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BGH im Jahr 1962 zur Pornografie: Die Frei­heit Deut­sch­lands wird an der Gür­tel­linie ver­tei­digt

von Martin Rath

09.01.2022

Eine Marmorplastik einer römischen Frau

Eine Marmorplastik einer römischen Frau. Foto: neurobite - stock.adobe.com

Die Frage, ob Pornografie eine Kunstgattung ist, deren Werke gut altern, müssen Kennerinnen oder Kunsthistoriker beantworten. Einen ganz eigenwilligen Reiz hat jedoch ein einschlägiges BGH-Urteil vom 9. Januar 1962 bis heute behalten. 

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Sein Literaturprogramm hatte es in sich. Das Werk "Hamburg bei Nacht" versprach Einblicke in die verruchten Lokale der Stadt, auch in München oder Düsseldorf war das Triebleben bereits in den 1950er Jahren derart kommerzialisiert, dass der in Schmiden bei Stuttgart ansässige Franz Decker-Verlag eine Buchreihe mit einschlägigen Hinweisen veröffentlichen konnte.

"Die sieben Künste der Liebe: Ein Vademecum für Sie und Ihn" aus dem Jahr 1955 versprach dem an sexuellen Fragen interessierten Leser in der angeblich sittenstrengen Adenauerzeit (1949–1963) ebenso erotische Handreichungen wie die 1957 gedruckte "Vollendung in der Kunst der Liebe".

Das erstmals im Jahr 1900 vom Leipziger Indologen Richard Schmidt (1866–1939) in deutscher Sprache vorgelegte "Kamasutram" wurde nachgedruckt und lud zur Suche nach pikanten "Stellen" ein, die Schmidt allerdings noch ins Lateinische, nicht ins Deutsche übersetzt hatte.

Eine an lesbischen Liebesgeschichten interessierte Leserschaft mochte der 1960 veröffentlichte Titel "Geh vorbei, wenn du kannst" von Gigi Martin (1935–) befriedigen, der Roman einer von der sonst so beredten Frauenliteraturforschung heute gründlich vergessenen Schriftstellerin.

Anrüchige Literatur, Haarwuchs- und unzüchtige Hilfsmittel 

Die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erregten nicht nur weitere einschlägige Titel, etwa eine 12-bändige Darstellung des "Flagellantismus" in Wort und Bild, vorgelegt von dem in Sachen Sadomasochismus fachkundigen Gelehrten Ernst Schertel (1884–1958), heikel war das Vertriebsmodell. 

Aus einer Hand erwerben konnten Kundinnen und Kunden abgesehen von der Literatur auch Haarwuchs- oder Verhütungsmittel – was die Stuttgarter Staatsanwaltschaft zum Anlass nahm, die Verantwortlichen auf ganzer juristischer Linie leiden zu lassen. 

Beim Versuch, den Absatz des Haarwaschmittels "HAAR-NEU Schampil" zu befördern, das Produkt eines kleinen Unternehmens in Bad Cannstatt, waren vollmundige Versprechungen gemacht worden: Es sei ein "sicheres Mittel gegen Haarausfall, Geheimratsecken, kahle Stellen und Glatzköpfigkeit". Neben dem Vorwurf, unlauteren Wettbewerb zu treiben, sollten sich die Vertriebler daher auch für einen Verstoß gegen die Heilmittelwerbeverordnung vom 29. September 1941 verantworten. Dabei handelte es sich um eine verfassungsrechtlich umstrittene Polizeiverordnung, Teil des bis 1961 nur außerordentlich rudimentär geregelten deutschen Arzneimittelrechts.

Vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde 1960 auch wegen des Vertriebs unzulässig gestalteter Kondome und wegen der "unzüchtigen" literarischen und fotografischen Werke sowie Werbetexte, strafbar nach §§ 5, 6 und 21 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) aus dem Jahr 1953 und nach § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 3a Strafgesetzbuch (StGB) auf dem Stand des Jahres 1927.

