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Pfingsten für Juristen: Pro­fane Fei­er­tags­pro­b­leme, Tau­ben­recht & Sprach­ent­wir­rungen

von Martin Rath

12.06.2011

Taube

© Martin Rath

Früher stellte Pfingsten Juristen beim Arbeitskampf- und Anwaltsrecht vor Probleme, auf die man heute teils nostalgisch zurückblicken darf. Auch die vermehrte Freizeit führt zu Feiertagsurteilen. Üble Seiten zeigt das Symboltier des Pfingstfestes, die Taube, in rechtlicher Hinsicht. Ein nicht nur ernster Rückgriff auf rechtliche und religiöse Motive von Martin Rath.

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Eine Szene, der man in einer Universitätsstadt kaum entgehen kann: Bei einer Straßenbahnfahrt tauschen sich drei junge Jurastudentinnen über ihre strafrechtlichen Gedanken zum Fall Kachelmann aus.

Dann wecken sie mit einem Themenwechsel beim unfreiwilligen Zeugen die widerlegbare Vermutung, dass von ihnen die neuerdings vielberufene Rettung der "jüdisch-christlichen Leitkultur" nicht ausgehen wird: Sie sprechen von der Schöpfungsgeschichte. Adam, meint die eine, habe im Paradies einen Apfel gepflückt, weil ihm die Schlange ewiges Leben versprochen hätte. Nein, glaubt die nächste, das war Eva, außerdem sei sie sich bei der Obstsorte nicht sicher.

Der umstrittene US-amerikanische Anwalt und Rechtsgelehrte Alan M. Dershowitz merkt zu dieser Geschichte an, dass bis ins 19. Jahrhundert ein Mann als verantwortlich galt, wenn seine Frau in seiner Gegenwart eine verbotene Handlung beging. Auch eine Quelle für die juristische Unterordnung der Frau unter die Herrschaft des Mannes spürt Dershowitz in der biblischen Story auf (Genesis 2:16-17, 3:1-14).

Pfingsten könnte immerhin ein "Merkposten" sein

Solche eher rechtshistorischen Details dürften hierzulande indes kaum "examensrelevant" sein. Und so wenig bibelfest, wie sie im Vergleich zu ihren US-amerikanischen Kommilitonen sind, wird das für deutsche Studenten auch ganz gut sein. Bedauerlich ist daran nur, dass die mehr oder weniger spannenden Geschichten dazu dienen könnten, sich juristischen Stoff anders einzuprägen als im Prüfungsschema des nächstbesten Repetitoriums.

Für Pfingsten könnte die erzählerische "Geschäftsgrundlage" vielleicht so aussehen: Entsprechend der Tradition treffen sich die Anhänger des soeben von der römischen Besatzungsmacht hingerichteten Jesus, um 50 Tage nach dem Passahfest das "Schawuot" zu begehen. Nach der Apostelgeschichte (Apg 2,1 ff.) verteilen sich über den Anhängern Jesu, vom Himmel her kommend, flammende Zungen. Sie sind danach fähig, ihre Botschaft in allen erdenklichen Sprachen zu verkünden; so sei die Kirche entstanden, weiß die Tradition.

Böse Beobachter halten die religiös Beseelten für Betrunkene. In der kirchlichen Tradition wird das Ereignis im Bild festgehalten: Eine Taube schwebt über dem entflammenden Volk, Geistesblitze umflammen die Köpfe.

Zur Taube im Recht und frommen Pfingstwünschen aber später mehr. Zunächst Profaneres.

Pfingst-Highlights: Arbeitskampf und NJW-Lieferung

Eine Gewerkschaft ruft zum Streik auf, um ihn gerade passend vor dem Pfingstwochenende zu beenden. Die gerade noch streikenden Arbeitnehmer verlangen von bestreikten Arbeitgeber Lohn für den freien Pfingstmontag.  Böse Zungen würden vielleicht von gutem Zeitmanagement reden. Doch befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nur mit schlechtem Kommunikationsmanagement: Im Urteil vom 23. Oktober 1996 stellen die höchsten deutschen Arbeitsrichter fest, dass der Lohnanspruch am freien Pfingstmontag davon abhängt, dass der Streik vor dem Wochenende wirksam beendet wurde (Aktenzeichen 1 AZR 269/96).

Die kämpferischen Genossen hatten es nach den Feststellungen der Gerichte unterlassen, dem Arbeitgeber das Ende des Streiks förmlich mitzuteilen. Stattdessen hatten sie eine Pressemitteilung herausgegeben, über die in Zeitungen und im Lokalradio berichtet wurde.

In seinem Pfingst-Urteil erlaubt es das BAG den klagenden Arbeitnehmern, den Geschäftsführer des bestreikten Unternehmens vor Gericht vernehmen zu lassen, ob er diese Berichterstattung zur Kenntnis genommen hatte. Gewerkschaften und bestreikte Unternehmer scheinen hier im Arbeitskampf nicht mehr miteinander geredet zu haben. So wenig, dass die einen es noch nicht einmal für nötig hielten, den anderen das Streikende direkt mitzuteilen. Das BAG gab dazu seinen Segen.

