Sache "Nireaha Tamaki v Baker", dass Landrechte der Maori nicht schlechthin durch den Akt der königlichen Inbesitznahme verlorengegangen seien und sie ihre Ansprüche vor den Gerichten einfordern könnten.
Dem begegnete die gesetzgebende Versammlung Neuseelands unter anderem 1908 mit einem Gesetz, mit dem das königliche Ermessen in Landzuteilungsdingen von der einfachen Gerichtsbarkeit ausgeklammert werden sollte.
Vom Native Lands Court zum Waitangi Tribunal
Durch den "Native Lands Act" war 1865 ein sogenannter Native Land Court of New Zealand etabliert worden, eigentlich eine Art Landmakleramt mit Katasterfunktion: Seine Dienststellen organisierten die Übertragung und Umformung des hergebrachten Landgebrauchs – in Gestalt solcher Aspekte wie persönlicher Anwesenheit der Maori, Nutzung durch Fischerei, Jagd oder Ackerbau – in Landrechtstitel des angelsächsischen Formats.
Dieses Gericht, 1954 in "Māori Land Court" umbenannt, war also ursprünglich – nach deutschen Maßstäben – eine leidlich unabhängige, gerichtsähnliche Verwaltungseinrichtung zum Transfer von gelebten Nutzungs- in formalisierte Eigentumsrechte. Heute bildet es eine eigenständige Gerichtsbarkeit mit Rechtszug zum neuseeländischen Appellationsgericht und zum Supreme Court.
Weiterhin besteht seit 1975 das sogenannte "Waitangi Tribunal", benannt nach dem Vertrag von 1840, jener einst von Ratten angefressenen, von der neuseeländischen Justiz für nichtig gehaltenen Verfassungsurkunde.
Obwohl das "Tribunal" dafür zuständig ist, Ansprüche der Maori aus dem Vertrag von 1840 zu untersuchen, kann es für Land, das in Staatsbesitz ist, lediglich Empfehlungen aussprechen, während es für privates Eigentum unzuständig ist.
Hoffentlich macht das nicht noch Schule
Gewiss, im Vergleich mit der Landnahme US-amerikanischer Abenteurer und Militärs im weitläufig benachbarten Hawaii hatten die Maori es gut getroffen: Die Kolonialisierung ging einigermaßen zivil voran, und ihre Traditionen – althergebracht und frisch erfunden – sind heute Teil der gemeinneuseeländischen Kultur. Dennoch muss die Frage erlaubt sein: Ein Tribunal, das zur Auslegung einer Verfassungsurkunde eingesetzt wird, aber nur unverbindliche Empfehlungen abgeben darf, was ist denn das?
Man darf wohl hoffen: Kein Reiseziel für russische, polnische, ungarische und türkische Verfassungsrichter oder die Richter des britischen Supreme Courts nach dem "Brexit".
Autor: Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Autor in Ohligs bei Düsseldorf.
Martin Rath, Eingeborenenrechte in Neuseeland: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21996 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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