Größenwahn und Justiz: Zwi­schen Krank­heits­symptom und Belei­di­gung

von Martin Rath

19.01.2025

Sie gehören zu den Begleiterscheinungen psychischer Erkrankungen, werden aber auch formal gesunden Menschen unterstellt: Größenwahnideen. Damit zählen sie zum Tagesgeschäft der Justiz. Berühmt wurde jedoch ein medizinisch harmloser Fall.

Psychisch einigermaßen gesunde Menschen, die trotzdem ein überstarkes Bedürfnis nach Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum empfinden, werden hier womöglich ihren Sinn für Nüchternheit und Ausgewogenheit provoziert sehen.

Mit Urteil vom 27. November 2019 verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, das im April des Jahres die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hatte.

Der Beschuldigte – umfassend betreut und in psychiatrischer Behandlung – war in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden, verurteilt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Erschleichens von Leistungen und wegen räuberischen Diebstahls.

Seit 1999 unter einer "paranoiden Schizophrenie mit chronisch progredientem Verlauf" leidend, war er mit einigen weiteren Vorgängen aktenkundig geworden – eine Auswahl:

Während er sich unerlaubt aus der Psychiatrie entfernt hatte, war ihm etwa im Dezember 2012 in einem Einkaufszentrum eine abgestellte Babyschale mit einem drei Wochen alten Säugling aufgefallen, die er an sich nahm – in seinem Wahn glaubte er, "es handle sich um sein eigenes Kind, das entführt worden sei". Der Vorgang endete glimpflich, die Eltern holten ihn rasch ein und nahmen ihr Neugeborenes wieder an sich.

In einer Einrichtung der stationären Psychiatrie zündete er im Januar 2015 mehrere Papierhandtücher mit einem Feuerzeug an, weil er wahnbedingt glaubte, sich in einem Hexenhaus zu befinden und die Hexen verbrennen müsse. Dank Brandmelder blieb die Sache praktisch ganz folgenlos.

Im Mai 2015 kam es zu einer gewaltsamen Begegnung mit mehreren Polizeibeamten, im August 2017 mit einer Mitpatientin.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht bei der Entscheidung, den Beschuldigten nicht nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen unter anderem Fehler in der Gefährlichkeitsprognose gemacht. Der BGH hatte an der Argumentation der Vorinstanz aber nichts auszusetzen (BGH, Urt. v. 27.11.2019, Az. 5 StR 468/19).

"Napoleonwahn" – Worüber früher oft gelacht wurde

Zu der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, zu seiner paranoiden Schizophrenie, gehörte laut Urteil im Berliner Fall "ein systematisierter Wahn, bei dem sich der Beschuldigte für Gott, den Kriegsgott Wotan, einen Silberdrachen als Retter der Welt oder für den Befehlsgeber der Bundeskanzlerin hält".

In den Augen von Menschen ohne professionelle Erfahrungen mit der Psychiatrie sind solche irrsinnigen Vorstellungen oft der greifbarste Ausdruck dessen, was fachlich als psychotisches Erleben oder als Größenwahnideen umschrieben wird.

Zu den klassischen Witzen über das "Irrenhaus" gehören daher kaum zufällig die kleinen Geschichten und Paradoxien, in denen ein solcher "Größenwahn" ad absurdum geführt wird – zum Beispiel der Witz über den Streit zwischen zwei Patienten, die beide für sich beanspruchen, der wahre Napoleon Bonaparte oder Jesus Christus zu sein.

In den totalitären Diktaturen der Vergangenheit, deren Führer meist Gegenstand eines ausgebauten Personenkults waren, boten sich sogar ausführliche Witze an, in denen die Kranken als die eigentlich Gesunden auftreten. 

Ein Beispiel gibt folgender Witz über den oft stark operettenhaft ins Bild gesetzten, dabei jedoch sentimental-brutalen italienischen Diktator Benito Mussolini (1883–1945):

"Mussolini inspiziert ein Irrenhaus. Alles klappt wie am Schnürchen: Der Boden glänz wie ein Spiegel, die Schwestern rauschen in frisch gestärkten Röcken umher, die Irren heben wie ein Mann den Arm zum Römischen Gruß. Nur einer rührt sich nicht. Mussolini fährt ihn an: 'Weißt du nicht, wer ich bin? Wo bleibt der Römische Gruß? Vor dir steht der wiedererstandene Caesar!' – 'Schon gut', erwidert der Irre gelassen, 'ich weiß schon. Ich habe mich gestern für Napoleon gehalten, aber heute geht's mir schon wesentlich besser!'"