In Zeiten digitaler Kommunikation dürfte ein Himmelfahrts-/Pfingstfestbeschluss des Bundesgerichtshofs heutige Anwälte nostalgisch werden lassen. Am 20. Dezember 1978 zeigten die Karlsruher Richter Gnade mit einem durch Postlaufzeiten und Feiertage gestressten Advokaten: In den 1970er-Jahren war die sozialliberale Bundestagsmehrheit bemüht, im Familienrecht die Herrschaft von Adam über Eva endgültig zu beseitigen.

Im Prozessrecht hatte sich in einem neuen Detail die Berufungsinstanz vom Land- zum Oberlandesgericht verschoben. Dem Anwalt war das entgangen, weil er das NJW-Heft noch nicht gelesen hatte, in dem davon berichtet worden war. Seine deshalb falsch adressierte Berufungsklage entschuldigen die BGH-Richter, aus heutiger Digital-Natives-Perspektive fast paradiesisch: "[E]rfahrungsgemäß bringen auch die Tage vor den Hauptfesttagen des Jahres, zu denen Pfingsten gehört, einen erhöhten Arbeitsanfall in einem Anwaltsbüro mit sich. Die Durchsicht von Fachzeitschriften muß dann im Interesse der rechtzeitigen Erledigung noch wichtigerer Aufgaben zurückgestellt werden."

Profane juristische Pfingst-Probleme

Während diese beiden höchstrichterlichen Entscheidungen immerhin lose mit dem religiösen Pfingstthema zusammenhängen – es geht ja um Kommunikationsprobleme – wird der Feiertag sonst meist nur bei profaneren juristischen Fragen thematisiert.

So sprach das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 23. Februar 2011 (Aktenzeichen 7 U 106/09) einer Urlauberin aus Nordrhein-Westfalen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zu. Am Pfingstwochenende 2004 sollte in St. Peter-Ording eine "Strandsegelregatta" stattfinden. Am Freitag war die Urlauberin, eine Richterin aus Nordrhein-Westfalen, am Strand spazieren gegangen und dabei von einem Strandsegler auf "Erkundungsfahrt" angefahren und erheblich verletzt worden.

Dass feiertägliches Freizeitverhalten jenseits kultischer Übungen, weniger dramatisch, dafür aber in der Fläche juristische Konsequenzen haben kann, merkt der Leipziger Zivilrechtsprofessor Thomas Rauscher in seiner Kommentierung zu Paragraph 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in "Staudinger" an: Die Vorschrift regelt, dass Kinder das Recht auf Umgang mit ihren Eltern haben. Leben letztere getrennt, kommt das Gesetz ins Spiel. Für die Doppelfeiertage, also Ostern, Pfingsten und Weihnachten, galt meist, dass "für den jeweils zweiten Feiertag ein außerhalb des periodischen Umgangs bestehendes Umgangsrecht gewährt" werden sollte.

Weihnachtsbescherung und Ostereiersuche – Scheidungskinder können sie von Rechts wegen zwei Mal erleben. Weil das Wetter zu Pfingsten meist besser ist und Geschenkrituale fehlen, dürfte der aufgeteilte Umgangsanspruch am ehesten zu Pfingsten der "moderne[n] Neigung" (Rauscher) weichen, "an Feiertagen Kurzreisen zu unternehmen".

Berauschte Jünger oder Heiliger Geist als Taube

In der biblischen Erzählung vom Pfingstfest können die Anhänger Jesu plötzlich in allen möglichen Sprachen sprechen. Sie selbst sahen vom heiligen Geist erleuchtet, der in Bildern meist als Taube abgebildet wird. Skeptiker hielten die in fremden Zungen sprechenden Apostel für betrunken.

Letzteres spielte in einer wettbewerbsrechtlichen Frage eine Rolle. Paragraf 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verbietet "irreführende geschäftliche Handlungen". Dazu bemerkt Joachim Bornkamm an, dass bei satirischer Wortwerbung "der erkennbare Witz nicht kleinlich unterdrückt werden soll" (UWG-Kommentar "Köhler/Bornkamm" 2011, Randnummer 2.130). Als Beispiel für satirischen Witz nennt Bornkamm den Vers: "Nach Pfingsten war es klar: Der X-Wein der beste war."

Um hier den "satirischen Witz" erkennen zu können, bedarf es einer gewissen Bibelfestigkeit. Jedenfalls in den 1950er-Jahren scheint der witzig sein wollende Winzer seine Werbung auf die Hypothese von den betrunkenen Aposteln gestützt zu haben. Die "Rausch"-Hypothese wirkt zugebenermaßen plausibel. Denn dass der "Heilige Geist" sich in Gestalt einer Taube gezeigt haben soll, wäre erstaunlich – angesichts des juristischen Teufelswerks rund ums Federvieh.