In dem – für diese Zeit – relativ umfangreichen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 1962 werden zahlreiche Wertungen der Stuttgarter Richter bemängelt. Zugunsten der Angeklagten wird vom BGH etwa angeführt, dass ein Werbeprospekt nicht als eigenständige unzüchtige Schrift hätte betrachtet werden dürfen.

Der Vertrieb hatte darin für das Buch "Verderbt – Verdammt – Verraten" mit der Inhaltsangabe geworben: "14jähriger als Frauenmörder, 13jähriges Schulmädel wird Mutter, Geschlechtsbeziehungen als Gesellschaftsspiel Halbwüchsiger, Kinder als Prostituierte, Schulklasse feiert Sexual-Orgien, Kindergespräche strotzen vor Obszönitäten, Eros in der Schulbank." 

Die Stuttgarter Richter hatten angenommen, dass bereits diese Reklame in strafwürdiger Weise schamverletzend wirke. Hierzu erklärte der BGH aber, dass die "Schlagzeilen … weder für sich allein noch in ihrer Anhäufung das Schamgefühl eines normal empfindenden Menschen" verletzten, sie hielten "sich auf jeden Fall noch in den Grenzen bloßer Geschmacklosigkeit". 

Das beworbene Buch mochte als pornografische und jugendgefährdende Schrift gelten, für die zitierte Werbung für sich genommen traf das nicht zu. 

Was Pornografie ist, weiß der Richter, wenn er sie sieht 

In anderen Fragen kam der BGH den Auffassungen der Strafverteidiger jedoch keinen Zentimeter entgegen. Eine als Vergewaltigungsszene interpretierte Darstellung "einer Frau mit entblößtem Oberkörper und deutlich gezeichneten Brüsten, die von einem Mann von hinten mit einer Hand umfaßt wird", war – so die Verteidigung – von der Staatsanwaltschaft in Regensburg nicht beanstandet worden, in Stuttgart und Karlsruhe umso mehr. 

Was die Regensburger Juristen in dem Bild hatten erkennen wollen, könne zwar, so der BGH, dem Tatrichter "unter Umständen wertvolle Anregungen geben. Doch liegt es in seinem freien Ermessen, ob er sich solcher Anregungen bedienen möchte." 

Die Erklärung des BGH, dass sich die Tatgerichte ein eigenes, begründetes Urteil von der unzüchtigen Natur einer Abbildung machen müssten, war einerseits eine Selbstverständlichkeit. Andererseits lag im Unwillen, überörtlich greifbare Maßstäbe zur Beschreibung sexuell anstößiger Sachverhalte zu formulieren, etwas vom Geist der berühmten Phrase des US-Richters Potter Stewart. Stewart sollte 1964 erklären, dass er sich an einer Definition von Pornografie nicht versuchen wolle: "But I know it when I see it". 

Keine Gegenliebe fand der BGH auch für einen weiteren, im Druckerpressen-Zeitalter beliebten Versuch, sexuelle Inhalte unbeanstandet zu vermarkten: Aus 26 US-Romanen waren "eindeutige" Auszüge in einem neuen Werk zusammengefasst worden, die der Verlag als "Parade des Lasters und der Schande, harter ja grausamer Brutalität, faunischer Erotik und nackter Sexualität" anpries. Ausmalen möchte man sich derlei bis heute nicht, höchstens einmal wissen, wie sich das in schwäbischer Mundart anhört. 

Die Idee, dass sich diese Vorgehensweise – ein Zusammenschneiden von "Stellen" aus den jeweils für sich genommen nicht strafwürdigen Romanen – als "eine populärwissenschaftliche Arbeit rechtfertigen" lasse, verwarf der BGH. Das gehe "schon deshalb fehl, weil ein soziales Bedürfnis, breite Schichten des deutschen Publikums über diesen Sachgegenstand zu unterrichten, nicht anzuerkennen ist".  

Kondome sollen allein der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen 

Gute 20 Jahre, bevor 1984 beispielsweise das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Modellprojekts erstmals Siebtklässler Kondome über Salatgurken stülpen ließ, mussten sich die BGH-Richter mit dem Gegenstand befassen. 