Totalitäre Gesellschaften provozieren ihnen ausgesetzte Menschen manchmal durch ihre absurden Inszenierungen von Herrschaft, es wächst das Gefühl, in surrealen Zeiten zu leben. "Irrenhaus"-Witze dieses Typs dienen dann der seelischen Entlastung.

Satire zum "Cäsarenwahn" nicht unmittelbar strafbar

In durchaus nicht totalitären, aber sozial nicht sonderlich liberalen Zeiten ruinierte der deutsche Historiker Ludwig Quidde (1858–1941), Friedensnobelpreisträger des Jahres 1927, seine akademische Karriere und zog nachhaltig das Interesse der Justiz auf sich – mit einer intellektuell ausgebauten Variante der "Größenwahn"-Witze.

Anlass gab der kleine Aufsatz "Caligula. Eine Studie über römischen Cäsarenwahn", den Quidde im Jahr 1894 veröffentlichte.

Bis dahin hatte er eine beachtliche Karriere in der deutschen Wissenschaft durchlaufen, war Mitglied der Historischen Kommission der Bayerischen Akademie der Wissenschaften geworden, leitender Sekretär des Preußischen Historischen Instituts in Rom, organisierte den ersten, bis heute etablierten Deutschen Historikertag mit.

Nach heutigem, etwa an der manchmal extrem scharfzüngigen amerikanischen Stand-up-Praxis oder der "Neuen Frankfurter Schule" trainiertem Humorverständnis, wirkt der "Caligula"-Aufsatz zwar auf eine eher lahme Weise witzig, wurde aber in den damals noch humanistisch gebildeten Kreisen Deutschlands als böse Kritik an Wilhelm II. (1859–1941) gelesen, die man entweder als sehr unterhaltsam oder als grob ungehörig empfand.

Ein Beispiel aus Quiddes "Caligula", zitiert nach der 15. Auflage:

"Der spezifische Cäsarenwahnsinn ist das Produkt von Zuständen, die nur gedeihen können bei der moralischen Degeneration monarchisch gesinnter Völker oder doch der höher stehenden Klassen, aus denen sich die nähere Umgebung der Herrscher zusammensetzt. Der Eindruck einer scheinbar unbegrenzten Macht läßt den Monarchen alle Schranken der Rechtsordnung vergessen; die theoretische Begründung dieser Macht als eines göttlichen Rechts verrückt die Ideen des Armen, der wirklich daran glaubt, in unheilvoller Weise; die Formen der höfischen Etikette – und mehr noch die darüber hinausgehende unterwürfige Verehrung aller derer, die sich an den Herrscher herandrängen – bringen ihm vollends die Vorstellung bei, ein über alle Menschen durch die Natur selbst erhobenes Wesen zu sein; aus Beobachtungen, die er bei seiner Umgebung machen kann, erwächst ihm zugleich die Ansicht, daß es ein verächtlicher gemeiner Haufen ist, der ihn umgiebt."

Obwohl geradewegs als Kritik am zwar erst seit sechs Jahren, allerdings schon unter erheblichem Getöse amtierenden Kaiser verstanden, entzog sich diese Schrift durch die historisierende Verkleidung Kaiser Wilhelms in Gestalt seines antiken römischen Kollegen Caligula der Strafverfolgung wegen Majestätsbeleidigung nach §§ 95 ff. Strafgesetzbuch (StGB) a.F., obwohl die damalige Justiz ein strafbares Verhalten in solchen Fällen manchmal auch unter erheblichen hermeneutischen Verrenkungen konstruierte.

Die Karriere Quiddes fand jedoch ein Ende, die von ihm gegründete historische Fachzeitschrift, die bis dahin beachtliche Verbreitung gefunden hatte, verlor ihre akademische Kundschaft und wurde eingestellt.

Schließlich holte, so nahm es Quidde jedenfalls nach Auskunft seiner Autobiografie wahr, die Justiz ihr Strafbedürfnis nach.