Vergleichsweise harmlos: Unter der Überschrift "Fang und Abschuß zahmer Tauben" befasste sich 1931 in der "Juristischen Wochenschrift" (Seiten 2.685-2.686) ein Staatsanwalt Krusinger mit dem Taubenrecht seiner rheinischen Heimat. Relevant ist das nicht aus lokalpatriotischen Gründen, sondern weil Teile des Rheinlandes bis 1815 zum französischen Staat gehörten.  Folgt man Krusinger, durften rheinische Grundstückseigentümer noch 1931 Jagd auf Tauben machen, die ihre Eigentumsrechte verletzten – gestützt auf ein französisches Dekret aus dem Jahr 1789.

Bis zur französischen Revolution war die Jagd, auch die auf Tauben, ein Privileg des Adels gewesen. Taubenhasser in den rheinischen Städten hätten wohl noch bis 1934 vom revolutionären Recht profitieren können. In dem Jahr unterwarf Hermann Görings Reichsjagdgesetz die Tauben neuen Regeln – allerdings nicht die Brieftauben.

Kriegsdienst des Federviehs

Ernste Zweifel daran, dass jedenfalls die Brieftaube als pfingstliches Symboltier des Heiligen Geistes taugt, weckt ein Blick ins Reichsgesetzblatt der Jahre 1938 bis 1942. Am 1. Oktober 1938 erließ die Reichsregierung ein "Brieftaubengesetz".

Es folgten bis 1942 vier Rechtsverordnungen. Zunächst wurde die Haltung und der Handel mit Brieftauben unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt gesetzt. Spätestens am zehnten Tag nach dem Schlüpfen war dem Tier ein fester Ring ans Bein zu klammern, der neben einer Nummer ein Fußringzeichen des "Reichsverbands für Brieftaubenwesen", der Wehrmacht, SS oder SA aufweisen musste. Unberingte Tauben waren zu töten. Paragraf 1 Absatz 3 der ersten Verordnung bestimmte, dass Juden keine Brieftauben halten durften. Nach Kriegsbeginn 1939 wurde der freie Flug von Brieftauben in Grenzgebieten verboten. Im Inland mussten die Taubenschläge offengehalten werden, um taubengestützte Kommunikation mit dem Feind zu unterbinden. Für Wehrmachts-, SS- und SA-Brieftauben existierten zentrale Verwaltungsstellen.

Dass das kriegsverwendungsfähige Federvieh ein besonders gutes Symbol für Frieden und Verständigung abgibt, mag man nach alledem nicht glauben, selbst wenn 1943 einer Taube des US Army Pigeon Services die Rettung britischer Truppen vor "friendly fire" gelungen sein soll.

Europäisches Zivilrecht: Juristisches Pfingstwunder gefragt

Das freundliche Gegenbild zum Zweiten Weltkrieg bietet das vereinte Europa unter zivilen Rechtsnormen. Und die bräuchten ein wahres Pfingstwunder, schon weil Europa an seinen Finanzen krankt. Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit wird immerhin spätestens seit den 1990er-Jahren über ein einheitliche(re)s Zivilrecht für die Europäische Union diskutiert.

Übrig geblieben sind davon Pläne für die Schaffung eines fakultativen Regelwerks zum Vertragsrecht, das es Unternehmen und Verbrauchern ermöglichen soll, individuell zu vereinbaren, dass für ihre Vertragsbeziehungen das neue gesamteuropäische Recht anzuwenden ist. Bis zum 1. Juli 2011 sollen sich die Rechtsgelehrten gegenüber einem Expertengremium der EU-Kommission zu einem ersten Entwurf äußern.

Gegen ein umfangreicheres "Zivilgesetzbuch für Europa", das mehr als nur das engere Vertragsrecht hätte regeln können, wurde im Vorfeld allerdings dezidiert Kritik geäußert. Das Familien- oder das Erbrecht, heißt es etwa, könnte nicht "europäisiert" werden, weil daran zu viel nationale Kultur hinge. Und es müsse auch nicht Teil eines "Zivilgesetzbuchs für Europa" werden, weil der Binnenmarkt nur ein einheitlicheres Vertragsrecht brauche.

Das ist ein bisschen traurig. Wie schön wäre es doch, würden die Menschen in Europa ihre Ehen unter der gleichen Norm schließen – gleich, wenn auch in 23 Amtssprachen formuliert. Und wie hilfreich wäre es, grenzüberschreitende Sorgerechtsprobleme würden unter einem Gesetz gelöst werden können, denn befriedigend sind die bestehenden "Grenzprobleme" in diesem Bereich kaum gelöst.

Welch enormen Beitrag zur europäischen Einheit würde es leisten, wenn über gleichartige Lebenssachverhalte nach gleichen Normen, wenn auch in unterschiedlichen Idiomen verhandelt würde – von der Tatsacheninstanz an. Und welchen Beitrag zur Sprachentwirrung könnten Juristen leisten?

Für diese Erkenntnis scheint indes ein Wunder erforderlich. Man darf vermuten: Dass dieser Segen pfingstlich von Tauben herabregnet, ist nicht zu erwarten.

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.

 

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Martin Rath, Pfingsten für Juristen: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3486 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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