Vorgeworfen wurde den Vertriebsverantwortlichen, dass sie neben den "ausschließlich zur Reizsteigerung bestimmten, zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten völlig untauglichen Hilfsmitteln O-Garant, Combiring und Monte amore" auch "Spezialpräservative" zum Verkauf angekündigt hatten, seinerzeit strafbar nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.  

Zwar sollte nach dem "Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten" vom 18. Februar 1927 die Verbreitung von Kondomen nicht mehr schlechthin sanktioniert werden, an diesen "Spezialpräservativen" störte die Richter in Stuttgart und Karlsruhe jedoch, dass ihr Design nicht allein auf den Infektionsschutz angelegt war, sondern darauf, einer "unnatürlichen Aufpeitschung geschlechtlicher Reize zu dienen" und ihr Vertrieb darum strafbar sei. 

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Freiheit Deutschlands wird vor dem Kamasutra verteidigt 

Die liebenswürdige Leserin, der aufmerksame Leser wird vielleicht noch einen Beleg dafür vermisst haben, dass das BGH-Urteil vom 9. Januar 1962 (Az. 1 StR 346/61) einen ganz eigenwilligen, ja zeitlosen Zauber verbreitet. 

Dieser Reiz findet sich gegen Ende des Urteils in der Auseinandersetzung des BGH mit der Strafzumessung seitens der Stuttgarter Kollegen. 

Letztere hatten sich zwar nachhaltig zur Scheußlichkeit des sexuell aufreizenden Materials erklärt, über die sie zu richten hatten, es aber im Wesentlichen bei der "Einziehung und Unbrauchbarmachung zahlreicher Werbeprospekte, Bücher und Bilder" belassen und auf keine Gefängnisstrafe erkannt. 

Diese Justizpraxis, einem eingerichteten und ausgeübten Unzuchtbetrieb einerseits das Geschäft durch Beschlagnahmen zu erschweren, den oftmals humanistisch hoch gebildeten Pornografen jedoch nicht die Freiheit zu nehmen, war spätestens in der Weimarer Republik zu beobachten gewesen – solange nicht der Verdacht hinzukam, religionsfeindlich oder politisch provozieren zu wollen. 

Auf diese altliberale Milde des Stuttgarter Urteils reagierte nun der BGH mit einem sehr deutlich vernehmbaren Zähneknirschen – begleitet von Kettensatzrasseln und würdiger Rede in der dritten Person: Der BGH-Senat mache "kein Hehl daraus, daß er an der Stelle des Tatrichters wahrscheinlich auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen erkannt hätte. Er hätte sich dabei vor allem durch die Erwägung leiten lassen, daß die vergiftenden Auswüchse des von den Angeklagten betriebenen Gewerbes sich in mißbräuchlicher Ausnutzung gerade jener von der Verfassung verbürgten bürgerlichen Freiheiten entfalteten, deren in der sittlichen Würde des Menschen beschlossene Wertsubstanz die Angeklagten mit ihrer Tat mißachteten und untergruben, womit sie zugleich der Agitation verfassungsfeindlicher, auf die Beseitigung der bürgerlichen Freiheiten ausgehender Kräfte Beweise für die angebliche innere Fäulnis der freien Welt lieferten." 

Wer also Pornografie und zur "unnatürlichen Aufpeitschung geschlechtlicher Reize" dienende Kondome vertrieb, sei dafür verantwortlich zu machen, dass in Moskau und Berlin (Ost) gegen die moralische Dekadenz des freiheitlich-demokratischen Westens gehetzt werden könne. 

Dieser Gedanke ist einfach zeitlos schön. Jeder kann ihm bis heute etwas abgewinnen: Entweder weil man ihm stählern beipflichtet oder weil man ihn unfassbar komisch findet. 

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BGH im Jahr 1962 zur Pornografie: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47145 (abgerufen am: 18.08.2026 )

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