Auf einer sozialdemokratischen Versammlung hatte er es als "Lächerlichkeit und politische Unverschämtheit" bezeichnet, dass dem vormaligen Kaiser Wilhelm I. (1797–1888) eine Münze zum Gedenken mit der Widmung "Wilhelm dem Großen" gestiftet worden war. Ludwig Quidde sah den Großvater des amtierenden deutschen Staatsoberhaupts als intellektuell und historisch eher mittelprächtigen Fürsten, den propagierten Beinamen "der Große" als abwegig. Das nun wurde als Herabwürdigung des Stifters der Münze – Wilhelm II. – aufgefasst, Quidde verbüßte im Jahr 1896 in München-Stadelheim eine dreimonatige Gefängnisstrafe wegen Majestätsbeleidigung.

Medizinische Einordnung: Vom Symptom bis zur bloßen Phrase

Trotz seiner Popularität gilt der "Größenwahn" nicht als eigenständige Erkrankung, sondern nur als ein typisches Phänomen eines weiten Spektrums von psychischen oder sozialen Tatbeständen – von der manifesten psychiatriepflichtigen Störung bis zum verbreiteten, mehr oder weniger harmlosen Alltagsnarzissmus.

In der juristischen Sachbearbeitung gehört insbesondere die medizinisch relevante Störung zum täglichen Geschäft, soweit den Erkrankten die Einsicht fehlt, therapeutische Hilfe zu nutzen. Anders als im Fall seltsamer Staats- und Regierungschefs mit narzisstischem Cäsarenkomplex geht von psychisch Kranken zwar meist eine eher geringe Gefahr für Dritte aus – sie aber ist aber manchmal mit dem Risiko verbunden, sich selbst gravierend zu schädigen.

Aus den zahllosen Beispielen soll nur ein Fall gegriffen werden, den das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 30. Juli 2020 vorläufig abschloss. Es ordnete die medikamentöse Behandlung gegen den Willen einer psychisch kranken Frau an, die wegen der Hotel-Schließungen im Rahmen des COVID-19-Regimes ihre Unterkunft verloren hatte und in ihrem Auto lebte. Weil sie unter Verfolgungswahn litt, drohte daher, dass sie mit dem Fahrzeug in gefährlicher Weise vor dem Zugriff der Polizei fliehen würde. Ein "ausgeprägter Größenwahn" führte – so das Gericht – auch noch dazu, dass sie sich dabei "durch diverse höchste Instanzen zu ihrem Handeln ermächtigt sieht" (AG Lübeck, Beschl. v. 30.07.2020, Az. 9 XIV 17402 L).

Jenseits derartiger medizinischer Sachverhalte bereicherte das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die juristische Theorie zum Größenwahn.

In der Frage, ob der Richter einem Anwalt eine "narzisstisch bornierte Dummheit" vorwerfen dürfe, legte das Gericht dar, es habe inzwischen ein Bedeutungswandel stattgefunden. So unterscheide die neuere Managementtheorie zwischen einem produktiven Narzissmus, der als "visionäres Handeln" in Erscheinung trete, und einem destruktiven, der sich etwa in "Größenwahn" äußere.

Weil sich der Anwalt zuvor selbst nicht in zarten Worten gegenüber dem Gericht geäußert hatte, bejahte das Landgericht die Frage (LG Neubrandenburg, Beschl. vom 12.07.2019, 23 Qs 5/19).

Spinnt man den Gedanken des Landgerichts Neubrandenburg weiter, fehlt eigentlich nur noch ein Betriebswirt, der in seiner Managementtheorie erklärt, auch größenwahnsinniges Handeln sei sozial wünschenswert – die ökonomische Idee einer “schöpferischen Zerstörung” wird ja in den Augen vieler, die sie ausbaden müssen, gar nicht weit davon entfernt sein. 

Hinweis: In der Dissertation von Sina Fenja Raible: “Soll das ein Witz sein? – Das Bild von Psychiatern und 'Irren' in Witzen”, Tübingen (2015) wird der Schnittmenge von Humor und psychischer Störung ernsthaft nachgegangen.

Zitiervorschlag

Größenwahn und Justiz: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56362 (abgerufen am: 08.02.2025 )

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